Garagennutzung über Privatweg

Hallo, 

angenommen Familie A bewohnt ein Reihenhaus in L-Form, welches eine Garage nebst Abstellplatz besitzt. Die Garage ist nur über die nächste Zuwegung erreichbar. Diese befindet sich seit ca. 2 Jahren im Privatbesitz von Familie B. Familie B verweigern Familie A das Betreten bzw. Befahren. Es ist hinzuzufügen, dass diese Zuwegung auch 4 Hauseingänge und 3 Garteneingänge von anderen Parteien umfasst. Aus Sicht des Landes (Grundstück war zuvor herrenlos) lief alles ordnungsgemäß ab. Das Katastramt verweist lediglich auf das Land und gibt an, nichts mit allem zu tun zu haben. 

Zur Krönung wird nun ein Sichtschutzzaun vor dem Abstellplatz errichtet.

Gegen wen liegen hier evtl. Ansprüche vor bzw. wie sieht die Rechtslage aus?

Vielen Dank im Voraus!

Hallo!

Ein Lageplan der Örtlichkeit würde helfen !  Wie kann eine Reihenhauszeile mit der Zuwegung und Zufahrt auf fremdem Grund liegen ? 

Vielleicht kann man mit dem § 917 BGB „Notwegerecht“ noch etwas erreichen.

MfG
duck313

Hi,

stellt sich doch erst einmal die Frage was im Grundbuch steht.
Ist es öffentlicher Grund oder Privatbesitz von B?
Wenn Privat und ein Wegerecht eingetragen ist hat B nichts zu melden.
Wenn öffentlich erst recht nicht.

Wer ist der Eigentümer laut Grundbuch und was steht genau drin?

MFG

Hallo,
vielen Dank für die Antwort!

Die Grundstücke der jeweils 3. Partei jeder Reihe sind l-förmig. Gartenseits (hinterer Teil) befinden sich die Garagen auf dem Grundstück des Grundstückseigentümers. Bislang könnten diese immer über die Zuwegung der nächste Reihe angefahren werden, da diese als herrenlos galten.

Durch den Verzicht des Landes und die Aneignung der Partei B steht die betreffende Zuwegung im Privatbesitz.

Mit freundlichen Grüßen

Hi,

im Grundbuch steht, dass Partei B durch Verzicht des Landes Eigentümer geworden ist. Es wurde keine Dienstbarkeit für jedwede Anlieger (auch für niemanden, der die Haustür / den Garten zu dem Weg hat) eingetragen.

Da das Haus vererbt wurde und es zuvor nie Schwierigkeiten gab (der weg war herrenlos), sind diese Probleme ganz frisch. Von einem „Besitzverhältniswechsel“ gab es zuvor keinerlei Information.

Mit freundlichen Grüßen & danke!

Hallo,

willst Du uns verschaukeln ?

dieser Text:

Partei B durch Verzicht des Landes ist
Eigentümer geworden ist. Es wurde keine Dienstbarkeit für
jedwede Anlieger (auch für niemanden, der die Haustür / den
Garten zu dem Weg hat) eingetragen.

steht mit Sicherheit nicht in dem Grundbuch deines Grundstücks!

Gruß Merger

Ganz klare Sache! Der Miet- oder pachtvertrag muss den gesetzlichen Tatsachen angepasst werden. Also wenden Sie sich an den Vermieter, damit dieser Ihnen Mietnachlass gewährt, da Mietobjekt nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Hi, das lässt sich über das Notwegerecht regeln und steht, abgesehen vom BGB, in der Regel auch im Nachbarschaftsrecht des betreffenden Bundeslandes.
Um dem „schaurigen Spiel“ ein Ende zu setzen sollte man dies mittels einstweiliger Verfügung beim zuständigen AG erwirken und gegen den neuen Eigentümer klagen.
Dann könnte man sich noch ins Verwaltungsrecht des betreffenden Bundeslandes einlesen um festzustellen welcher Bock seitens des Bundeslandes beim Verkauf des betreffenden Grunstückes geschossen wurde indem keine Grunddienstbarkeit für den Weg eingetragen wurde.
MfG ramses90

dieser Text:

Partei B durch Verzicht des Landes ist
Eigentümer geworden ist. Es wurde keine Dienstbarkeit für
jedwede Anlieger (auch für niemanden, der die Haustür / den
Garten zu dem Weg hat) eingetragen.

steht mit Sicherheit nicht in dem Grundbuch deines
Grundstücks!

Hat er auch nicht behauptet. Es geht nicht um seins.

Stell Dich nicht so an, sondern denk Dir im Text an der richtigen Stelle einen Absatz.
So einfach ist es manchmal.

Gruß

Hallo,

Bislang
könnten diese immer über die Zuwegung der nächste Reihe
angefahren werden, da diese als herrenlos galten.

„Dauerhafte Zuwegung über ein herrenloses Grundstück“ ist natürlich eine wachsweiche Sache, auf die man sich nicht verlassen kann.

Durch den Verzicht des Landes und die Aneignung der Partei B
steht die betreffende Zuwegung im Privatbesitz.

Gut. Gibt es weitere Zuwegungen? Oder ist das die einzige Möglichkeit? Wie sieht es mit Fußwegverbindungen aus?

Die ganze Geschichte mit dem „herrenlosen Grundstück“ ist für mich noch nicht rund, da fehlt mir noch was. Wie ist diese Fläche herrenlos geworden? Wann wurden die jetzt „abgeschnittenen“ Grundstücke erschlossen? Welche Regelungen und Absprachen gab es seinerzeit? (Welches Bundesland?)

Auch wenn es nicht die „Wunschantwort“ ist: Die ganze Sache sollte sich sowohl vom Papier (alle Unterlagen!) her als auch in der Örtlichkeit eine rechtskundige Person ansehen.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

die Garage ist lediglich durch den Garten begehbar. Außer der nun im Privatbesitz befindlichen Zuwegung gibt es keinerlei Möglichkeit, die Garage zum Abstellen eines KFZ zu nutzen.

Es handelt sich um einen Fall im Land NRW. In der betreffenden Stadt gibt es exakt 3 herrenlose Straßen. Die fragliche wurde aufgrund einer Verzichtserklärung der Vorbesitzer 1983 herrrenlos. Im Jahre 2011 hat Partei L nach dem Aneignungsverzicht des BLB den Privatbesitz erlangt.

Bislang konnte ich auch keinen ähnlichen Fall, der vor Gericht landete, ausfindig machen.

Vielen lieben Dank!

Hallo !

Das ist alles ein bißchen sehr vage.
Ich habe versucht, die örtliche Situation zu begreifen, aber ohne Skizze gelingt mir das nicht.   Grundsätzlich : Was steht im Grundbuch ?
Üblicherweise wird in solchen Situationen doch ein Wegerecht eingetragen.
Vielleicht hat das aber jemand in der Vergangenheit verpennt.
Dann muß man das nachträglich einklagen. Das kann aber langwierig sein. Das Thema hat Finessen …

Aber was heißt eigentlich „herrenlos“ ?  Herrenlose Grundstücke gibt es nicht.
Was niemandem gehört, gehört i.d.R. der Gemeinde.
Und wenn eine Gemeinde ein Grundstück verkauft, muß sie dafür Sorge tragen, daß die Rechte der Anlieger gewahrt bleiben.

Gruß von
Monika

Hallo,

das lässt sich über das Notwegerecht regeln und steht,
abgesehen vom BGB, in der Regel auch im Nachbarschaftsrecht
des betreffenden Bundeslandes.

Wenn dem so ist. Weiter unten interpretiere ich es so, dass eine Fußwegeverbindung vorhanden ist. Damit könnte das Notwegerecht erledigt sein. Ein „Notrecht“ auf Zufahrten oder gar „wunschgemäße Garagenbenutzung“ dürfte es nicht geben

Um dem „schaurigen Spiel“ ein Ende zu setzen sollte man dies
mittels einstweiliger Verfügung beim zuständigen AG erwirken
und gegen den neuen Eigentümer klagen.

Dazu würde ich vorher eine rechtskundige Person fragen.

Dann könnte man sich noch ins Verwaltungsrecht des
betreffenden Bundeslandes einlesen um festzustellen welcher
Bock seitens des Bundeslandes beim Verkauf des betreffenden
Grunstückes geschossen wurde indem keine Grunddienstbarkeit
für den Weg eingetragen wurde.

Für mich ist nicht klar, wer hier einen Bock geschossen hat. Bisher kennen wir nur die Position einer Seite. Ohne die Situation selbst und die nötigen Unterlagen gesehen zu haben, möchte ich mich nicht aus dem Fenster lehnen.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

die Garage ist lediglich durch den Garten begehbar.

Was bedeutet das? Wie kommt man zu Fuß auf das Grundstück, auf dem die Garage steht?

Außer der
nun im Privatbesitz befindlichen Zuwegung gibt es keinerlei
Möglichkeit, die Garage zum Abstellen eines KFZ zu nutzen.

Darauf gibt es möglicherweise auch keinen Rechtsanspruch.

In der betreffenden
Stadt gibt es exakt 3 herrenlose Straßen. Die fragliche wurde
aufgrund einer Verzichtserklärung der Vorbesitzer 1983
herrrenlos. Im Jahre 2011 hat Partei L nach dem
Aneignungsverzicht des BLB den Privatbesitz erlangt.

Hier könnte was zu finden sein, ebenso in der Baugenehmigung der Garage. Ist aber eher der berühmte Strohhalm…

Bislang konnte ich auch keinen ähnlichen Fall, der vor Gericht
landete, ausfindig machen.

Ist auch unwahrscheinlich, weil es herrenlose Grundstücke fast überhaupt nicht gibt und dann brauchst Du noch ein um das schon einmal geklagt wurde.

Gruß
Jörg Zabel