Garagentorumbau

Liebe/-r Experte/-in,
Liebe/-r Experte/-in,
ich beschreibe erstmal die Begebenheiten. Ich habe in meiner Garage im Haus ein Schiebetor, was sich nach innen seitwärts einfahren lässt. Zusätzlich habe ich innen eine Glasfront mit einer 2-flügigen Glastür die sich nach innen öffnen lässt. Diese Räume habe ich vorher als Gewerberäume genutzt und möchte diese nun wieder als Garage nutzen. Die Glasfront wollte ich nicht ausbauen, da sie eine gute zusätzliche Wärmedämmung für die Garagenräume sind (Fußbodenheizung vorhanden). Vor dem Garagentor ist ein 1,60 Meter breiter Fußweg.
Da die Glastüren nach innen zu öffnen sind und ich nach abstellen des PKW`s die Türen nicht mehr schliesen kann, wollte ich die Glasfront ausbauen und anders herum wieder einbauen.
Nun mein Problem!
Wenn ich nach dem Umbau die Glastüren öffne, um mein Auto heraus- oder hereinzufahren, würden die Türen ca. 40 cm aus meiner Hausfront auf den Fußweg schauen. Es wäre für diese kurze Zeit, nur noch ein Fufweg von ca. 1,20 m Breite vorhanden (Wenn ich mit dem Auto herausfahre, ist der Fußweg sowieso blockiert).
Ist es erlaubt, für die Zeit zum herausfahren, den Fußweg einzuschränken?
Wenn ich den Umbau vornehme, muss ich mir eine Genehmigung bei der Stadt einholen, da ich ja dann kurzfristig den Fußweg einschränke?
Wer kann mir dazu eine Auskunft geben, ohne das ich einen Gutachter oder sonstige Kosten habe?
Danke für die Antwort im voraus!

Hallo,
gehen Sie zu der zuständigen Baurechtsbehörde, die wird Ihr Problem beantworten. Gleichzeitig sollten Sie auch bei der zuständigen Verkehrsbehörde bei Ihrer Gemeinde o. Stadt nachfragen, ob die einer kurzzeitigen Einschränkung des Gehweges zustimmen.
Viel Erfolg bei Ihrem Behördengang.

Kostenlose Auskunft sollte bei der zuständigen Gemeinde (Tiefbauamt oder so ähnlich) zu erhalten sein.

Bei dem Umbau sollte noch geprüft werden, ob die Fenster im Umbau überhaupt funktionieren denn die Anforderungen an Fenster innen und aussen unterscheiden sich erheblich. Zusätzlich dürfte eine Nutzungsänderung formal notwendig sein.

www.baumeisterplus.de

In der Hessischen Bauordnung ist in § 15 Abs. 2 folgendes geregelt:

„Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs dürfen durch bauliche Anlagen und andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 2 oder durch ihre Nutzung nicht gefährdet werden.“

Durch ein Aufschwingen der Türen auf den gehweg also in den öffentlichen Verkehrsraum eintsteht eine Gefährdung. Dies ist nach o.a. Paragraphen nicht zulässig.

Gruß
Udo

Hallo,

aus meiner Sicht müssten sie für die Umnutzung der gewerblichen Räume zu einer Garage eine Nutzungsänderung beim Bauamt beantragen. In diesem Antrag würde ich auf die Angelegenheit mit den Türen/Gehweg hinweisen. Ggfls. vorher mit dem Bauaufsichtsamt absprechen, da je nach Bundesland zusätzlich eine Sondernutzungsgenehmigung für Türen/Gehweg beantragt werden muss. Dafür wäre das Verkehrsamt/Ordnungsamt zuständig.
Aus meiner Sicht dürfte eine Genehmigung aber kein Problem darstellen.

Viele Grüße

Walter

Hallo Udo,

für die Nutzungsänderung der Garage braucht man zunächst eine Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde. (Der Begriff Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung hört sich zwar nicht korrekt an, es ist aber eine solche erforderlich.
Das Befahren des Fußweges gehört zum Anliegergebrauch und ist genehmigungsfrei, das Gleiche gilt natürlich für kurzzeitige Verengungen des Gehweges. Anliegern ist es unter anderem ja auch gestattet, die Mülltonnen am Tag der Leerung auf dem Gehweg abzustellen. All dies ist vom Anliegergebrauch umfasst.
Da die Situation immer nur vor Ort bzw mit den richtigen Lageplänen begutachtet werden kann, empfehle ich, den Sachverhalt so beim zuständigen Ordnunsamt (wegen des Gehweges) und beim Bauaufsichtsamt (wegen des Umbaus) vorzutragen.

Viele Grüße

tooth fairy

Hallo Udo,

eine kostenlose und korrekte Antwort gibt dir das städtische Bauordnungsamt. Aber … wer viel fragt bekommt auch viele (dumme) Anworten. Da die Garage wohl direkt an der Grundstücksgrenze steht, würde auch ein handelsübliches Kipptor den Gehweg einschränken, bestenfalls ein Rolltor hätte keine einschränkenden Auswirkungen. Ob solch ein Umbau wirtschaftlich vertretbar und zumutbar ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Eine Anfrage bei deiner Versicherung, wer für einen evtl. Schaden haftbar wäre könnte weitere Hinweise für ein mögliches Vorgehen bringen. Da aber, wie du bereits selbst festgestellt hast, das Tor nur zum Ein- und Ausfahren - also ausschließlich unter Aufsicht - geöffnet und sofort wieder verschlossen wird, würde ich an dem Zustand nichts ändern - aber das darf ich dir selbstverständlich nicht empfehlen.

Schöne Grüße
Christian Storch

Hallo,

ich würde an Deiner Stelle einmal kurz und knapp beim örtlichen Bauamt vorsprechen.

hallo,
es dürfen keine Türen oder Tore auf öffentliche Verkehrsflächen ragen, auch nicht auf einen Gehweg, der zählt zu den öffentlichen Verkehrsflächen

mfg
waltsie

HALLO Udo,

für die bisher als Gewerberäume genutzten Flächen, must du für die geplante Umnutzung zunächst einen Umnutzungsantrag (Wie Bauantrag) stellen. In diesem Verfahren wird dann auch abgeprüft, ob die Türveränderung genehmigungsfähig ist. M. E. ist die Genehmigungsfähigkeit der Umnutzung der Räume entscheidend (ggf. kann Dieses aus mehreren Gründen abgelehnt werden), die Art der Türbewegung ist dabei möglicherweise zweitrangig.

mfg db

öffentlicher Raum ist TABU!!!