In einer Wohnanlage (bestehend aus ca. 5.000 Wohnungen (diese befinden sich zu 100% in Privathand), einer Tiefgarage mit ca. 1.000 Einzelboxen sowie über 1.000 oberirdischen Einzelgaragen) dürfen laut Beschluß der Eigentümerversammlung Tiefgaragenboxen und Einzelgaragen nur an Eigentümer einer Wohnung dieser Wohnanlage verkauft werden. Ein Garagenverkauf an Mieter oder „ortsfremde“ Personen ist nicht gestattet.
Ich als Mieter möchte gerne zunächst eine Garage kaufen und später eine Wohnung in dieser Anlage.
Ist dieser Beschluß der Eigentümerversammlung rechtens, wo gibt es dafür einen rechtlichen Hinweis?