Garagenversetzung, muss Mauer als Ersatz stellen?

Hallo,

meine Garage bildet die Fortsetzung einer Mauer zwischen dem Hof von mir und meinen Nachbarn. Nach der Garage sind die Gärten nur von einem Zaun getrennt.
Das ganze im Stadtgebiet Karlsruhe, BW.

Unter Umständen möchte ich diese Garage nach vorne zur Straße versetzen, möchte aber nicht unbedingt die Zweitfunktion der Garage als Grenzmauer wieder in Form einer Mauer realisieren. Eigentlich würde ich einen weichere Trennung in Form von Holzaufstellwänden oder gar einem Zaun vorziehen. MUSS ich wieder eine Mauer aufstellen weil die Garagenmauer dort seit mehreren Jahren die Funktion einer Mauer geboten hat?

Gruß,
Jörg

Hallo,

vorab: Ich bin kein Anwalt.

1.) Das Versetzen der Garage unbedingt mit dem Bauamt klären (Bebauungsplan, Satzungen, …)

2.) Wenn die Garage an bzw. auf der Grenze stand, wird die Grenzgestaltung verändert, d.h. gemäß BGB §921/922 sehe ich hier, dass der Nachbar hier ein Mitspracherecht hat.

Das Beste ist, mit dem Nachbarn VORHER zu reden (ihm zumindest das Gefühl geben, dass er mit entscheiden darf). Ich würde auch empfehlen mit der neu zu errichtenden Einfriedung eher finanziell großzügig zu sein, ein Nachbarschaftsstreit kostet mehr als viele Meter Zaun.

Was alles erlaubt ist (Holzwand, Zaun, etc) steht in Bebauungsplan, Satzungen und Nachbarschaftsgesetz. Im Zweifelsfalle beim Bauamt fragen.

Viele Grüße

Lumpi

Hallo Jörg,
wenn der Nachbar darauf besteht ja.
Wenn Du mir dem Nachbarn etwas anderes vereinbarst (schriftlich), dann nicht.
Die Kosten sind erst mal bei Dir, wenn nicht anderes vereinbart wird.

mfg
Ben

Hallo Jörg,

Wenn die Garage incl. Aussenwand auf Ihrenm Grundstück steht, können Sie diese natürlich versetzen.
Eine Pflicht zur Errichtung einer Mauer besteht deshalb nicht.

Üblicherweise ist der Grundstücksbesitzer für die Zaunanlage auf der rechten Seite seines Grundstückes zuständig (von der Straße aus gesehen).

Sollte von Ihrem Nachbarn die Wand Ihrer Garage in irgendeiner Form genutzt worden sein, so sollten Sie Ihn von Ihrem Vorhaben in Kenntnis setzen und Ihm eine Frist einräumen diese wie auch immer geartete Nutzung zu beenden.

MfG Landmesser

Da kann ich leider nicht witer helfen! Sorry

Garagenversetzung, muss Mauer als Ersatz stellen?
Hallo, leider kann ich keinen qualifizierten Rat geben.
Viele Grüße
Robin

Guten Abend, Jörg,

leider habe ich Ihre Nachricht erst heute erhalten.

Baumaßnahmen an der Grenze zu Nachbargrundstücken bedürfen der Zustimmung des Eigentümers des benachbarten Grundstückes. Ihr Nachbar hat ein Recht darauf, nicht durch Ihre Grenzbebauung in der Nutzung seines Grundstücks eingeschränkt zu werden.

Lesen Sie dazu unter in dem Nachbarrecht Ihres Bundeslandes, unter :

§ 7 Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter
Grundstücke im Außenbereich
4. ABSCHNITT - Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen
und Pflanzungen

  1. Abstände
    (1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften auf benachbarten Grundstücken unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks vom Erstbauenden eine solche Ausführung der Gründung verlangen, daß bei der späteren Durchführung seines Bauvorhabens zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden. …

§ 11 Tote Einfriedigungen
(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.

(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.

Liebe Grüße von Ulla