Guten Abend, Jörg,
leider habe ich Ihre Nachricht erst heute erhalten.
Baumaßnahmen an der Grenze zu Nachbargrundstücken bedürfen der Zustimmung des Eigentümers des benachbarten Grundstückes. Ihr Nachbar hat ein Recht darauf, nicht durch Ihre Grenzbebauung in der Nutzung seines Grundstücks eingeschränkt zu werden.
Lesen Sie dazu unter in dem Nachbarrecht Ihres Bundeslandes, unter :
§ 7 Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter
Grundstücke im Außenbereich
4. ABSCHNITT - Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen
und Pflanzungen
- Abstände
(1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften auf benachbarten Grundstücken unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks vom Erstbauenden eine solche Ausführung der Gründung verlangen, daß bei der späteren Durchführung seines Bauvorhabens zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden. …
§ 11 Tote Einfriedigungen
(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.
…
(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.
Liebe Grüße von Ulla