Hallo, für meine Hausarbeit im Strafrecht AT hätte ich kurz eine Frage, ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen.
Und zwar geht es um die Garantenstellung bei einem Versuchtem Totschlag durch Unterlassen.
Zum Fall:
A. nimmt den Tod des B. billigend in Kauf, dadurch dass er B. an einen heißen Heizkörper fesselt.
Nun ist meine Frage inwieweit A. trotzdem ein Garant dafür ist, dass B. nichts passiert? Prüfe ich die Garantenstellung durch Ingerenz obwohl A. den Tod des B. billigend in Kauf nahm.
Ich bin momentan völlig verwirrt. Wahrscheinlich bringe ich gerade nur einigs durcheinander.
Wäre froh, wenn mich jemand kurz aufklären könnte.
Grüße!
Wenn, was ich hier nicht beurteilen kann, A den B durch Tun tötet bzw. töten will bzw. dies für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, braucht’s doch gar keiner Prüfung eines Unterlassungsdeliktes mehr.
Wenn A in Tötungsabsicht auf B schießt und B fünf Minuten braucht, bis er verblutet, dann ist das doch einfach nur Totschlag durch aktives Tun und nicht gewissermaßen noch zusätzlich durch Unterlassen. Andernfalls würde jede Tat durch aktives Tun, deren Erfolg nicht unmittelbar eintritt, zusätzlich noch eine Tat durch Unterlassen bedeuten. Wer so denkt, der muss auch jeweils noch die Versuchsstrafbarkeit berücksichtigen, denn jeder Erfolg geht durch ein Versuchsstadium.