In wie weit darf ein Arzt oder Krankenhaus sich aus dem „Fenster“ lehnen und Angehörigen Diagnosen mitteilen. Oder nach außen hin eine Einschätzung abgeben. Habt ihr evtl. Erfahrung damit ? Der Arzt hat ja auch eine Schweigepflicht gegen über dritten.
Meine Erfahrung damit ist, dass seit einigen Jahren schon niedergelassene Ärzte und vor allem Krankenhausärzte jedes inhaltliche Gespräch verweigern, so lange keine Vollmacht vorliegt.
Einfach, weil sie nicht anders dürfen, wegen
Danke für die schnellen Antworten. Aktuell ist es so das die „Gefahr“ für eine dritte Person sehen. Es geht um ein 4er Gespräch mit 2 aus dem Krankenhaus, mir und einer weiteren Person.
Ich möchte im Gespräch gar nicht so tief und weit das Problem erläutern.
Die Beschreibung ist viel zu vage, als dass man dazu etwas sagen könnte.
Es wird übrigens in diesem Zusammenhang unverändert zwischen nahen Angehörigen und nicht verwandten Dritten unterschieden, aber das ist für Dich ja nicht weiter interessant.
Die Ärzte haben keine rechtliche Pflicht und auch kein Recht, deine Freundin über deine Aidserkrankung aufzuklären. Du aber schon, wenn du mit ihr ins Bett willst. Ansonsten begehst du unter Umständen eine strafbare Körperverletzung.
Garantenstellung und Verschwiegenheitsverpflichtung sind zwei verschiedene Bereiche, die unter bestimmten Umständen miteinander in Konflikt geraten können. In dem Fall muss man sie dann gegeneinander abwägen und bewusst gegen eine der beiden Pflichten verstoßen.
Grundsätzlich ist die Verschwiegenheitsverpflichtung eines Arztes sehr strikt, so dass die Mitteilung von Diagnosen an Angehörige ohne Wenn und Aber gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung verstößt (Ausnahme natürlich: denen obliegt die Betreuung in diesem Bereich).
In Extremfällen kann eine solcher Verstoß aber ein Mittel sein, um z.B. eine schwere Selbstschädigung des Patienten oder eine schwere Schädigung eines Anderen abzuwenden. Diese abzuwenden, ist der Arzt per Garantenstellung verpflichtet, sobald er die Gefahr erkennt bzw. qua Wissen erkennen können müsste bzw. erkennen hätte können müssen.
In dem Fall müsste sich der Arzt gegen die Einhaltung einer der beiden Verpflichtung entscheiden, und sich ggfalls. dann auch dafür verantworten.
Anders als der User „sporadisch“ sehe ich das schon so, dass ein Arzt grundsätzlich die Pflicht hat, Angehörige, wenn er klar und deutlich annehmen muss, dass diese sonst schweren Schaden erleiden könnten, über eine HIV-Infektion zu informieren.
Selbstverständlich muss er sich deshalb dennoch wegen der damit verbundenen Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung rechtfertigen. Er kann dann aber vorbringen, dass nach reiflicher Güterabwägung „nach bestem Wissen und Gewissen“ dieser Schritt höher gewogen habe als der Bruch der Verschwiegenheitsverpflichtung.
Der Arzt hat aber in deinem Fall jedenfalls keine eindeutige Pflicht und auch kein eindeutiges Recht, einen Dritten zu informieren.
Anders als beispielsweise bei meldepflichtigen Krankheiten, bei denen er die Behörden informieren muss, Verschwiegenheitsverpflichtung hin oder her.