Hallo,
bevor ich eine nur allgemein gehaltene Antwort geben, möchte ich, da es sich hier auch um eine Rechtsfrage dreht auf FAQ 1129 hinweisen. Aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes ist eine Rechtsberatung für konkrete Fälle Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten. Daher sollten Rechtsfragen, um allgemein und nicht konkret beantwortet werden zu können immer allgemein fomuliert sein, z.B. was passiert, wenn eine Person X dieses und jenes tut.
Da die bisheringen Antworten nach meinem Dafürhalten nicht so sehr ergiebig waren dennoch ein paar allgemein gehaltene Ausführungen zu ihrem Problem.
Bei Kaufverträgen und um solchen handelt es sich auch bei Auktionen bei Ebay gilt das allgemeine Gewährleistungsrecht, siehe hierzu FAQ 1152 und die §§434 ff BGB.
Als privater Verkäufer hat man jedoch die Möglichkeit eine Gewährleistung für die verkauften Sachen, da meist gebraucht, auszuschließen. (Hinweis: Dies schließt jedoch nicht die Haftungs für arglistig verschwiegene Mängel bzw. falsche Beschreibungen aus)
Tut man dies nicht, haben die Käufer ein einjähriges Gewährleistungsrecht, und können, soweit ein Mangel auftritt, der bei Gefahrübergang bereits vorhanden war, die damit verbundenen Rechte, siehe Aufzählung § 437 BGB geltend machen.
Gewerbliche Verkäufer dagegen haben die Möglichkeit des Gewährleistungsausschlußes nicht und unterliegen immer einer 2 jährigen Gewährleistungspflicht. (Hinweis: Beachte auch die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs §§ 474 ff). Ebenso haben gewerbliche Verkäufer die gehobenen Verbraucherschutzvorschriften z.B. zu Fernabsatzgeschäften, sprich Widerufsrecht und entsprechende Widerrufsbelehrung, §§ 312bff BGB zu beachten.
Ist der gewerbliche Verkäufer nur Zwischenhändler, so besteht die Möglichkeit des sog. Unternehmerregresses iSd §§ 478 ff BGB, gegen den Hersteller bzw. Großhändler.
Da es bei Ebay immer wieder vorkommt, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der gewerbliche Verkauf über ein privates Verkäuferkonto nicht nur einen Verstoß gegen die AGB von Ebay darstellt, sondern auch einen Verstoß gegen §3 UWG, was zu einer Abmahung, Unterlassungsklage und durchaus hohen Schadensersatzforderungen führen kann.
Ebenso sollte man nicht freizügig Produktabbildungen z.B. des Großhändlers oder von anderen Webseiten für die eigenen Auktionen verwenden. Auch dies stellt einen Verstoß gegen §3 UWG, als auch eine Urheberrechtsverletzung mit den bereits genannten möglichen Folgen dar.
Sollten Sie sich unsicher sein, habe ich Ihnen in jedem Fall die Konsultation eines Rechtsanwalts, insbesondere auch zur Erstellung individuell auf sie zugeschnittener AGB, auf die Sie als gewerbliche Verkäufer nich verzichten sollten zu empfehlen. Sicherlich ist das mit Kosten verbunden, die aber nach meiner Erfahrung und Meinung in keinem Verhältnis zu den möglichen Folgen entsprechender Rechtsverstöße führt.
Sollten Fragen offen geblieben sein, stehe ich Ihnen für ALLGEMEINE Nachfragen natürlich gerne zur Verfügung.