Garantie

Hallo !

Eine Frage zu folgendem Thema :

Wir sind schon länger auf Ebay und handeln kürzlich auch gewerblich, d.h. Wiederrufsrecht u.s.w. brauchen nicht erklärt werden.

Wenn wir Waren kaufen, sei es Retourenwaren, Neuwaren u.s.w. beim Großhandel, wie sieht es da mit einer Garantievergabe unsererseits aus ?

Müssen wir eine Garantie oder sonstiges geben oder wie verläuft das ganze ?

Wir Bitten um ehrliche und vernünftige Antowrten, da das Ebay bzw. Handelsgeschäft sehr hart ist und wie jeder weiss auch bestraft wird wenn Fehler unterlaufen. Wir möchten alles vernünftig, legal und rechtlich richtig machen !

Danke für Eure Hilfe !!!

Auch hallo.

Müssen wir eine Garantie oder sonstiges geben oder wie
verläuft das ganze ?

FAQ:1152 sollte wohl auch hier gelten.

mfg M.L.

Hi

Müssen wir eine Garantie

nein, Garantieleistungen sind freiwillig

oder sonstiges

was wäre sonstiges?

JS

Hallo,

Wir sind schon länger auf Ebay und handeln kürzlich auch
gewerblich, d.h. Wiederrufsrecht u.s.w. brauchen nicht erklärt
werden.

Wenn wir Waren kaufen , sei es Retourenwaren, Neuwaren u.s.w.
beim Großhandel, wie sieht es da mit einer Garantievergabe
unsererseits aus ?

Wenn man Waren kauft???

Müssen wir eine Garantie oder sonstiges geben oder wie
verläuft das ganze ?

Nein. Garantie nicht. Sonstiges schon. Nennt sich Gewährleistung und ist gesetzlich geregelt.

Wir Bitten um ehrliche und vernünftige Antowrten, da das Ebay
bzw. Handelsgeschäft sehr hart ist und wie jeder weiss auch
bestraft wird wenn Fehler unterlaufen. Wir möchten alles
vernünftig, legal und rechtlich richtig machen !

Dann sollte man sich vorher informieren. Quellen gibt es zuhauf im Internet. Es gibt auch Bücher, Anwälte etc. Die Frage stellt sich auch nicht nur für den Onlinehandel. Jeder Gewerbetreibende sollte die gesetzlichen Grundlagen seines Handels kennen. Wer so naiv an die Sache rangeht ist ein gefundenes Fressen für Abmahnanwälte. In diesem Fall fände ich es sogar durchaus legitim, wenn Wettbewerber abmahnen, denn wenn jemand meint ohne Kenntnisse der Rechtslage Handel zu treiben, wird dies idR. wettbewerbliche Nachteile für die bringen, die die geltenden Regeln achten und befolgen.

Ich würde den Onlinehandel so lange einstellen, bis ich genau weiß was ich beachten muss. Sonst ist es nur eine Frage der Zeit, bis die erste Abmahnung ins Haus flattert. Für den Presi bekommt man schon eine prima Rechtsberatung eines Anwalts plus ein prima Abendessen.

Einstieg in die Materie:
http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/
http://www.internetrecht-rostock.de/
http://www.channelpartner.de/knowledgecenter/recht/i…

Gruß

S.J.

Hi

kann man das nicht über deinen Verkäufer machen. Also wenn was bei einem kaputt geht schickt der es zu dir und du zu dem Verkäufer.

Gruß
master

Hallo,

bevor ich eine nur allgemein gehaltene Antwort geben, möchte ich, da es sich hier auch um eine Rechtsfrage dreht auf FAQ 1129 hinweisen. Aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes ist eine Rechtsberatung für konkrete Fälle Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten. Daher sollten Rechtsfragen, um allgemein und nicht konkret beantwortet werden zu können immer allgemein fomuliert sein, z.B. was passiert, wenn eine Person X dieses und jenes tut.

Da die bisheringen Antworten nach meinem Dafürhalten nicht so sehr ergiebig waren dennoch ein paar allgemein gehaltene Ausführungen zu ihrem Problem.

Bei Kaufverträgen und um solchen handelt es sich auch bei Auktionen bei Ebay gilt das allgemeine Gewährleistungsrecht, siehe hierzu FAQ 1152 und die §§434 ff BGB.

Als privater Verkäufer hat man jedoch die Möglichkeit eine Gewährleistung für die verkauften Sachen, da meist gebraucht, auszuschließen. (Hinweis: Dies schließt jedoch nicht die Haftungs für arglistig verschwiegene Mängel bzw. falsche Beschreibungen aus)
Tut man dies nicht, haben die Käufer ein einjähriges Gewährleistungsrecht, und können, soweit ein Mangel auftritt, der bei Gefahrübergang bereits vorhanden war, die damit verbundenen Rechte, siehe Aufzählung § 437 BGB geltend machen.

Gewerbliche Verkäufer dagegen haben die Möglichkeit des Gewährleistungsausschlußes nicht und unterliegen immer einer 2 jährigen Gewährleistungspflicht. (Hinweis: Beachte auch die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs §§ 474 ff). Ebenso haben gewerbliche Verkäufer die gehobenen Verbraucherschutzvorschriften z.B. zu Fernabsatzgeschäften, sprich Widerufsrecht und entsprechende Widerrufsbelehrung, §§ 312bff BGB zu beachten.

Ist der gewerbliche Verkäufer nur Zwischenhändler, so besteht die Möglichkeit des sog. Unternehmerregresses iSd §§ 478 ff BGB, gegen den Hersteller bzw. Großhändler.

Da es bei Ebay immer wieder vorkommt, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der gewerbliche Verkauf über ein privates Verkäuferkonto nicht nur einen Verstoß gegen die AGB von Ebay darstellt, sondern auch einen Verstoß gegen §3 UWG, was zu einer Abmahung, Unterlassungsklage und durchaus hohen Schadensersatzforderungen führen kann.

Ebenso sollte man nicht freizügig Produktabbildungen z.B. des Großhändlers oder von anderen Webseiten für die eigenen Auktionen verwenden. Auch dies stellt einen Verstoß gegen §3 UWG, als auch eine Urheberrechtsverletzung mit den bereits genannten möglichen Folgen dar.

Sollten Sie sich unsicher sein, habe ich Ihnen in jedem Fall die Konsultation eines Rechtsanwalts, insbesondere auch zur Erstellung individuell auf sie zugeschnittener AGB, auf die Sie als gewerbliche Verkäufer nich verzichten sollten zu empfehlen. Sicherlich ist das mit Kosten verbunden, die aber nach meiner Erfahrung und Meinung in keinem Verhältnis zu den möglichen Folgen entsprechender Rechtsverstöße führt.

Sollten Fragen offen geblieben sein, stehe ich Ihnen für ALLGEMEINE Nachfragen natürlich gerne zur Verfügung.

Nicht richtig
Hallo,

Als privater Verkäufer hat man jedoch die Möglichkeit eine
Gewährleistung für die verkauften Sachen, da meist gebraucht,
auszuschließen. (Hinweis: Dies schließt jedoch nicht die
Haftungs für arglistig verschwiegene Mängel bzw. falsche
Beschreibungen aus)
Tut man dies nicht, haben die Käufer ein einjähriges
Gewährleistungsrecht, und können, soweit ein Mangel auftritt,
der bei Gefahrübergang bereits vorhanden war, die damit
verbundenen Rechte, siehe Aufzählung § 437 BGB geltend machen.

Falsch. 2 Jahre. BGB § 438 Abs. 3

Gewerbliche Verkäufer dagegen haben die Möglichkeit des
Gewährleistungsausschlußes nicht und unterliegen immer einer 2
jährigen Gewährleistungspflicht.

Auch falsch. Bei gebrauchten Sachen kann die Gewährleistung auf 1 Jahr beschränkt werden. BGB § 475 Abs. 2

Gruß

S.J.

Hallo,

Als privater Verkäufer hat man jedoch die Möglichkeit eine
Gewährleistung für die verkauften Sachen, da meist gebraucht,
auszuschließen. (Hinweis: Dies schließt jedoch nicht die
Haftungs für arglistig verschwiegene Mängel bzw. falsche
Beschreibungen aus)
Tut man dies nicht, haben die Käufer ein einjähriges
Gewährleistungsrecht, und können, soweit ein Mangel auftritt,
der bei Gefahrübergang bereits vorhanden war, die damit
verbundenen Rechte, siehe Aufzählung § 437 BGB geltend machen.

Falsch. 2 Jahre. BGB § 438 Abs. 3

NEIN! § 438 Abs.3 BGB regelt nur den Fall eines arglisitgen Verschweigens des Mangels, hat aber nichts mit einem Gewährleistungsausschluss an sich zu tun. Darüber hinaus ist ein Haftungsausschluss in diesem Fall selbstverständlich nicht wirksam. Dies richtet sich jedoch nach § 444 BGB. Aber auch diese Vorschrift ändert nichts an der Tatsache, dass ein Haftungsausschluss bei Verkauf von Privat grundsätzlich möglich ist, da es sich bei den Vorschriften des Kaufrechts vollumfänglich um dispositives Recht handelt. Sonderregelungen gelten allerdings zum Zweck des Verbraucherschutzes beim sog. Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 475 ff BGB.

Ohne Sie kritisieren zu wollen, möchte ich doch darauf hinweisen, dass es immer gut ist, sich vor einer Antwort nochmals genau abzusichern.

Gewerbliche Verkäufer dagegen haben die Möglichkeit des
Gewährleistungsausschlußes nicht und unterliegen immer einer 2
jährigen Gewährleistungspflicht.

Auch falsch. Bei gebrauchten Sachen kann die Gewährleistung
auf 1 Jahr beschränkt werden. BGB § 475 Abs. 2

Das ist selbstverständlich richtig, wobei ich bei meiner Antwort davon ausging, dass gewerbliche Verkäufer regelmäßig nur Neuwaren verkaufen. Außerdem zielte die ursprüngliche Frage auf die Gewährleistung eines Zwischenhändlers und die Möglichkeit des Regress gegenüber dem Großhändler, was diese Annahme unterstützt. Und in diesem Fall unterliegt der Zwischenhändler im Verhältnis zum privaten Käufer immer einer 2 jährigen Gewährleistungsfrist. Um den von Ihnen zitierten § 438 Abs. 3 BGB nicht zu unterschlagen. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sogar der Regelverjährung gem. §§ 195 ff BGB.

Viele Grüße
Bernhard Kelz

Hallo,

Tut man dies nicht, haben die Käufer ein einjähriges
Gewährleistungsrecht, und können, soweit ein Mangel auftritt,
der bei Gefahrübergang bereits vorhanden war, die damit
verbundenen Rechte, siehe Aufzählung § 437 BGB geltend machen.

Falsch. 2 Jahre. BGB § 438 Abs. 3

NEIN! § 438 Abs.3 BGB regelt nur den Fall eines arglisitgen
Verschweigens des Mangels, hat aber nichts mit einem
Gewährleistungsausschluss an sich zu tun.

Immer noch falsch. Du schreibst „haben die Käufer ein einjähriges
Gewährleistungsrecht“. Ich halte dagegen, dass BGB §438 definitiv eine Verjährung von 2 Jahren vorsieht. Wo bitte ist geregelt, dass die Gewährleistung nach nur einem Jahr verjährt?

Ohne Sie kritisieren zu wollen, möchte ich doch darauf
hinweisen, dass es immer gut ist, sich vor einer Antwort
nochmals genau abzusichern.

Na ja. Das solltest Du erst Mal für dich reklamieren. Zwei definitiv falsche Antworten und dann andere für Kritik tadeln.

Gruß

S.J.