Garantie?

Moin moin Zusammen,
angenommen Mister X kauft in einem großen Baumarkt eine Gartenmaschine beispielsweise einen Laubsauger. Dieser hat eine 5 Jahres Garantie. Nach ca. 1 Jahr geht bei dem Laubsauger die Auffangtüte kaputt.
Mister X möchte nun im Baumarkt von der Garantie gebrauch machen, aber der Baumarkt sagt die Auffangtüte sei ein Verschleißteil und somit kein Garantiefall. Außerdem gibt es das Gerät schon gar nicht mehr, weshalb eine Garantie sowieso nur schwer machbar wäre.
Was meint Ihr dazu?Wie wäre in dem angenommenen Fall die Rechtslage?
Danke für Eure Hilfe,
Horde

Im prinzip verscleißt alles irgendwann mal.
Was ein Verschleißteil ist und was keins, ist halt nicht immer
eindeutig zutrennen. Dazu müßte man auch die ganze Konstruktion
kennen.
Zudem kennt man den Garantievertrag nicht.
Die behauptung, dass das ein älteres Modell ist, was man nicht reparieren könne, ist in dem Zusamenhang natürlich
Unsinn. Das ist nicht das Problem des Käufers bzw. dann sollte
man es unterlassen eine 5 jährige Garantie zu geben.

Hallo,

angenommen Mister X kauft in einem großen Baumarkt eine
Gartenmaschine beispielsweise einen Laubsauger. Dieser hat
eine 5 Jahres Garantie. Nach ca. 1 Jahr geht bei dem
Laubsauger die Auffangtüte kaputt.

einfach so? Nicht jeder Defekt ist von der Garantie abgedeckt.

Mister X möchte nun im Baumarkt von der Garantie gebrauch
machen, aber der Baumarkt sagt die Auffangtüte sei ein
Verschleißteil und somit kein Garantiefall. Außerdem gibt es
das Gerät schon gar nicht mehr, weshalb eine Garantie sowieso
nur schwer machbar wäre.
Was meint Ihr dazu?Wie wäre in dem angenommenen Fall die
Rechtslage?

Wer ist der Garant? Der Baumarkt oder ein Dritter (Hersteller/Importeur)?

Was steht dazu in den Garantiebedingungen, die hier ausschließlich von Belang sind?

Gruß

S.J.

einfach so? Nicht jeder Defekt ist von der Garantie abgedeckt.

-Natürlich nicht einfach so sondern beim Laubsaugen…also bei dem für das das Gerät da wäre…

Mister X möchte nun im Baumarkt von der Garantie gebrauch
machen, aber der Baumarkt sagt die Auffangtüte sei ein
Verschleißteil und somit kein Garantiefall. Außerdem gibt es
das Gerät schon gar nicht mehr, weshalb eine Garantie sowieso
nur schwer machbar wäre.
Was meint Ihr dazu?Wie wäre in dem angenommenen Fall die
Rechtslage?

Wer ist der Garant? Der Baumarkt oder ein Dritter
(Hersteller/Importeur)?

Naja, gekauft beim Baumarkt…

Was steht dazu in den Garantiebedingungen, die hier
ausschließlich von Belang sind?

Leider weiß ich das nicht!
Hast Du trotzdem einen Lösungsvorschlag?

Gruß

S.J.

Hast Du trotzdem einen Lösungsvorschlag?

Ja, Garantieerklärung lesen und abgedeckte Sachverhalte mit der IST-Situation vergleichen.

Hallo,

Was steht dazu in den Garantiebedingungen, die hier
ausschließlich von Belang sind?

Leider weiß ich das nicht!
Hast Du trotzdem einen Lösungsvorschlag?

Du erhebst also Ansprüche, ohne dass Dir die Grundlage hierfür bekannt ist?

Aus den Garantiebedingungen ergibt sich der Anspruch. Und zwar einzig und allein aus diesen. Die Garantiebedingungen kann der Garant frei ausgestalten. Also kann er auch da rein schreiben „Laubsack ist von der Garantie ausgeschlossen“.

Da ich nicht über hellseherische Fähigkeiten verfüge, kann ich nicht sagen, was die Garantie genau umfasst und daher lediglich den Lösungsvorschlag machen in die Garantiebedingungen zu sehen.

Gruß

S.J.

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Es wird vermutlich gar nicht um Garantie gehen, sondern um Gewährleistung. Zu den fünf Jahren vgl.:

http://dejure.org/gesetze/BGB/634a.html

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Im prinzip verscleißt alles irgendwann mal.
Was ein Verschleißteil ist und was keins, ist halt nicht immer
eindeutig zutrennen.

Und auch ein Verschleißteil muss so gebaut sein, dass es keinen übermäßigen Verschleiß hat.

Stell Dir einfach mal die Kupplung eines Autos vor, die nach 2000km Fahrt den Geist aufgibt. Verschleißteil? - Ja sicher. Aber wenn nach so kurzer Strecke defekt, dann wird man davon ausgehen müssen, dass es zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs schon mangelhaft konstruiert/gebaut war.

Aber hier geht es ja um eine Garantie.
Die kann derjenige frei gestalten, der sie gibt.


Hallo,

Stell Dir einfach mal die Kupplung eines Autos vor, die nach
2000km Fahrt den Geist aufgibt. Verschleißteil? - Ja sicher.
Aber wenn nach so kurzer Strecke defekt, dann wird man davon
ausgehen müssen, dass es zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
schon mangelhaft konstruiert/gebaut war.

wovon „man“ bzw. Du ausgehst, ist aber irrelevant. Die Beweislast für das Bestehen eines Sachmangels liegt in jedem Fall beim Käufer. Der BGH hat hier klar geurteilt. Schließlich schaffen es einige Autofahrer jede Kupplung binnen 2000 Km hinzurichten. Grundsätzlich aus einem vorzeitigen Verschleiß einen Sachmangel abzuleiten ist nicht möglich.

Von mir immer wieder gerne angeführt: BGH, Urteil vom 2. 6. 2004 - VIII ZR 329/ 03

Gruß

S.J.

„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“

„Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“

Und nun dies Urteil:
" Soweit § 476 BGB für den - hier gegebenen - Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zugunsten des Käufers umkehrt, betrifft das nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag."

Da beißt sich die Katze in den Schwanz.

Der §476 gilt also nur für zweifelsfrei in den ersten 6 Monaten aufgetretene Sachmängel. Und dann wird also zu gunsten des Käufers ausnahmsweise angenommen, der Sachmangel habe schon beim Gefahrübergang bestanden.
Aber gerade DAS ist doch die Grundvoraussetzung (Definition!) des Sachmangels, also dass er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand. Hä? Was bringt mir dann der 476?

Oder wird hier unterschieden zwischen
a) Sachmangel im ugs. Sinne - also „Die Sache hat einen Fehler, den ich jetzt bemerke“
und
b) „Sachmangel im Sinne des §434“ - Die Sache hatte beim Gefahrübergang einen Fehler"?

Das würde dann ja Sinn ergeben. Dann muss ich lediglich beweisen, dass mein Problem eine fehlerhafte Sache war, nicht eine Fehlbedienung. Und sobald ich beweise, dass es wirklich ein Fehler des Produktes selber war, brauche ich nicht mehr nachzuweisen, dass dieser Fehler schon von Anfang an bestand (6 Monate nach dem Gebrauchsgüterkauf).

Konkret für die Kupplung:

Bin ich immer in Begleitung gefahren und kann so beweisen, dass ich die Kupplung nie überansprucht habe, dann ist auch die Kupplung Teil der Gewährleistung, wenn übermäßig verschlissen.
Und nur dann hilft mir der 476, weil ich dann nicht mittels Materialanalyse beweisen muss, dass der Belag z.B. aus einer falschen Mischung bestand.

Oder mal für eine Kamera:
Die wurde immer pfleglich behandelt, Gehäuse ist top in Ordnung. Nun geht nach 5 Monaten das Display nicht mehr. Ohne 476 muss ich beweisen, dass die Kamera

  1. nicht durch mich zerstört wurde
    und
  2. das Display schon beim Kauf (z.B. durch ne kalte Lötstelle) einen Mangel hatte

Mit §476 muss ich nur 1. beweisen.

Habe ich das einigermaßen richtig kapiert?
Ich war bis jetzt davon ausgegangen, dass die Beweislastumkehr weitaus kundenfreundlicher wäre, in dem Sinne, dass ich bei einem innerhalb von 6 Monaten auftretenden Fehler gar nichts beweisen muss, sonder der Verkäufer immer in der Pflicht sei, es sei denn, er könne mir beweisen, dass der Fehler z.B. durch Fall/Sturz beweisen.

Hallo,

ich fasse es mal auf das wesentlichste Zusammen:

Nicht jeder Defekt ist ein Sachmangel.

Daher muss der Käufers stets beweisen

  • dass der Defekt auf einem Sachmangel beruht
  • dieser Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war

Häufig wird die Beweislastumkehr fälschlicherweise so interpretiert, dass jeder Defekt, der binnen 6 Monaten nach Kauf auftritt, einen Anspruch aus der Gewährleistung begründet. Das ist aber falsch.

Letztendlich kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, aber Fakt ist, dass der Verkäufer nur verpflichtet ist, die Sache frei und Mängeln zu übergeben. Mängel, die danach entstehen, sind nicht das Problem des Verkäufers.

Bei der Beurteilung solcher Fälle muss man nur strikt nach Sachmangel und Defekt trennen. Dann beantworten sich solche Fragen eigentlich schon fast von selbst.

Gruß

S.J.