Also ich habe vor 6 Monaten eine Grafikkarte über Ebay gekauft (sofortkauf). Ich habe eine Rechnung mit ausgewiesener MWST erhalten. Die Karte ist mir jetzt aber kaputt gegangen. Als ich dem Verkäufer den Schaden melden wollte, erfuhr ich das der bereits insolvenz angemeldet hat. Er sagte zu mir ich sollte mich direkt an den Hersteller melden. Dies hab ich dann getan, doch der affe am telefon meinte zu mir da ich die Karte über eBay gekauft habe übernehmen sie keine Hersteller Garantie.
Nun die Frage von mir ist das nicht egal ob man einen Artikel über eBay oder über einen OnlineShop kauft. Hersteller Garantie hat man doch mit einer Rechnung???
ich bin kein Jurist, aber wenn du dieses Teil von einer Privatperson gekauft hast, (das ist der Fall, wie ihn Du beschrieben hast) dann besteht kein Grantieanspruch!!!
Wie bei allen gebrauchten Geräten, die von Privat an Privat veräussert werden! Ansprüche kann nur der Ersterwerber an den jeweiligen Verkäufer stellen! Sorry aber das sieht nicht gut für Dich aus!
Gruss Elmar
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wenn die Karte mit ausgewiesener MwSt. kam, kann man davon ausgehen, dass es sich nicht um einen Privatmann, sondern um einen Gewerbetreibenden handelt. Privatleute dürfen keine MwSt.ausweisen (Tun sie es trotzdem, müssen sie die USt. ans FA abführen). Die Frage ist die, in welchen Geschäftsbeziehungen stand der Händler zum Hersteller? Wenn die Karte direkt vom Hersteller bezogen worden ist, haftet auch der Hersteller. Ich denke aber, dass gerade ebay- Händler ihre Waren auf zig Umwegen beziehen (Sonst könnten sie glaube ich keine Preise bis zur Hälfte unterm Marktwert haben). Wie es dann mit der Gewährleistung aussieht, kann ich dir leider auch nicht sagen. Also mit der MwSt. hat das im Prinzip nichts zu tun.
ich bin kein Jurist, aber wenn du dieses Teil von einer
Privatperson gekauft hast, (das ist der Fall, wie ihn Du
beschrieben hast) dann besteht kein Grantieanspruch!!!
Wie bei allen gebrauchten Geräten, die von Privat an Privat
veräussert werden! Ansprüche kann nur der Ersterwerber an den
jeweiligen Verkäufer stellen! Sorry aber das sieht nicht gut
für Dich aus!
Hallo
glaube ich, es war ein gewerblicher Händler.
in wie weit ein 2. oder 3. Käufer der vom 1. Käufer die Ware kauft ansprüche gegen einen Verkäufer haben weiss ich nicht, glaube aber kaum, dass sich dies irgendwie schneidet.
Trotzem, selbst ein privater Verkäufer gibt 1 jahr gewährleistung laut BGB.
Dies kann ein privater Verkäufer aber ausschliessen, dies muss er aber klar im Text anzeigen.
ich bin kein Jurist, aber wenn du dieses Teil von einer
Privatperson gekauft hast, (das ist der Fall, wie ihn Du
beschrieben hast) dann besteht kein Grantieanspruch!!!
Wie bei allen gebrauchten Geräten, die von Privat an Privat
veräussert werden!
Nein, wenn nicht ausdrücklich ausgeschlossen, gilt die gesetzliche Gewärleistung auch bei Privatverkäufen: http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri-richtig…
Ob das in diesem Fall etwas bringt, weiß ich aber nicht, denn ich glaube nicht, daß die Gewähreleistungsansprüche bei Insolvenz des Verkäufers automatisch auf den Hersteller übergehen - der könnte ja schließlich auch ohne Gewährleistung (unter Geschäftsleuten möglich) aber dafür billiger verkauft haben.
Jo danke erstmal für die Antworten aber ich glaube ich habe (leider) die Antwort gefunden.
>>>Gewährleistung
Die Gewährleistung regelt die Abwicklung fehlerhafter Geschäfte gegenüber Endverbrauchern. Ein Mangel/Fehler der gekauften Sache richtet sich zunächst nach der vereinbarten Beschaffenheit. Liegt eine solche Vereinbarung nicht explizit vor, entscheidet sich, ob die Sache zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist. Tritt dann ein Mangel/Fehler auf, kann der Käufer zunächst Nachbesserung verlangen. Ist diese nicht möglich, steht es dem Käufer frei, vom Vertrag zurücktreten bzw. den Kaufpreis mindern.
Die Verjährung der Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Kaufdatum. Dieser Zeitraum wird jedoch in zwei Bereiche getrennt. In den ersten 6 Monaten wird der Fehler bereits bei Kaufabschluss vermutet. Der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel erst nach Kaufabschluss entstanden ist. In den nächsten 18 Monaten muss jedoch der Kunde den Nachweis erbringen, dass der Fehler/Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes bestand. Dieser Nachweis wird dem Kunden oftmals schwer fallen, denn Fehler können auch durch unsachgemäße Nutzung, die niemals einen Gewährleistungsanspruch begründen, entstanden sein.
Garantie
Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Unternehmers. Daher wird bei einem Kauf oftmals eine Herstellergarantie eingeräumt. Demnach gewährt der Hersteller - nicht der Händler/Verkäufer - eine Garantie unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Die Dauer der Garantie wird in aller Regel vom Hersteller festgesetzt. Achtung: Es muss ausdrücklich zB 24 Monate „IBM Garantie“ auf dem Angebot / in der Rechnung stehen, damit die Herstellergarantie auch greift. Werden „24 Monate Garantie“ angegeben, so handelt es sich um eine Garantieleistung des Händlers. Dieser ist für die Erfüllung der Garantieleistungen selber verantwortlich und der Kunde hat natürlich nur solange einen Nutzen, wie der Händler am Markt existiert. Der Kunde sollte daher grundsätzlich auf die Angabe „Herstellergarantie“ bestehen"