Garantie - angebliche prüfung falsch

Hallo,

Man nehme an es hätte jemand eine Kaffeeautomat gekauft im Internet. Dieser hätte 3 Jahre Garantie seitens des Herstellers. Nach einem Jahr produziere die Maschine nur noch lauwarmen Kaffee um schliesslich den Dienst zu Versagen.
In ABsprache mit dem Verkäufer würde diesem das Gerät geschickt. Man erhalte es zurück, angeblich geprüft.
Tatsächlich könne man damit so etwas ähnliches wie Kaffee machen, nur lauwarm sei dieser immernoch und entsprechend Geschmacksinsuffizient.
Wieder würde das Gerät eingeschickt mit der Bitte es zurückzuschicken wenn „heisser und trinkbarer Kaffee damit produziert werden kann“.
Nehmen wir an das Gerät sei nun von seiner zweiten Reparatur zurück, anbei ein Schrieb dass nach Test eine Temperatur von über 80°C erreicht wurde.
Der Kaffee sei aber immernoch gefühlt lauwarm.
Ein Test des Käufers ergab eine Temperatur von gerade mal 60°C. Deutlich zu kalt um KAffee zu kochen.

Muss der Kunde das Gerät wieder auf eigene Kosten einschicken, trotzdem nie eine wirkliche Besserung des beanstandeten Zustandes erfolgte?

Wie soll ein Kunde überhaupt reagieren wenn schlichtweg falsche Ergebnisse einer Reparatur präsentiert werden?

Ich würde ja sagen der Kunde ruft mal an bei der Firma, aber dafür sollte er wohl wissen wo er rechtlich steht.

Kann mir dazu jemand was sagen?

Gruss
M.

Muss der Kunde das Gerät wieder auf eigene Kosten einschicken,
trotzdem nie eine wirkliche Besserung des beanstandeten
Zustandes erfolgte?

Der Kunde hat sich schon gegen seine gesetzlich garantierten Ansprüche aus der Sachmängelhaftung (gegen den Verkäufer) entschieden und sich statt dessen auf die wohl weit weniger kundenfreundlichen Garantiebedingungen des Hersteller verlassen.
Die gilt es nun zu studieren - wir können das ja nicht von hier aus.
In wie weit nach mehrmaliger erfolgloser Reparatur durch den Hersteller jetzt noch Sachmängelhaftung seitens des Verkäufer benasprucht werden kann, entzieht sich meiner Kenntniss.
Der könnte ja nun seinerseits einreden, das Gerät sei „kaputt repariert“ worden - und nach mehr als 6 Monaten nach dem Kauf wird es problematisch, den wohl offenbar defintiv feststehenden Sachmangel noch als „bereits beim Kauf vorhanden“ zu beweisen.

Wie soll ein Kunde überhaupt reagieren wenn schlichtweg
falsche Ergebnisse einer Reparatur präsentiert werden?

Den Status des Gerätes unmissverständlich und sachlich begründet dem Hersteller erklären und das Gerät zurückschicken.
Eine Aussage:
„Das Gerät erreichte auch nach Ihrer Reparatur leider wieder nur eine Kaffeetemperatur von 59,7°C, welche somit für einen Kaffeegenuss, den ich vorher mit ihrem Produkt erleben durfte, nicht ausreicht.“ sollte da deutlich geeigneter sein als „Wenn ihr blöden Trottel es nicht schafft, das Dingens so hinzukriegen, dass da nicht nur lauwarme Brühe rauspinkelt, dann nehme ich mir nen Anwalt.“

Ich würde ja sagen der Kunde ruft mal an bei der Firma, aber
dafür sollte er wohl wissen wo er rechtlich steht.

Kann mir dazu jemand was sagen?

Garantieerklärung des Herstellers beachten.

Hallo,

Der Kunde hat sich schon gegen seine gesetzlich garantierten
Ansprüche aus der Sachmängelhaftung (gegen den Verkäufer)
entschieden und sich statt dessen auf die wohl weit weniger
kundenfreundlichen Garantiebedingungen des Hersteller
verlassen.
Die gilt es nun zu studieren - wir können das ja nicht von
hier aus.
In wie weit nach mehrmaliger erfolgloser Reparatur durch den
Hersteller jetzt noch Sachmängelhaftung seitens des Verkäufer
benasprucht werden kann, entzieht sich meiner Kenntniss.
Der könnte ja nun seinerseits einreden, das Gerät sei „kaputt
repariert“ worden - und nach mehr als 6 Monaten nach dem Kauf
wird es problematisch, den wohl offenbar defintiv
feststehenden Sachmangel noch als „bereits beim Kauf
vorhanden“ zu beweisen.

???
Der Kunde hatte den Verkäufer angeschrieben bzgl des Problems. Der meinte man könne die Maschine ihm oder „DeKurzi“ einschicken.
Eingeschickt worden sei sie zum Verkäufer, der wohl an einen Reparaturdienst weiterleitete.

Der Kaffe sei die ersten (>6) Monate heiss gewesen, die Temparatur habe nachgelassen.

„Das Gerät erreichte auch nach Ihrer Reparatur leider wieder
nur eine Kaffeetemperatur von 59,7°C, welche somit für einen
Kaffeegenuss, den ich vorher mit ihrem Produkt erleben durfte,
nicht ausreicht.“ sollte da deutlich geeigneter sein als „Wenn
ihr blöden Trottel es nicht schafft, das Dingens so
hinzukriegen, dass da nicht nur lauwarme Brühe rauspinkelt,
dann nehme ich mir nen Anwalt.“

DAs war glaub ich gar nicht die Frage, der Kunde sei in der Lage sich höflich aber bestimmt auszudrücken, dies hätte er bereits bei der 2. Reklamation so ähnlich getan.

Mir stellt sich der FAll so dar, dass der Verkäufer durch die zwei erfolgten aber ungenügenden Reparaturen sehr wohl den Garantiefall anerkannt hätte. Frage ist was in so einem Fall von Seite des Kunden getan werden kann dass diese Reparatur auch einmal erfolgreich durchgeführt wird ohne dass endlos Versandkosten und Wartezeiten auf den Kunden zukommen.

Gruss
M.

Hallo,

Der Kunde hatte den Verkäufer angeschrieben bzgl des Problems.
Der meinte man könne die Maschine ihm oder „DeKurzi“
einschicken.
Eingeschickt worden sei sie zum Verkäufer, der wohl an einen
Reparaturdienst weiterleitete.

Das ist nett von ihm, führt aber leider nicht weiter.
Die Sachmangelhaftung, für die der Händler zuständig ist, bezieht sich AUSSCHLIESSLICH auf Mängel, die zum Zeitpunkt des Kaufs vorliegen. Das Gerät hat aber offensichtlich ein Jahr lang funktioniert, was bedeutet: es lag kein Sachmangel zum Zeitpunkt des Kaufes vor. Oder kann der Kunde das Gegenteil beweisen?
Damit landet man unweigerlich bei der Garantie des Herstellers. Und da müsste man in die Garantiebedingungen hineinschauen, für was genau in welcher Weise garantiert wird. Die Garantiebedingungen sind nämlich nicht gesetzlich vorgegeben, die legt der Garantiegeber fest. Lies mal faq:1152 zu dem Thema.
Vermutlich wird dem Kunden nichts anderes übrig bleiben, als selbst mit dem Garantiegeber (bzw. dessen Service in D) Kontakt aufzunehmen, das gerät selbst dorthin zu schicken und die Reparaturzeit abzuwarten.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Sorry loderunner, aber ich versteh es immer weniger.

Der Hersteller gibt 3 Jahre volle Garantie. Das Gerät wird auch 2 Mal „repariert“ (Innerhalb von 4 Wochen, da sofort nach Erhalt und Prüfung wieder eingeschickt wurde). Nur funktioniert es danach nicht richtig und die Aussage über den Zustand nach der 2. Reparatur ist schlichtweg falsch!

Natürlich steht in der Garantieerklärung nicht, dass eine Temperatur von mind 85,39°C erreicht werden muss, dass ein Kaffee bei 60°C produktionstemperatur nicht schmecken kann ist eher allgemeinwissen.

Gruss
M.

Hallo,

Sorry loderunner, aber ich versteh es immer weniger.

Tut mir leid.

Ich zitiere mich selber:

Vermutlich wird dem Kunden nichts anderes übrig bleiben, als
selbst mit dem Garantiegeber (bzw. dessen Service in D)
Kontakt aufzunehmen, das gerät selbst dorthin zu schicken und
die Reparaturzeit abzuwarten.

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Der Kunde hatte den Verkäufer angeschrieben bzgl des Problems.
Der meinte man könne die Maschine ihm oder „DeKurzi“
einschicken.
Eingeschickt worden sei sie zum Verkäufer, der wohl an einen
Reparaturdienst weiterleitete.

Das ist nett von ihm, führt aber leider nicht weiter.

Ich weiß nicht - immerhin stellt sich der Fall ja nun so dar, dass man einen Mangel beim _Verkäufer_ reklamiert hat. Dieser hat sich dann darum gekümmert (wie, kann ja dem Kunden egal sein) und Abhilfe leisten wollen. BKA - bin kein Anwalt - aber wenn ich dem Verkäufer einen Mangel anzeige und der zweimal kostenlos (und leider erfolglos) repariert/reparieren lässt: Hat der Verkäufer damit nicht quasi den Sachmangel anerkannt?

Die Sachmangelhaftung, für die der Händler zuständig ist,
bezieht sich AUSSCHLIESSLICH auf Mängel, die zum Zeitpunkt des
Kaufs vorliegen. Das Gerät hat aber offensichtlich ein Jahr
lang funktioniert, was bedeutet: es lag kein Sachmangel zum
Zeitpunkt des Kaufes vor.

Das bedeutet es nicht. Es bedeutet wohl, dass ein Sachmangel beim Gefahrübergang nicht zu erkennen war. Aber wer weiß: Hatte das Heizelement nicht vielleicht doch schon einen Materialfehler, der nun zu Teil-Ausfalle geführt hat?

Oder kann der Kunde das Gegenteil
beweisen?

DAS GENAU ist der Knackpunkt. Und hier würde mich die Meinung eines Anwalts/Juristen/Präzedenzfalls interessieren, ob durch zweimaliges Reparieren nicht doch der Anspruch aus Sachmängelhaftung als vom Verkäufer anerkannt gelten kann.

Es gibt ja sowas wie „konkludentes Handeln“. Anders sähe es auf jeden Fall wohl aus, wenn der Verkäufer in den Belegen zur Reparatur hingeschrieben hätte „Reparatur aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ - oder so.

Damit landet man unweigerlich bei der Garantie des
Herstellers. Und da müsste man in die Garantiebedingungen
hineinschauen, für was genau in welcher Weise garantiert wird.

Volle Zustimmung - nur sehe ich den Rückgriff auf die Garantie des Herstellers nur als zweite Wahl. Ob die Sachmängelhaftung durch den Verkäufer nun schon durch sein Handeln anerkannt wurde möge ein Jurist uns sagen. Mein Rechtsgefühl ist da unentschieden.

ianal

ianal = BKA. Letzteres gefällt mir besser :smile:

Es gibt ja sowas wie „konkludentes Handeln“. Anders sähe es
auf jeden Fall wohl aus, wenn der Verkäufer in den Belegen zur
Reparatur hingeschrieben hätte „Reparatur aus Kulanz ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht“ - oder so.

Hossa!

Ich habe da ein Urteil gefunden:
"Die Annahme eines Sachmangels scheitert im Streitfall - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht daran, dass sich nicht mehr klären lässt, ob der Fehler (die Mangelursache) bereits bei Gefahrübergang, also bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger (§§ 434 Abs. 1, 446 BGB), vorhanden war. Denn die Beklagte hat durch vorbehaltlose (kostenlose) Mangelbeseitigungsversuche das Vorhandensein eines zur gesetzlichen Nacherfüllung verpflichtenden, also eines anfänglichen Mangels anerkannt. "
Aus http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/… OLG Karlsruhe Urteil vom 25.11.2008, 8 U 34/08

Ist natürlich auf Anwendbarkeit in diesem Fall zu prüfen, aber grundsätzlich lautet der Tenor:
Wer kostenlos repariert kann nicht irgendwann mal behaupten, dass da gar kein Sachmangel und somit kein Anspruch auf kostenlose Reparatur vorgelegen hätte. So verstehe ich das - BKA.
Man möge mich bitte nachsichtig korrigieren.