Garantie, Artikel kann nicht umgetauscht werden

Hallo,angenommen jemand hat defekte Kopfhörer eingeschickt, die er gerne repariert haben möchte. Da er sie auch einigermaßen günstig gekauft hat, möchte er auf jeden fall eine reperatur oder einen Umtausch und nicht das Geld zurück…Der Verkäufer sagt jetzt, dass er die Kopfhörer nicht mehr auf Lager hat oder so kein anderes Gerät schicken kann…Der Käufer solle sich doch jetzt im Shop von denen ein anderen Artikel zum gleichen Preis raussuchen…das will der Käufer aber auf keinen fall, denn er möchte genau die gleichen Kopfhörer wieder!! Hat der Käufer irgentwelche Ansprüche? Eigentlich gilt doch die Nacherfüllung, da der Käufer den Artikel nach nur 1 Monat zurückgeschickt hat oder? Und nach dieser hat der Käufer doch ein Recht auf einen reparierten oder einen neuen Artikel?

Vielen Dank

Hallo !

Du bist gut!

Wenn ein reklamierter Gegenstand nicht repariert und auch nicht gegen einen neuen ersetzt werden kann,dann gibts allenfalls das Geld zurück.

Wenn kein Ersatz lieferbar ist,dann kann man ihn doch nicht herzaubern.
Mehr als das Geld gibts nicht zurück.

Ein Art Warengutschein zum Einkauf im Shop kann man annehmen,muss es aber nicht,wenn man dort nichts passendes findet.

MfG
duck313

Grs. Wahlmoeglichkeit des Kaufers, Nachbesserung-also Reparatur oder Ruecktritt-Geld zurueck und Vertrag aufheben.
Nacherfuellung durch Ersatzware kann, wenn es sich z.B. um Angebote mit besonderer Werbung handelt und keine mehr vorhanden sind, mglw. noch der Lieferant des Haendeler pleite ist und es die ware nicht mehr gibt, dann kann keine Ersatzlieferung erfolgen.

Grs. Wahlmoeglichkeit des Kaufers, Nachbesserung-also
Reparatur oder Ruecktritt-Geld zurueck und Vertrag aufheben.

zwischen nacherfüllung und rücktritt besteht kein wahlrecht, denn der rücktritt setzt im regelfall den ablauf einer fruchtlosen frist zur nacherfüllung voraus. daraus ergibt sich der vorrang der nacherfüllung, §§ 323 I, 437 bgb.

Wenn kein Ersatz lieferbar ist,dann kann man ihn doch nicht
herzaubern.
Mehr als das Geld gibts nicht zurück.

sollten die voraussetzungen des gewährleistungsrechts vorliegen, besteht ein schadensersatzanspruch hinsichtlich der mehrkosten eines deckungskaufes. wird die ware also bei einem dritten zu einem höheren preis gekauft, können die mehrkosten verlangt werden, §§ 280 I, III, 281, 437 bgb.

Das heißt, dass der Käufer den gleichen Artikel bei einem anderen Verkäufer kaufen könnte und die Kosten die dadurch entstehen von dem alten Verkäufer verlangen? Wenn man beispielsweise Kopfhörer für 79 Euro kauft, diese aber mitlerweile nurnoch für 99 euro auf dem markt sind, kann man sogar verlangen, dass der alte Verkäufer diese Mehrkosten trägt?

sollte hier wirklich ein sachmangel bei gefahrübergang vorgelegen haben (vermutung § 476 bgb bei verbrauchsgüterkauf), die frist für die nacherfüllung abgelaufen bzw. entbehrlich sein (§ 281 bgb) und eine exkulpation des vermuteten vertretenmüssens (§§ 280 I 2, 276 bgb) dem verkäufer nicht gelingt, dann ja.