Garantie auf 2te Wahl Sachen?

Hallo
da ich Gewerbetreibender bin hatte ich unter anderem vor 2te Wahl Sachen zu verkaufen.
Muss ich auch auf 2te Wahl Sachen wie z.b. eine Hose auch Garantie geben??
Wenn ja wie lange und auf was??

Ich denke mir halt das das es nun mal 2te Wahl ist und dort Fehler im Artikel normal sind…auf was soll ich denn dann Garantie geben??

Oder Langt es wenn ich z.b. bei ebay in die Beschreibung rein schreibe dass es 2te Wahl Sachen sind und das ich keine Garantie geben kann??

Hoffe mir kann geholfen werden!? :smile:

Vielen Dank schon mal
Dominic
[email protected]

Hallo!

da ich Gewerbetreibender bin hatte ich unter anderem vor 2te
Wahl Sachen zu verkaufen.
Muss ich auch auf 2te Wahl Sachen wie z.b. eine Hose auch
Garantie geben??
Wenn ja wie lange und auf was??

Also eine Garantie musst du überhaupt nicht geben (-> siehe diesbbezügl. FAQ).

Oder Langt es wenn ich z.b. bei ebay in die Beschreibung rein
schreibe dass es 2te Wahl Sachen sind und das ich keine
Garantie geben kann??

Die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel kannst du als Unternehmer im Verbrauchergeschäft nicht ausschließen. Das sollte allerdings dennoch kein Problem sein, denn ein Sachmangel liegt ja nicht dann vor, wenn irgendetwas kaputt ist oder nicht funktioniert, sondern ein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts liegt nur dann vor, wenn eine Leistung vertragswidrig ist (->Schlechterfüllung des Vertrages). Verkaufst du eine zweite Wahl Sache und hat die Sache dann die typischen Eigenschaften samt Mängel einer zweiten Wahl Sache, dann kann der Käufer hieraus auch keinen Gewährleistungsanspruch wegen eines Sachmangels ableiten (Extrembeispiel: A kauft von B ein Schrottauto. B liefert ein Schrottauto. Das Auto funktioniert zwar nicht, hat aber keinen Sachmangel, da ja die Lieferung eines Schrottautos vereinbart war).

Hinweisen musst du in der Produktbeschreibung allerdings darauf, dass es sich um eine zweite Wahl Sache handelt.

Gruß
Tom

Vielen Dank das ging ja schnell :smile:

du sagtest „Also eine Garantie musst du überhaupt nicht geben (-> siehe diesbbezügl. FAQ)“
Ich finde es in den FAQ nicht…aber wie kann es sein das ich als Gewerbetreibender also als Händler keine Garantie geben muss???

Garantie ist nicht Gewährleistung
Garantie und Gewährleistung wird oft verwechselt oder vermischt. Es ist aber nicht dasselbe!

Gewährleistung ist gesetzlich geregelt, Garantie ist eine reine Kulanzleistung des Herstellers darstellt.

Der Begriff “Garantie” kommt im BGB nicht vor. Im Rahmen eines Vertrages ist es aber erlaubt eine Garantie einzuräumen.

du sagtest „Also eine Garantie musst du überhaupt nicht geben
(-> siehe diesbbezügl. FAQ)“
Ich finde es in den FAQ nicht…

Naja, die Formulierung „Sachmangelhaftung vs. Garantie“ ist vielleicht mißverständlich, zumindest, wenn man nicht richtig sucht, aber bitte sehr:
FAQ:1152

Gruß,
Christian

Und wie ist das mit Gebrauchten Sachen??

Ich habe 3 Jacken die Schon mal Getragen waren aber wer es nicht weiß der sieht es nicht.
Will aber niemanden übers Ohr hauen und will angeben das sie Gebraucht sind.
Wie ist es denn dann mit Garantie oder Gewährleistung??
Wird das genau so gehandelt wie bei 2te Wahl??

Vielen Dank noch mal

Hallo!

Wird das genau so gehandelt wie bei 2te Wahl??

Ja ganz genau so.

Gruß
Tom

Auch die Garantie wird im BGB behandelt

Der Begriff “Garantie” kommt im BGB nicht vor.

Doch, doch. Sogar mehrfach:

BGB § 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte
Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

und

BGB § 477 Sonderbestimmungen für Garantien
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten

  1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
  2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die
    Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
    (2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
    (3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.

Gruß

Matthias