Garantie auf Garantiereparatur?

Angenommen, ein TV-Gerät hat 24 Monate Garantie. 20 Monate nach dem Kauf tritt ein Defekt auf, der vom Hersteller kostenlos repariert wird. 30 Monate nach dem Kauf tritt exakt der selbe Fehler auf. Es wird festgestellt das exakt die selben Bauteile betroffen sind. Die AGBs des Herstellers beinhalten folgenden Satz: „Die kostenlose Fehlerbeseitigung durch (Firma XY) bedeutet weder eine Verlängerung noch einen Neubeginn der 24-Monats-Frist“. Haben die verbauten Teile eine erneute Garantie? Wie ist die Rechtslage?

Hallo

Bitte verwechseln Sie nicht Garantie mit Gewährleistung.
Die Gewährleistung ist ein 2-Jähriges EU-Recht. Es gilt auch auf gebrauchte Teile. Jedoch tritt nach 6 Monaten die Beweislastsumkehr in Kraft, d.h. Sie müssen beweisen, dass der Fehler von Anfang an war - also ein verborgener Mangel ist. Dies gilt auch bei Ersatzteilen für die Sie eine Rechnung haben.

Die Garantie ist etwas das der Hersteller (oder Importeur in den EU-Raum) - ich nenne sie jetzt mal „Firma“ - geben kann, aber nicht muss. Jede Firma hat andere Garantiebedingungen - nachzulesen im jeweiligen Garantieheft.
Die Firma kann die Garantie nach eigenem Ermessen ablehnen.
In den meisten Fällen macht sie das auch, weil sie selbst weiß, dass es sich dabei um billigen Schrott aus China handelt, und sie sich nicht schadlos halten kann. Die Firma lehnt es auch oft ab, weil die meisten Konsumenten nicht die Courage besitzen um zum Anwalt zu gehen. Ein Brief eines RA macht wesentlich mehr Eindruck und verbessert Ihre Chancen deutlich.

Wenn Ihnen ein gerichtlich beeideter Sachverständiger ein Gutachten erstellt, dass der Mangel am Ersatzteil ein verborgener Mangel war, oder ein Serienfehler ist, dann können Sie, bzw. Ihr RA die Reparaturkosten einklagen. In gut 1-2 Jahren können Sie dann mit dem Betrag rechnen, wenn die Firma inzwischen nicht schon in Konkurs gegangen ist.

Sie haben auch noch immer die Möglichkeit Sich an den Konsumentenschutz zu wenden. Die können auch eine Sammelklage einreichen. Dann stehen ihre Chancen etwas besser.

Es ist ein Unterschied zwischen Recht haben, und Recht bekommen.

MfG
Tiefenbacher

Hallo,

zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass der Defekt auf einen Sachmangel (der bereits bei Übergabe bestand)und nicht auf andere Umstände zurück zu führen ist, trägt daher in jedem Fall der Käufer. Tritt nun also ein Defekt auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass dieser auf einen Mangel zurückzuführen ist und der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die übliche Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit einem Mangel wohl kaum solange funktioniert haben kann, ist durchaus nachvollziehbar.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist. Für gewöhnlich finden sich darin Formulierungen wie „wir garantieren, dass die Sache innerhalb von 24 Monaten keine Defekte aufweist“ etc. Bei Defekten, die nach Ablauf der Garantie oder Gewährleistung auftreten, besteht nur dann ggf. ein Anspruch, wenn man beweisen kann, dass der seinerzeit gerügte Mangel nicht korrekt nachgebessert wurde. Da sehe ich in der Praxis kaum Möglichkeiten.

Grundsätzlich beeinflusst eine Garantiereparatur den Anspruch weder positiv noch negativ, er verlängert sich oder verkürzt sich dadurch nicht, sofern es nicht ausdrücklich so vereinbart wurde, was ich aber bislang noch nie erlebt habe.

Gruß

S.J.

Hallo!

In der Regel und mir bekannt beträgt die Garantie auf „Ersatzreparaturen“ 6 Monate. Versuche es doch mal über den Hersteller über Kulanz zu regeln.

Viel Glück