Angenommen, ein TV-Gerät hat 24 Monate Garantie. 20 Monate nach dem Kauf tritt ein Defekt auf, der vom Hersteller kostenlos repariert wird. 30 Monate nach dem Kauf tritt exakt der selbe Fehler auf. Es wird festgestellt das exakt die selben Bauteile betroffen sind. Die AGBs des Herstellers beinhalten folgenden Satz: „Die kostenlose Fehlerbeseitigung durch (Firma XY) bedeutet weder eine Verlängerung noch einen Neubeginn der 24-Monats-Frist“. Haben die verbauten Teile eine erneute Garantie? Wie ist die Rechtslage?
Auch ohne Gruß
Nein.
Immer noch kein Gruß
Angenommen, ein TV-Gerät hat 24 Monate Garantie. 20 Monate
nach dem Kauf tritt ein Defekt auf, der vom Hersteller
kostenlos repariert wird. 30 Monate nach dem Kauf tritt exakt
der selbe Fehler auf. Es wird festgestellt das exakt die
selben Bauteile betroffen sind. Die AGBs des Herstellers
beinhalten folgenden Satz: „Die kostenlose Fehlerbeseitigung
durch (Firma XY) bedeutet weder eine Verlängerung noch einen
Neubeginn der 24-Monats-Frist“.
Eine Garantie ist ein freiwillig abgegebenes Versprechen eines Herstellers zu seinen Bedingungen. Somit gelten für Garantieansprüche die o.g. AGB.
Bei einer Haftung wegen Sachmängeln („Gewährleistung“), die der Verkäufer (nicht der Hersteller) zu gewähren hätte, gelten die Regeln des BGB. Diese sehen aber bei einer Nacherfüllung (Reparatur) auch keine Verlängerung der Verjährungsfrist vor, innerhalb derer Sachmängel vom Verkäufer zu beseitigen wären.