wir hatten unsere Kaffemaschine bei unserem Händler zur Reparatur eines Garantiefalles. Nach der Reparatur war der Mangel behoben aber ein anderer Fehler ist aufgetreten der evtl. mit der Demontage des Artikels zusammenhängt. Nach nunmehr zwei Versuchen den Folgefehler zu beheben ist der Händler der Meinung uns evtl. eine neue Maschine zu geben. Aber er behauptet dass damit jeglicher Garantieanspruch auf den Artikel verfällt. Wir haben theoretisch noch ein Jahr da der Artikel erst ein Jahr alt ist. Was ist Recht?
„Garantie“ ist etwas anderes als „Sachmängelhaftung“. Garantie wird meist vom Hersteller gegeben, nicht vom Verkäufer.
Sachmängelansprüche richten sich gegen den Verkäufer; sie erlöschen nicht durch den Umtausch in eine neue K.-Maschine. Deren Laufzeit beginnt aber nicht neu, sondern setzt sich aus dem alten Kaufvertrag fort.
Der Garantie-Anspruch gegen den Hersteller der alten Maschine geht unter, und fraglich ist, ob der Hersteller der neuen Maschine (es kann ja auch derselbe Hersteller sein, aber ein anderer Vorgang) wiederum eine „Garantie“ gibt. Wenn ja, geht die neue Garantie wieder bis zum Ende der alten Garantiezeit.
das heist das die Laufzeit für Sachmängelhaftung und Garantieanspruch ab Kaufdatum original Artikel läuft. Wei sind die Zeitspannen für Sachmängelhaftung und Garantieanspruch? Zusammengefast hat der Händler mit seiner Meinung ( neuer Artikel ab sofort kein Anspruch mehr auf Haftung) nicht recht. Sehe ich dies richtig so?
Nach
nunmehr zwei Versuchen den Fehler an einer ein Jahr alten Kaffemaschine zu beheben ist der
Händler der Meinung uns evtl. eine neue Maschine zu geben.
Aber er behauptet dass damit jeglicher Garantieanspruch auf
den Artikel verfällt. Was ist Recht?
Hallo „techdot“
Die zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung sind in der Tat praktisch nur eine, weil man im zweiten Jahr nachweisen müßte, dass der Fehler schon ursprünglich da war.
Wenn allerdings ein Ersatzgerät kaputt geht, ist die Frage, ob und wie lange man dann annehmen darf, dass der Fehler schon am Gerät vorhanden war.
Wenn dieser Fall eintritt, kann man versuchen, ein ganzes weiteres Jahr herauszuholen oder aber wenigstenns die halbe Restlaufzeit der Urprungsgarantie von 2 Jahren.
Die Erfolgsaussichten sind im Fall des Falles dann aber völlig unbahängig davon, was der Meister bei Ersatzgerätestelung meint - lass ihn reden !
Die Sachmängelhaftung läuft über zwei Jahre. „Sachmängel“ bedeutet, dass die Sache im Zeitpunkt des Kaufs mangelhaft war. Darüber kann man sich gut streiten. Daher gibt es im Gesetz eine Beweislastregel: Während der ersten 6 Monate wird vermutet, dass der Mangel von Anfang an da war; der Verkäufer müsste also beweisen, dass die Sache mangelfrei war. Und ab dem 7. Monat muss im Streitfall der Käufer beweisen, dass die Sache von Anfang an mangelhaft war.
Anders bei der Garantie: Die unterstellt quasi einen Mangel und sichert die Garantieleistung zu.
Für die Garantie gibt es keine gestzliche Frist. die Dauer der Garantie kann jeder selbst festlegen; sie steht in der Garantieurkunde des Herstellers. Üblich sind 2 Jahre, aber viele Garantieversprechen laufen über 3 jahre. Und manche Hersteller geben auch 5 Jahre Garantie - dann meist eingeschränkt auf bestimmte eigenschaften.
So wie der Sachverhalt geschildert wurde hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurück zu treten. Ergo, Geld zurück und neue Maschine kaufen bedeutet volle Garantie.
meiner Ansicht nach wäre es gerade widersinnig, wenn bei einem Tausch seitens des Händlers im Garantiefall die Garantie nicht von vorne zu laufen beginnt.
Die rechtlichen Anspruchsgrundlagen habe ich derzeit allerdings nicht auf dem Schirm.