Garantie bei privatem KFZ-Verkauf - wie lange gültig?

Hallo,

wenn jemand bei einem privaten KFZ-Verkauf eine Garantiezusage in den Kaufvertrag schreibt (z. B. den Kilometerstand als Laufleistung), wie lange kann dann der Käufer Ansprüche geltend machen, falls diese Angabe (bzw. der Tachostand) nicht stimmt? Und wie lange müsste der Verkäufer beweisen, dass sie richtig ist?

zu oben: und wenn die Garantieerklärung irrtümlich abgegeben wurde („wollte nur den Tachostand eintragen“), wann kann bzw. muss man die Erklärung anfechten wg. Irrtum: gleich nachdem man den Irrtum bemerkt hat, innerhalb einer Frist oder reichts, den Irrtum zu erklären, wenn der Käufer von der Garantiezusage Gebrauch machen will?

Kann es sein Du meinst mit Garantiezusage etwas ganz anderes ? denn Privatverkäufer wären selten dämlich eine Garantie zuzusagen !

Du hast im Kaufvertrag den Tachostand falsch angegeben ? Und möchtest das jetzt berichtigen wegen Irrtums ?

Ich wüsste nämlich nicht was man als Verkäufer in einem Vertrag eintragen könnte was dann eine Garantie bewirkt. Dazu müssten da die Bedingungen stehen, was darunter fällt, also auf was genau, welche Teile, wie lange usw.

Wenn Du einen Fehler bemerkt hast, was Du irrtümlich angegeben hattest, was Du gar nicht zusagen wolltest, dann musst du das sofort (bei Kenntnis) machen. Also Anfechtung wegen Irrtums nach BGB § 119. § 120 sagt dazu „unverzüglich“ nach Erkennen des Irrtums.

MfG
duck313

Es geht hier um Gewährleistungsansprüche. Dafür gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ab Ablieferung der Kaufsache (§ 438 Abs. 2 BGB).

Gar nicht.

Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Spätestens angefochten sein muss nach zehn Jahren (§ 121 Abs. 2 BGB).

Hallo Mozart, danke für die Antworten: folgendes ist mir noch unklar (bitte die Formatierung entschuldigen, aber wie das hier mit Zitieren läuft hab ich nie verstanden…):

Gar nicht.

Also muss der Käufer ggf. von Anfang an nachweisen, dass seine Garantie-Inanspruchnahme berechtigt ist (ich habe meine Eigenrecherchen zum Thema so verstanden, dass in den ersten 6 Monaten immer der Verkäufer in der Nachweispflicht ist) ?

Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Spätestens angefochten sein muss nach zehn Jahren (§ 121 Abs. 2 BGB).

Berechtigt die Anfechtung den Käufer dann ggf. zum Rücktritt vom Kaufvertrag?

Es geht nicht darum, eine Garantie in Anspruch zu nehmen.

Natürlich können Käufer und Verkäufer beliebige Garantien vereinbaren, zum Beispiel mit dem Inhalt, dass beim Auftreten von Mängeln in einem bestimmten Zeitraum der Käufer diese und jene Ansprüche gegen den Verkäufer hat. Das ist es, was meistens unter Garantie verstanden wird.

In deinem Fall haben wir es aber lediglich mit einer einseitigen Garantieerklärung zu tun, dass der Tachostand definitiv richtig ist. Das ist keine Garantie in dem eben beschriebenen Sinn. Darum habe ich auch geschrieben, dass wir es hier mit Gewährleistung zu tun haben, also dem, was das Gesetz ähnlich wie eine Garantie vorschreibt. Bei Gewährleistung kommt es stark vereinfacht gesagt darauf an, dass die Kaufsache bei der Übergabe so ist, wie sie sein muss. Weicht der Ist- zu Lasten des Käufers von dem Soll-Zustand ab, ergeben sich aus dem Gesetz Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer. In deinem Fall hat das Auto eine höhere Laufleistung als vereinbart, als sogar garantiert, darum gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Dass der km-Stand hier garantiert wurde, hat nach § 444 Var. 2 BGB zur Folge, dass ein Ausschluss der Gewährleistung hinsichtlich der garantierten Eigenschaft nicht gilt.

Das gilt bei Privatkäufen nicht.

Durch die Anfechtung wird der Vertrag als von Anfang an nichtig angesehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Es gibt dann nichts mehr, von dem der Käufer zurücktreten könnte.

Hallo,

ich glaube, dass du der Meinung bist du könntest lediglich die „Erklärung der falschen Gesamtfahrleistung“ anfechten. Das ist nicht der Fall. Anfechten wegen Irrtums kannst du Willenserklärungen - in diesem Fall deine Erklärung „Ich verkaufe das oben beschriebene Fahrzeug“.

Eine erfolgreiche Anfechtung führt dazu, dass der Kaufvertrag so zu behandeln ist, als ob er nie abgeschlossen worden wäre.

Bei einem Kauf „von privat“ gelten die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs nicht, das heißt für dich:
Es ist stets der Käufer, der nachweisen muss, dass das Fahrzeug bei der Übergabe die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit hatte.

Wie „schlimm“ ist denn die Abweichung?

Ich bin kein Anwalt, aber es dürfte doch einen Unterschied darstellen, ob man lediglich einen Zahlendreher beim Ablesen des Kilometerstands gemacht hat (zum Beispiel 76234 km auf dem Tacho, aber 67234 km im Kaufvertrag) und der Käufer diesen korrekten Tachostand jederzeit 50 cm vor seinen Augen stehen hatte - oder ob man den Kilometerstand des „ausgetauschten“ (oder manipulierten?) Tachos eintrug, obwohl man wusste, dass auf die dort angezeigten 76234 km noch die 128747 km des vorher eingebauten Tachos zu addieren sind.

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Also nur zur Klarstellung: es geht hier nicht um ausgetauschte Tachos oder dass das Fahrzeug möglicherweise eine höhere Laufleistung hat als angegeben, sondern ein alter Mann hat unnötigerweise den Tachostand in ein Feld des Vordrucks eingetragen, welches zu „Garantien des Verkäufers“ gehörte. Das Problem ist, dass das Fahrzeug mehrere Vorbesitzer hatte, so dass eine verbindliche Zusage bez. Laufleistung (obwohl der Tachostand plausibel erscheint) eigentlich gar nicht möglich ist (wer weiß schon was die Vorbesitzer möglicherweise gemacht haben…).Früher war das halt so, dass man den Tachostand im Kaufvertrag vermerkte, ohne dass das gleich irgendwelche verbindliche Zusagen darstellte. Und man muss da schon verdammt genau hinschauen (im Vordruck), um zu realisieren, dass man da eine Garantie abgibt. Hätte mir auch passieren können (für jemand der nicht täglich damit zu tun hat ist das wirklich eine heikle Angelegenheit, und dazu noch die Aufregung beim Verkauf - da macht man halt Fehler).

Aber: wenn der KM-Stand wirklich unplausibel gewesen wäre, hätte dann der Käufer nicht auch mal fragen müssen:" Stimmt das denn?" Denn er hatte ja den KM-Stand vor Augen (beim Abholen des KFZ und auch schon vorher aus dem Angebot, er wusste also was ihn erwartet) und das Baujahr (bzw. Erstzulassung) steht ja in den Papieren (und ebenfalls bereits im Angebot).

In einem Vordruck des ADAC steht dort aber auch - soweit ihm bekannt -
Wurd der ADAC Vordruck benutzt?
Falls nicht, kannst du einen Link zum genutzten Vordruck setzen?

Wenn es der ADAC Vertrag ist, dann ist die Gesamtfahrleistung dort unter Punk 3.2 einzutragen und somit ein Unterabschnitt zu „Der Verkäufer erklärt“ und nicht zu Punkt 1 „Der Verkäufer garantiert“.

Eine unter dem Vorbehalt „soweit mir bekannt“ gemachte Erklärung über die Gesamtfahrleistung ist nur dann problematisch, wenn die Gesamtfahrleistung abweicht und man dem Verkäufer nachweisen könnte, ihm sei die tatsächliche Gesamtfahrleistung bekannt gewesen.