Garantie bei privatverkauf

Hallo liebe Mitglieder,

ich habe vor einigen Tagen per online (QUOKA) eine Revox A77 MK III Bandmaschine zum Verkauf angeboten. In diesem Text schrieb ich: „Technisch UND optisch für das Alter in einem wirklichen TOP-Zst. siehe die Fotos!“ … mehr habe ich im Bezug auf eine etwaige Garantie oder auf die Funktionen für dieses ÜBER 30 JAHRE ALTE GERÄT nicht geschrieben! Ein Interessent rief mich darauf hin an und kam vorbei. Ich stellte ihm das Gerät guten Gewissens auf den Tisch und sagte, er könne das Gerät so lange prüfen wie er möchte,- dazu gab ich ihm auch noch Stereo-Kopfhörer und 1 bespieltes Tonband. Er prüfte es über 30 Minuten lang und kaufte es dann gegen Barzahlung. Ich sagte ihm extra noch, dass ich selbstverständlich für ein über 30 Jahre altes Gerät KEINERLEI Garantie übernehmen kann! Deshalb machten wir auch KEINEN Vertrag … er zahlte und nahm das Gerät mit. Nach einem Tag rief er mich an und sagte, dass der rechte Kanal nicht aufnimmt und ich das Gerät gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurück nehmen solle. Als ich ihn an meinen Satz, dass ich bei einem über 30 J. alten Gerät keine Garantie übernehme und daran, dass wir nicht einmal einen Vertrag gemacht haben, also - gekauft wie gesehen und ausprobiert - erinnerte, nannte er mich einen „Lump“ … daraufhin beendete ich das Gespräch.

Nun meine Frage an euch:

Es war ein Verkauf von privat zu privat und OHNE Vertrag. Zusätzlich konnte und hat der Käufer das Gerät VOR dem Kauf getestet … muß ich das Gerät zurück nehmen oder nicht? P.S. Ich selber habe das Gerät NIE ausprobiert!

Vielen Dank für eure Antworten.
Da es sich hier um ein Rechtsgebiet handelt, bitte ich euch ausnahmsweise darum nur zu antworten, wenn ihr wirklich Erfahrung auf dem Gebiet habt!

Vielen Dank und Grüße v. Bernd

Hallo,

Es war ein Verkauf von privat zu privat und OHNE Vertrag.

ohne Vertrag wäre es kein Verkauf. Verträge kann man auch mündlich schließen. Ob nun ein Vertrag in Schriftform abgeschlossen wurde oder nicht, ändert an der Rechtslage nichts.

Zusätzlich konnte und hat der Käufer das Gerät VOR dem Kauf

Das ist vollkommen irrelevant, denn grundsätzlich hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Mängeln zu übergeben, es sei denn, die Sachmängelhaftung wurde wirksam ausgeschlossen, was bei einem mündlichen Vertrag aber schwer zu beweisen ist.

getestet … muß ich das Gerät zurück nehmen oder nicht?

Wenn der Ausschluss der Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen wurde und dies unstrittig bzw. beweisbar ist, sieht es gut aus. Bestreitet der Käufer, dass die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde, muss der Verkäufer genau dies beweisen. Ansonsten kann der Käufer Ansprüche stellen.

Gruß

S.J.

Hallo Steve, danke für die Antwort. Da kann ich nur wieder an „die gute alte Zeit“ denken … wo alles wesentlich einfacher und klarer war. Gekauft wie gesehen … galt damals noch.

Gruß Bernd

Hallo,

es tut mir leid, aber da kann ich Dir nicht weiter helfen.

Gruß
chrissixyz