Garantie beim Hersteller bei Kauf aus erster Hand?

Hallo!
Wir haben uns im Februar einen gebrauchten (aber nie benutzten) Kinderwagen von einer Privatperson abgekauft. Diese hat den Kiwa. online gekauft und der Kiwa. hat somit Garantie. Nun ist der erst vier Monate alte Kiwa. kaputt. Wir wollten ihn nun beim Hersteller reklamieren. Dieser weigert sich mit der Aussage, dass wir den Kiwa. ja nicht bei ihm, sondern von einer Privatperson gekauft hätten und somit kein Gewährleistungsanspruch besteht. Aber der KiWa hat doch noch Garantie. Kann mir jemand sagen, ob das rechtens ist?

Danke und liebe Grüße

Hallo,

der Verkäufer hat Recht. Zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn meistens wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Dieser Anspruch besteht immer nur gegen den direkten Verkäufer, denn dieser resultiert aus gesetzlichen Regelungen, die sich auf das Kaufvertragsverhältnis beziehen. Verkauft also Verkäufer V an Käufer K1 und Käufer K1 verkauft weiter an Käufer K2, so hat K2 gegenüber V keinerlei Ansprüche, denn mit diesem hat er ja überhaupt keinen Vertrag. K2 hat ggf. Ansprüche gegen K1 sofern diese nicht einzelvertraglich ausgeschlossen wurden (Ausschluss der Gewährleistung). K1 kann aber seine Ansprüche gegen V an K2 abtreten, sofern V das nicht von vornherein ausgeschlossen hat.

Ungeachtet dessen muss natürlich derjenige, der behauptet, dass die Sache bei Übergabe bereits mangelhaft war, den Beweis erbringen, dass der aktuelle Defekt auf einen solchen Mangel und nicht etwa Verschleiß, Fehlgebrauch, Vorsatz etc. zurückzuführen ist.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist. Häufig finden sich Einschränkungen in den Bedingungen, z.B. dass die Garantie nur dem Erstkäufer gewährt wird und bei einem Weiterverkauf erlischt. Ein Blick in die Garantiebedingungen, sofern denn überhaupt eine Garantie besteht, sollten Klarheit bringen. Besteht eine Garantie und die Bedingungen liegen nicht vor, muss der Garantiegeber diese auf Verlangen zur Verfügung stellen.

Gruß

S.J.

Wir haben uns im Februar einen gebrauchten (aber nie
benutzten) Kinderwagen von einer Privatperson abgekauft. Diese
hat den Kiwa. online gekauft und der Kiwa. hat somit Garantie.
Nun ist der erst vier Monate alte Kiwa. kaputt. Wir wollten
ihn nun beim Hersteller reklamieren. Dieser weigert sich mit
der Aussage, dass wir den Kiwa. ja nicht bei ihm, sondern von
einer Privatperson gekauft hätten und somit kein
Gewährleistungsanspruch besteht. Aber der KiWa hat doch noch
Garantie. Kann mir jemand sagen, ob das rechtens ist?

Hallo!
wann hat denn die Privatperson den Kiwa gekauft? Vielleicht ist die Garantie schon abgelaufen.Ansonsten ist die Garantie unabhängig davon wer den Kiwa besitzt.

Aber ein Kaufbeleg wäre hilfreich. Garantieansprüche müssen aber grundsätzlich beim Händler und nicht beim Hersteller geltend gemacht werden.
Gruss
W.A.

hallo bine,
der gewährleistungsanspruch gilt dann, wenn er bei vertragsabschluss von dem verkäufer ausdrücklich an den käufer ubergehen soll. da möchte sich wohl jemand der verantwotung entziehen…ich würde den hersteller auf diesen umstand hinweisen und wenn nötig einen anwalt einschalten. viel glück
candy**66