Hallo,
zunächst ist zu klären, ob überhaupt eine Garantie besteht, bzw. ob Du evtl. die Sachmangelhaftung (früher Gewährleistung) meinst.
Im Falle der Sachmangelhaftung (Unterschied zu Garantie siehe FAQ:1152 ) muß der Käufer im Zweifel lediglich den Kauf beweisen. Dazu ist weder Rechnung noch Kassenzettel unbedingt notwendig (sie erleichtern den Beweiß halt ungemein).
Falls Du wirklich eine Garantie meinst, gilt der erste Blick den Garantiebedingungen. Dort könnte die Vorlage der Rechung verlangt werden und wäre dann erst mal so vertraglich vereinbart. Ob eine solche Vereinbarung im Streitfall Bestand hätte oder vom Richter als nichtig betrachtet würde, kann man (ich) nicht so ohne weiteres sagen. Ich halte es für denkbar, daß ein Richter solch eine KLausel verwerfen würde…
Gruß Stefan
Ich würde gerne ALLGEMEIN mit euch darüber DISKUTIEREN, ob man
nur mit einer Auftragsbestätigung in Form eines E-Mail eines
Online Shops einen Anspruch auf die Garantie hat, wenn keine
Rechnung vorliegt, z.B. bei Verlust der Rechnung usw.
Meiner Meinung nach ist dies doch möglich, da man beweisen
kann, dass man das Gerät käuflich bei diesem Online Shop
erworben hat mit Garantie. Wie steht ihr dazu?
Reicht eine Auftragsbestätigung per Email, um auf den
Garantieanspruch zurückgreifen zu können, auch ohne Rechnung?
Oder muss man auf die Kulanz des Händlers hoffen?
Viele Grüße!
Stefan