"Nach 3 Monaten (bin aus der eigentl.
Gewährleistungszeit fraußen) entsteht der gleiche Fehler.
WACKELKONTAKT. Habe ich nun Anspruch auf Reparatur?
Ich bitte die Antwort mit einer Gesetzeslage zu belegen.
Ich möchte mich herzlich an alle die mir eine Antwort
schreiben bedanken, da ich schon am verzweifeln bin, vor allem
da niemand einem Ahnung hat.
Ihr könnt mir auch hier direkt antworten:
[email protected]
Viele Grüße Niko
Hallo, Niko,
der Grund dafür, dass Du keine befriedigenden Anworten findest, liegt an der unklaren und auch streitige Rechtslage. Ich will es trotzdem versuchen:
Ausgangspunkt sind die §§ 437, 439 BGB, sog. Nacherfüllung (weil die Lieferung einer mangelhaft [oder mangelhaft gewordenen] Sache als nicht vertragsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages angesehen wird).
Diese Nacherfüllung kann, wie hier, in einer Nachbesserung (Reparatur) der Sache bestehen.
Dieser Gewährleistungsanspruch verjährt im vorliegenden Fall nach zwei Jahren, § 438 Abs. 1, Ziff. 3 BGB. Soweit - so klar.
Innerhalb dieser Frist ist nun ein Mangel eingetreten, der den Nacherfüllungsanspruch gem. 439 BGB ausgelöst hat. Auch noch alles klar.
Die Gewährleistungsfrist läuft inzwischen ab. Mist!
Die Nacherfüllung aber war wiederum mangelhaft, nach drei Monaten tritt - darauf kommt es jetzt an - der selbe Fehler wieder auf.
Grundsätzlich (Juristen meinen damit, es gibt Ausnahmen!) entstehen die Rechte des Käufer aus §§ 437, 439 BGB (siehe oben) neu. Wie aber ist die Rechtslage, wenn die Gewährleistungsfrist abgeaufen ist? Wenn der Verkäufer statt der mangelhaften Sache eine neue liefert, beginnt die Gwährleistungsfrist neu (Streitig! Aber egal, weil nicht unser Fall).
Bei Nacherfüllung durch Nachbesserung (unserser Fall!!) beginnt die Gewährleistungsfrist in der Regel nur neu, wenn es sich um den selben (richtiger: den gleichen) Mangel handelt (unser Fall!) oder um die Folgen einer mangelhaft Nacherfüllung durch Nachbesserung handelt. Also Bingo!! Der erneute Nachbesserunsganspruch ist nicht verjährt!
So BGH NJW* 06, 47/8. Ball NZV* 04, 217/226, also die wohl herrschende Meinung, die aber auch kritisiert wird, u.a weil die Konstruktion zu einer u.U. unbilligen Verlängerung der Gewährleistungsfristen führen kann.
MfG
Vierten
*NJW = Neue Juristische Wochenschrift
*NZV = Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht