wir haben uns vor ca. 6 wochen einen gebrauchten wohnwagen über einen händler gekauft. vor ort wurde uns versichert wowa und vorzelt sind in einem guten zustand,was auch auf den ersten blick i.o. war. leider haben wir später zu haus beim aufbau des vorzeltes festgestellt das dieses total beschädigt ist. wir haben uns mit dem händler in verbindung gesetzt und uns auf eine entschädigung von 150 Euro geeinigt. der händler hat uns jetzt ein schreiben geschickt, wonach wir nach dieser zahlung auf weitere reklamationsansprüche verzichten sollen.
ist das rechtens?
Hallo,
aber mein erster Eindruck/Gedanke, als ich die Frage gelesen habe war, „da hat wohl einer was zu verbergen“.
Nein, rechtens ist dies m.E.auf keinen Fall. Es gibt nun mal Mängel, die stellt man erst später fest und dafür muss der Händler dann nun mal haften, soweit man ihm nachweisen kann, dass er von dem Mangel gewusst haben muss.
LG malta13
Hallo
Ich würde auf keinen Fall auf weitere Garantieansprüche verzichten. Wer weiß, was am Wohnwagen noch kommt. Das Geld für diesen Fehler am Vorzelt steht Euch, laut Absprache, jetzt auch zu.
Das Schreiben ist nicht rechtens. Wenn Ihr das unterschreibt, ist es zwar sittenwidrig, aber es läßt sich schwehr anfechten vor Gericht. Ihr habt es ja im vollen Besitz Euerer geistigen Fähigkeiten unterschrieben. Die Entschädigung ist auf die jetzigen Mängel begrenzt.
Also auf Zahlung bestehen und alles andere nicht unterschreiben.
viel Erfolg
Ecki-wilk
Hallo kutte,
tut mir Leid, das ihr so ein Pech habt, aber dafür braucht ihr einen Rechtsanwalt und keinen WW-Besitzer.
Aber der Händler zeigt guten Willen und gibt dir 150 Euronen. Er wird das Vorzelt mit dem gebrauchten WW auch nur in Zahlung genommen haben und das Vorzelt nicht aufgebaut haben. Deshalb gibt er dir auch Geld. Das er eine Abtretung aller Schadensansprüche will, ist nicht in Ordnung. Eine Reklamation wegen den Vorzelt, das ist abgegollten aber die Garantie für den WW würde ich nicht aufgeben. Also wenn ihr euch einigt, dass keine Reklamation wegen den Vorzelt möglich ist, dann wäre das für mich in Ordnung.
Wünsche noch schöne Urlaube mit dem ergetterten WW
Schöne Grüße aus Bayern.
Hallo kutte.
Gefühlt würde ich mal sagen nein.
Vielleicht solltest Du diese Frage in einem Rechtsforum stellen.
Viel Erfolg 
Gruß
wik_
Hallo Kutte, so weit ich weiss, muss der Händler 1 Jahr Gewährleistung geben. Er muss für Sachmängel gerade stehen. Allerdings tritt nach 6 Monaten die Umkehr der Beweispflicht in Kraft, wo der Käufer, also Du beweisen muss, daß der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Und die Abfindung betrifft denn nur den Mangel vom Zelt. Wenn ein weiter Mangel entsteht, muss der Händler nachbessern.
Hallo,
natürlich ist das nicht rechtens. Ich würde den Wowa von einem beeideten KFZ Gutachter anschauen lassen. Wenn in Deinem Kaufvertrag steht, daß der Wowa keine Mängel hat, bzw. Mängel aufgelistet sind und bei der Begutachtung heraus kommt, daß noch weitere Mängel vorhanden sind ( z.B. dass er nicht wasserdicht ist ), dann würde ich den Kauf w.g. arglistiger Täuschung rückgängig machen.
VG
Gerd
HALLO
SOWEIT MIR BEKANNT IST KANN ER SICH VON DER GESÄTZ LICHEN 6 GARANTIE NICHT DRÜCKEN AUCH WENN ER ES VERSUCHT
GRUSS
Hallo beisammen,ich bin leider kein Rechtsanwalt aber in meinen Augen ist der Händler ziemlich gut weg gekommen.
Ein gutes Vorzelt je nach Umlaufmass kostet zischen 800-1800 EURO .Ich würde einen Gutachter nehmen um zum
Recht zu Kommen! MFG Backbordschraube
Hallo Kutte,
kenne natürlich weder Kaufpreis, Umfang, noch Wohnwagen, noch Zustand desselben.
Ihr könnt den Verzicht von weiteren Reklamationsansprüchen, natürlich begrenzen
wörtlich auf
" Die Verzichtserklärung bezieht sich nur auf die bisher festgestellten Schäden/Mängel am Vorzelt.
Für alle anderen bisher unbekannten Schäden usw. gilt der Verzicht natürlich nicht!"
Natürlich kann ich nicht ermessen, ob 150 Euro Nachlass für das defekte Vorzelt angemessen sind.
I. d. R. kosten ordentliche Vorzelte erheblich mehr. Ist es nur ein Riss, oder eine offene Naht, dann mag der Nachlass / Kaufpreisminderung eventuell angemessen sein.
Vorsicht:
Die Zusicherungen des Händlers sind keine Garantie im eigentlichen Sinne von einer Garantieerklärung wie von einem Hersteller.
Ihr müßt bei jedem erneuten Mangel/Defekt erneut nachweisen, dass dieser am Tag der Kaufs bereits bestanden hat. Ist sehr schwierig und fast unmöglich, wenn Ihr den WW auch nur einmal benutzt habt!
Ich selbst vertraue absolut keinem Händler mehr, der auch nur versucht hat, mich einmal „etwas“ anzulügen.
Ich persönlich würde das „Gekaufte, samt Wohnwagen“ dem Händler auf den Hof stellen und das Geld zurückfordern, mit der Begründung, dass die zugesicherten Eigenschaften, dass das „Gekaufte“ in Ordnung, also " frei von Mängeln jeglicher Art ist, nicht gegeben ist!"
Diese beim Kauf verschwiegenen Mängel waren nie Kaufvertragsgrundlage, da die gekaufte Ware diese verbindlich zugesicherten Eigenschaften ( in Ordnung, etc. und ohne Schäden, usw.) offensichtlich nie hatte und dies auch durch Nachbesserung nicht zu leisten ist.
Falls der Händler nicht darauf ( Geld zurück) eingeht, geht Ihr am besten zur Polizei/besser zum Gericht/Staatsanwaltschaft - kostet nichts, außer ein bisschen Mut und Zeit- und erstattet eine Anzeige (alle Unterlagen mitnehmen, die Ihr habt, auch Notizen usw,) wegen arglistischer Täuschung. Habt Ihr Zeugen?
Sagt dem Händler das ruhig, falls er die Rückabwicklung und Herausgabe des Kaufpreises verweigern sollte. Spätestens dann, seht Ihr an der möglichen Reaktion, von welcher Qualität (ehrlich-unehrlich, etc) euer Verkäufer wirklich ist bzw. war.
Das Risiko, dass am gekauften Wohnwagen noch weitere Mängel auftauchen,( z.B. Undichtheit, Defekte am Fahrwerk, Bremse etc.), deren Beseitiung aufwändig und sehr teuer sein kann, erscheint mir sehr groß, insbesondere, wenn der Händler bereits beim Vorzelt ziemlich unrichtige Angaben gemacht hatte!
Selbst Wohnwagenprofis erkennen oft erst Mängel(z.B. Undichtigkeit) am WW, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist!
Fahrt zu einem anderen Händler und fragt, was Ihr für den Wohnwagen verlangen könnt, wenn Ihr diesen privat verkaufen wolltet! Bzw, was er Euch für den WW bezahlen würde. Dann habt Ihr zumindest preisliche Anhaltspunkte über den Wert eures Kaufs.
Ich persönlich würde nur privat von einem älteren Ehepaar, welches das Campen z.B. altersbedingt/gesundheitsbedingt aufgibt (oder z.B. Mann verstorben, etc.) Wohnwagen und Vorzelt kaufen, insbesondere, wenn man die Sache vorher auch genau anschauen kann, solange das alles noch aufgebaut ist
Mein Tipp:
Plaziert entsprechende Suchzettel an den Schwarzen Brettern oder Pinnwänden auf den Euch bekannten Campingplätzen. (Möglicht mit normaler ADR. und Tel-Nummer, und nicht nur mit E-Mail, da Ältere oft mit E-Mails noch nichts am Hut haben).
An den Campingplätzen könnt Ihr auch vorher anrufen ob diese euer Wohnwagen-Gesuch aushängen, oder ob diese jemanden auf Ihrem Platz kennen der den Wohnwagen alsbald oder im Frühjahr/Herbst, usw. abgeben will. Euer Gesuch zum aushängen, könnt Ihr dann auch per Mail oder Fax dort hin senden.
P.S. Macht ein Händler falsche Angaben über eine Kaufsache ist das kein Kavaliersdelikt, sondern strafbarer Betrug/Arglistige Täuschung!
Liebe Grüße aus dem Schwabenland
SchwabenRoland
Hallo, tut mir leid, aber zu rechtlichen Fragen kann ich nicht sagen.
Gruß Dietmar
Gruß!
Leider kann ich speziell zu diesem Problem keine Auskunft geben, denn ich hatte noch nicht damit zutun.
Verkaufe zur Zeit wieder mal einen Wowa.
Ich glaube aber zu wissen, das sich die wenigsten Händler die Mühe machen so ein Vorzelt aufzubauen.–Ist einfach zu zeitaufwändig.
Juristischer Rat ist in diesem Falle sicherlich besser angebracht.
Entschuldigt bitte mein langes Nichtschreiben, aber man ist nicht immer im Netz, Zeit und Lust ist auch nicht immer vorhanden.–Nochmals SORRY
Handwerker1
Hallo ,leider bin ich kein Rechts experte am besten meinung einholen in der Rubrick kauffertagsrecht viel Glück.
Dazu kann ich keine verbindliche Aussage machen, da es sich hierbei schon um eine Rechtsauskunft handelt.
Aus dem Bauch heraus würde ich aber sagen, dass das eine Abmachung zwischen dem Händler und Ihnen ist, die sich allein auf das Vorzelt bezieht oder beziehen sollte. Der Rest dürfte / müsste hierbei ausgeklammert sein. Hier müsste die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Händlers weiterhin gelten und es würde mich wundern, wenn so ein Schreiben ein Gesetz aushebeln kann.
Mit freundlichen Grüßen
hi kuttte,
das glaube ich nicht, wenn ihr die 150 E für das schadhafte Vorzelt ausgehandelt habt. Auch wenn die 150 eine generelles Entgegenkommen ist, bezieht sich das trotzdem auf das Vorzelt. So habt ihr ja wahrscheinlich miteinander gesprochen. WEnn ichr jetzt entdeckt, dass die Tür innen verfault ist oder in einer Ecke irgendwo Wasser in den Wagen kommt, ist das ja nicht mit 150 E abgetan, würde ich meinen. Das ist dann ein weiterer Schaden, der seiner Aussage „guter Zustand“ entgegenspricht.
Also -nicht rechtens.
Dies spiegelt nur meine persönliche Meinung wieder, leider kenne ich mich rechtlich nicht wirklich verbindlich aus.
LG macuse
Mein Händler gibt 1 Jahr Garantie