Garantie/Gewährleistung

Hallo zusammen…
wie sieht es aus wenn jemand mit gebrauchten Computern handeln möchte? Welche Vorraussetzungen sind hierfür erforderlich, bzw. wie funktioniert das mit der Garantie/Gewährleistung? Kann dieser jemand die Garantiefälle dann wieder an seinen Händler abwälzen, von dem er die Computer bezogen hat? Fragen über Fragen…

Ganz einfach:

Du bist zur Gewährleistung der Sachmangelfreiheit verpflichtet. Diese kannst du an niemanden abwälzen. Die Sachmangelfreiheit bezieht sich nur auf den Moment des Gefahrenübergangs, also muss der Computr nur in Ordnung sein, wenn du ihm den Kunden aushändigst. Gewährleistungsansprüche können zwei Jahre lang geltend gemacht werden, das heißt aber nicht, dass Mängel, die innerhalb dieser zwei Jahre erst neu auftreten, zu irgendwelchen Pflichten für dich gehören. Innerhalb des ersten halben Jahres trägst du als Unternehmer die Beweislast, wenn ein Sachmangel reklamiert wird.

Garantie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wenn du sie nicht anbietest, gibt es eben keine Garantie.

Levay

Danke für die schnelle Antwort. Hört sich alles recht einfach an, aber bin ich als Anbieter nicht sogar gesetzlich verpflichtet 2 Jahre Garantie zu geben?
Also vereinfacht ausgedrückt: Ich verkaufe in dem großen Auktionshaus, schreibe drunter „Garantie/Gewährleistung ausgeschlossen“ und ich bin aus dem Schneider? hmmm…fast unglaublich…

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Hallo dirmor,

Danke für die schnelle Antwort. Hört sich alles recht einfach
an, aber bin ich als Anbieter nicht sogar gesetzlich
verpflichtet 2 Jahre Garantie zu geben?
Also vereinfacht ausgedrückt: Ich verkaufe in dem großen
Auktionshaus, schreibe drunter „Garantie/Gewährleistung
ausgeschlossen“ und ich bin aus dem Schneider? hmmm…fast
unglaublich…

nein, denn Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben, Garantie wird freiwillig per Vertrag (meist vom Hersteller) gewährt.
Für Privatpersonen gelten hier Ausnahmen.
Die Begriffe sind verwirrend, da allgemein von Garantie gesprochen wird, obwohl die Gewährleistung gemeint ist.

http://www.ra-kotz.de/garantie.htm

Diphda, winkend

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Hi,

Danke für die schnelle Antwort. Hört sich alles recht einfach
an, aber bin ich als Anbieter nicht sogar gesetzlich
verpflichtet 2 Jahre Garantie zu geben?

nein,Garantie ist freiwillig, Sachmangelhaftung (früher Gewährleistung) gesetzlich vorgeschrieben und zwar relativ detailliert. Mehr: FAQ:1152

Gruß,
Christian

nein, denn Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben,
Garantie wird freiwillig per Vertrag (meist vom Hersteller)
gewährt.

Ein Vertrag ist von seiner Natur her immer mind. zweiseitig :smile:

Levay

Hi Levay,

dann denke dir eben ein „z. B.“ vor das per Vertrag.

Ich habe ja einen Link zum genauen Nachlesen gepostet.
In der Sache hast du natürlich recht!
Andererseits habe ich im Rechtsbrett schon durchaus größeren Stuss als meinen gelesen :wink:

So ganz verstehe ich als Laie zugegebenermaßen nicht, was an meiner Aussage, auch ohne gedachtes „z. B.“, falsch ist.

Bitte korrigiere mich gegebenenfalls.

Der Garantievertrag bedarf keiner Form, kann also auch mündlich geschlossen werden.
Deshalb müssten sich Garantieerklärungen doch auch aus Prospekten oder Werbespots ergeben, die dann durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten (Kauf, Auftragserteilung) als vertraglich vereinbart gelten.

Das gleiche gilt doch bestimmt auch für die Betriebsanleitung oder sonstige Beilagen zum Produkt, in dem diese Garantiezusagen häufig aufgeführt sind.
Dies kann man natürlich auch als einseitge „Willenserklärung“ oder „Zusage“ (bitte leg mich bei den Begriffen nicht fest, da kein Jurist) interpretieren. Und auch als zustandegekommenen Vertrag?

Ein Kaufvertrag ist doch auch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft bzw. Willenserklärung.

Diphda, gerne dazu lernend

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

ja, du hast inhaltlich Recht und mein Beitrag ist zugegebenermaßen ziemlich pedantisch. Aber ein „z.B.“ wäre auch falsch. Garantie wird immer über einen Garantievertrag gewährt. Und einen einseitigen Vertrag gibt es nicht. Dazu gehören denknotwendig immer mind. zwei Parteien.

Levay

Hi Levay,

Aber ein „z.B.“ wäre
auch falsch. Garantie wird immer über einen Garantievertrag
gewährt. Und einen einseitigen Vertrag gibt es nicht. Dazu
gehören denknotwendig immer mind. zwei Parteien.

ich möchte mich nicht mit dir streiten!
Da mich die Sache jetzt aber schon genauer interessiert, habe ich ein bisschen recherchiert.

Ich verstehe es jedenfalls so, dass eine Garantieerklärung im weitesten/übertragenen Sinne eigentlich schon als eine Art einseitige Willenserklärung verstanden werden kann. [Ich habe das wissentlich so sehr relativiert:wink:]

Denn -> Es ist eine (einseitige) freiwillig eingeräumte Einstandspflicht dafür, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt.

Warum hierfür ein zweiseitiger/ausdrücklicher Vertrag geschlossen werden muss verstehe ich nicht, da ja ich (der Käufer), um diese Garantie, an die ja bestimmte Bedingungen geknüpft sind, zu erhalten, keine Verpflichtung (außer der Bezahlung) eingehen muss.

Mag ja sein, dass hier unterschieden wird zw. Garantie an Endverbraucher und zwischen Gewerbetreibenden.

Gefunden habe ich nur BGB §443 und 477, und dass die Garantie ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern der Erklärung ist und mit anderen Verträgen erst einmal nichts zu tun hat.
Die Erklärung scheint demnach eine besondere Rechtsform zu sein, zu der ich beim groben Suchen allerdings nichts gefunden habe.

Diphda, manchmal ein bisschen pedantisch

Hi,

ich streite ja auch gar nicht mit dir, und du hast alles Recht, pedantisch zu sein, nachdem ich es war :smile:

Ich verstehe es jedenfalls so, dass eine Garantieerklärung im
weitesten/übertragenen Sinne eigentlich schon als eine Art
einseitige Willenserklärung verstanden werden kann.

Richtig, aber eine Willenserklärung ist immer einseitig. Was soll eine zweiseitige Willenserklärung sein? Die Einteilung in ein- und mehrseitig gilt für Rechtsgeschäfte als solche, nicht aber für Willenserklärungen.

Denn -> Es ist eine (einseitige) freiwillig eingeräumte
Einstandspflicht dafür, dass innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt.

Jo.

Warum hierfür ein zweiseitiger/ausdrücklicher Vertrag
geschlossen werden muss verstehe ich nicht, da ja ich (der
Käufer), um diese Garantie, an die ja bestimmte Bedingungen
geknüpft sind, zu erhalten, keine Verpflichtung (außer der
Bezahlung) eingehen muss.

Ich habe von einem ausdrücklichen Vertrag nicht gesprochen. Vielmehr kann der Vertrag klar auch konkludent abgeschlossen werden. Also, ich habe jetzt selbst noch mal nachgeschlagen, und Garantie ist eine Vereinbarung (=zweiseitiges Rechtsgeschäft; Vertrag). Der Verkäufer kann dabei insbesondere als Vertreter (§ 164 I, III BGB) des Herstellers oder sonstigen Dritten auftreten.

Levay

Starker Tobak! :wink:
Kann mir das mal einer in „Ottonormaldeutsch“ übersetzen? Muss ich dann nun ne Garantie geben, oder nicht? Und wie lange?

Nein, nein, nein.

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung von Garantie.

Levay

Hi again Levay,

diese juristischen Definitionen tststs …

Für mein bescheidenes Verständnis stimmt gewissermaßen beides, nur habe ich das, als der Jura und deren „verqueren“ Sprache nicht mächtige, einfach nicht richtig ausgedrückt, bzw. geblickt. (Siehe weiter unten.)

ich streite ja auch gar nicht mit dir, und du hast alles
Recht, pedantisch zu sein, nachdem ich es war :smile:

Klar, war ja nur prophylaktisch, damit du dich nicht angegriffen fühlst, und ich hatte das :smile: vergessen. Man muss man ja aufpassen hier im w-w-w :wink:
Soll ja nur ne Disskussion sein, die der Erweiterung meines juristischen Horizonts dienen soll *g*.

Ich verstehe es jedenfalls so, dass eine Garantieerklärung im :weitesten/übertragenen Sinne eigentlich schon als eine Art einseitige :Willenserklärung verstanden werden kann. [Ich habe das wissentlich so :sehr relativiert:wink:]

Richtig, aber eine Willenserklärung ist immer einseitig. Was
soll eine zweiseitige Willenserklärung sein? Die Einteilung in
ein- und mehrseitig gilt für Rechtsgeschäfte als solche, nicht
aber für Willenserklärungen.

Jou stimmt natürlich! Jede WE für sich ist natürlich einseitig, aber zum Zustandekommen eines Vertrages sind 2 übereinstimmende WE notwendig.
Ich wollte damit nur zum Ausdruck bringen, dass es zum Erhalt der Garantieleistungen nicht notwendigerweise der ausdrücklichen Zustimmung des Käufers (zweiseitig) bedarf um den Rechtsanspruch darauf zu erhalten (ähnlich vielleicht dem Schenkungsvertag oder Testament?), sondern diese Garantieerklärung quasi im Kaufvertrag beinhaltet ist, und diese eben durch eine einseitige Erklärung des Garantiegebers erfolgt, die ich durch den Kauf der Sache annehme. (Mei, mei ist das kompliziert)

Ich habe von einem ausdrücklichen Vertrag nicht gesprochen.

Garantie wird immer über einen Garantievertrag gewährt. Und einen ::einseitigen Vertrag gibt es nicht. Dazu gehören denknotwendig immer ::mind. zwei Parteien.

Dann habe ich dich falsch vertanden, aber tut ja nichts zur Sache, da ich alles nur differenziert aufdröseln möchte. (Und ich der Sache natürlich auch ein bisschen recht haben und es verstehen möchte. In dem Sinne, dass ich nicht totalen Mist verzapft/gedacht habe.)

Vielmehr kann der Vertrag klar auch konkludent abgeschlossen
werden. Also, ich habe jetzt selbst noch mal nachgeschlagen,
und Garantie ist eine Vereinbarung (=zweiseitiges
Rechtsgeschäft; Vertrag).

Genau hier besteht mein Verständnisproblem, da m.E. die Garantieerklärung eben eine Sonderform einnimmt.
-> Der Besondere Teil des Schuldrechts beinhaltet die einzelnen Schuldverhältnisse (§§ 433 ff.)

Der Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft, mehrseitig verpflichtendes Schuldverhältnis) ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft = Vetrag.
Für einen Vertrag sind immer mindestens 2 inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen notwendig. (Siehe deine Ausführungen)

Die Schuldverhältnisse werden nach den in ihnen enthaltenen Verpflichtungen unterschieden in einseitig (hier Garantieerklärung) und mehrseitig verpflichtende Schuldverhältnisse (hier Kaufvertrag).
Ein einseitig verpflichtendes Schuldverhältnis (Garantieerklärung innerhalb des Kaufvertrages) hat nur einen Gläubiger und einen Schuldner (Käufer und Garantiegeber).

So ist es wohl juristisch ausgedrückt, was ich meinte.

Aber:
Demnach ist die Garantieerklärung also ein „zusätzliches“ einseitiges Schuldverhältnis, das in einem mehrseitig verpflichtendem Schuldverhältnis (Kaufvertrag, zweiseitiges Rechtsgeschäft) beinhaltet ist?
Die Garantieerklärung für sich genommen aber kein ausdrücklicher Vertrag im eingentlichen Sinne ist?
Verwirrend, denn so klar ist mir die korrekte juristische Definition/Differenzierung einer/s Garantieerklärung, -vertrags noch immer nicht :frowning:

Wir haben auf Grund meiner Unkenntnis über den Begriff Vertrag wohl aneinander vorbei geredet *g*. Zum Glück studiere ich kein Jura und muss das nicht genau verstehen und differenzieren können.

Diphda, vorerst „juragesättigt“ *g*

Hallo diphda,

wenn ich mich an dieser Stelle mal einklinken darf:

Richtig, aber eine Willenserklärung ist immer einseitig. Was
soll eine zweiseitige Willenserklärung sein? Die Einteilung in
ein- und mehrseitig gilt für Rechtsgeschäfte als solche, nicht
aber für Willenserklärungen.

Jou stimmt natürlich! Jede WE für sich ist natürlich
einseitig, aber zum Zustandekommen eines Vertrages sind 2
übereinstimmende WE notwendig.
Ich wollte damit nur zum Ausdruck bringen, dass es zum Erhalt
der Garantieleistungen nicht notwendigerweise der
ausdrücklichen Zustimmung des Käufers (zweiseitig) bedarf um
den Rechtsanspruch darauf zu erhalten (ähnlich vielleicht dem
Schenkungsvertag oder Testament?), sondern diese
Garantieerklärung quasi im Kaufvertrag beinhaltet ist, und
diese eben durch eine einseitige Erklärung des Garantiegebers
erfolgt, die ich durch den Kauf der Sache annehme. (Mei, mei
ist das kompliziert)

Sorry, aber das ist falsch. Wie Levay schon ausgeführt hat, ist der
Garantievertrag ein echter zweiseitiger Vertrag. Also bedarf es
gerade der Zustimmung (=Annahme). Nur muss sie eben nicht
ausdrücklich oder in irgendeiner bestimmten Form erfolgen. So
entsteht in der Praxis kein Problem, denn man kann sagen, dass, wenn
jemand Ansprüche aus einer Grantievereinbarung geltend macht, er den
entsprechenden Vertrag konkludent angenommen hat.
Ich wollte damit nur deutlich machen, dass es praktisch fast so
aussieht, wie Du es sagst, juristisch aber ein klein wenig anders
konstruiert ist.

Demnach ist die Garantieerklärung also ein „zusätzliches“
einseitiges Schuldverhältnis, das in einem mehrseitig
verpflichtendem Schuldverhältnis (Kaufvertrag, zweiseitiges
Rechtsgeschäft) beinhaltet ist?
Die Garantieerklärung für sich genommen aber kein
ausdrücklicher Vertrag im eingentlichen Sinne ist?
Verwirrend, denn so klar ist mir die korrekte juristische
Definition/Differenzierung einer/s Garantieerklärung,
-vertrags noch immer nicht :frowning:

Das sehe ich nicht so. Man kann Garantieerklärungen in einen
Kaufvertrag aufnehmen, kann sie aber auch separat abschliessen. Bsp.:
Gewährleistung vom Händler, keine Garantie vereinbart, aber ein
Garantieschein vom Hersteller liegt dem Produkt bei.

Das blöde an den Garantieverträgen ist also:
man braucht 2 übereinstimmende WEen, wobei die Annahmeerklärung
seitens des Grantieempfängers meist nur konkludent erfolgt.
Sie sind dergestalt, dass der Empfänger meist nichts machen braucht
(uU Aubewahrungspflichten o.ä.), aber etwas bekommt. Deswegen nennt
man sie meines Wissens nach auch unvollkommen zweiseitige Verträge,
ähnlich wie Schenkungen.
Ein Schuldverhältnis der „Erklärungen“ gibt es nicht.

Gruß - Jaschiii

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Hallo Jaschiii,

wenn ich mich an dieser Stelle mal einklinken darf:

gerne - Danke!

Ich wollte damit nur zum Ausdruck bringen, dass es zum Erhalt
der Garantieleistungen nicht notwendigerweise der
ausdrücklichen Zustimmung des Käufers (zweiseitig) bedarf um
den Rechtsanspruch darauf zu erhalten (ähnlich vielleicht dem
Schenkungsvertag oder Testament?), sondern diese
Garantieerklärung quasi im Kaufvertrag beinhaltet ist, und
diese eben durch eine einseitige Erklärung des Garantiegebers
erfolgt, die ich durch den Kauf der Sache annehme. (Mei, mei
ist das kompliziert)

Sorry, aber das ist falsch. Wie Levay schon ausgeführt hat,
ist der
Garantievertrag ein echter zweiseitiger Vertrag. Also bedarf
es
gerade der Zustimmung (=Annahme). Nur muss sie eben nicht
ausdrücklich oder in irgendeiner bestimmten Form erfolgen. So
entsteht in der Praxis kein Problem, denn man kann sagen,
dass, wenn
jemand Ansprüche aus einer Grantievereinbarung geltend macht,
er den
entsprechenden Vertrag konkludent angenommen hat.
Ich wollte damit nur deutlich machen, dass es praktisch fast
so
aussieht, wie Du es sagst, juristisch aber ein klein wenig
anders
konstruiert ist.

Aha, das war für mich auch das Schwierige daran.

Das blöde an den Garantieverträgen ist also:
man braucht 2 übereinstimmende WEen, wobei die
Annahmeerklärung
seitens des Grantieempfängers meist nur konkludent erfolgt.
Sie sind dergestalt, dass der Empfänger meist nichts machen
braucht
(uU Aubewahrungspflichten o.ä.), aber etwas bekommt. Deswegen
nennt
man sie meines Wissens nach auch unvollkommen zweiseitige
Verträge,
ähnlich wie Schenkungen.

Den Vergleich mit der Schenkung hatte ich ja auch im Sinn.

Ein Schuldverhältnis der „Erklärungen“ gibt es nicht.

Das verstehe ich wiederum nicht :frowning: Aus der Garantieerklärung ergibt sich doch eine Verpflichtung. Oder ist eine Garantieerklärung/Vertrag nun kein einseig verpflichtendes Schuldverhältnis?

Ich habe hierzu noch folgendes gefunden, was auch klarer macht, warum ich häufig gelesen habe, dass die Garantie ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern (der „Erklärung“) ist und mit anderen Verträgen, bzw. Vertrag im klassichen Sinne „angeblich“ nichts zu tun hätte.

Das Verwirrende ist wohl, dass Garantievertrag, oder auch -erklärung einer Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entstammt und im BGB nicht eigenständig geregelt ist.

http://www.jura.uni-passau.de/fakultaet/lehrstuehle/…

aa) Garantie

Die in Art. 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorgesehene Verbrauchergarantie wird nicht im Kaufrecht, sondern im Anschluss an § 305 BGB im Allgemeinen Schuldrecht als § 305 a BGB umgesetzt (Ernst/Gsell, ZIP 2000, 1410, 1414; Westermann, in: Grundmann/Medicus/Rolland, 251, 279 f.). Die Regelung der Garantie stellt sicher, daß sich aus ihr für den Verbraucher eine eigenständige Anspruchsgrundlage ergibt. Dieser Anspruch ist nicht eigentlich kaufrechtlicher Natur. Es handelt sich vielmehr um eine Gewährleistungsgarantie, die zwar auf den Verbraucher abzielt, jedoch nicht auf den Kaufvertrag allein beschränkt.

Nunja, die Materie wird mir rein juristisch betrachtet langsam doch zu schwierig. Hauptsache ich kann zw. Garantie und Gewährleistung unterscheiden.

Diphda, heute Nacht bestimmt von §§ träumend

Hallo diphda,

Ein Schuldverhältnis der „Erklärungen“ gibt es nicht.

Das verstehe ich wiederum nicht :frowning: Aus der Garantieerklärung
ergibt sich doch eine Verpflichtung. Oder ist eine
Garantieerklärung/Vertrag nun kein einseig verpflichtendes
Schuldverhältnis?

Doch, ist es. Man könnte es Garantievertrag nennen.
„Erklärung“ wird im juristischen Sprachgebrauch aber oft verwendet
als Abkürzung für Willenserklärung. Derer braucht man idR zwei, um
einen Vertrag zustande zu bringen. Wenn man nun davon spricht, dass
es ein Schuldverhältnis der (Garantie-)Erklärungen gibt, ist das
irreführend.

Ich zitiere Dich:

Gefunden habe ich nur BGB §443 und 477, und dass die Garantie ein
besonderes Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern der
Erklärung ist und mit anderen Verträgen erst einmal nichts zu tun
hat.
Die Erklärung scheint demnach eine besondere Rechtsform zu sein, zu
der ich beim groben Suchen allerdings nichts gefunden habe

Darin liegt wohl der Denkfehler.
Denn: Garantie = RVerhältnis zw. Vertragspartnern der Erklärung =
Schuldverhältnis = unvollkommen zweiseitiger Vertrag (da einer keine
Leistung erbringt).
Der hat mit anderen Verträgen insofern nichts zu tun, als dass er
nicht zwingend nur im KaufR Anwendung finden kann. D.h., er ist nicht
zwingend logisch Bestandteil eines Kaufvertrags sondern kann auch
getrennt vereinbart werden.
Deine Schlussfolgerung, es handele sich deshalb um eine andere
Rechtsform ist darum irrig.
Es sollte bloß folgendes klar werden:
die einzigen Regelungen zur Regelung einer Garantie(-erklärung) im
BGB sind §§ 443 & 477. D.h., sie stehen im Kaufrecht. Es stellt sich
also die Frage, ob Garantien nur im Kaufrecht Anwendung finden. Nein,
denn es gibt den Grundsatz der Vertragsfreiheit und aus dem ergibt
sich, dass wir beide auch einen Garantievertrag schliesen können,
wenn ein solcher im BGB nicht näher spezifiziert ist. Die o.g. §§
zeigen nur, das der Gesetzgeber von der Möglichkeit, ein solches
Schuldverhältnis zu begründen, ausgeht und Sonderregelungen für den
Bereich des Kaufrechts für angebracht hielt (nämlich die o.g. §§).
Soweit diese Sonderregelungen nicht greifen, gelten die allg.
Regelungen des BGB, also das, was ich zuerst schrieb bezüglich der
jur. Konstruktion.

In der Hoffnung, nicht sämtliche Klarheiten beseitigt zu haben -
lieben Gruß - Jaschiii

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Hallo!

Vielleicht einmal ganz kurz auf den Punkt gebracht:

Einseitig und zweiseitig verpflichtend darf man nicht verwechseln mit einseitigem und zweiseitigem Rechtsgeschäft.

Der Garantievertrag ist ein Vertrag (und damit ein zweiseitiges Rechtsgeschäft) bei dem aber nur einen eine Leistungspflicht trifft -> daher zweiseitig, aber einseitig verpflichtend.

Gruß
Tom

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