Garantie/Gewährleistung

Hallo Experten,

angenommen Käufer A hat beim Händler B über ein Online-Auktionshaus eine Computerhardware erstanden. Laut Gesetz muss B (so sei es auch in B’s AGB ersichtlich) Garantie leisten, und zwar 12 Monate auf Gebrauchtware und 24 Monate auf Neuware. Stimmt das so? Ist es dem Händler dennoch erlaubt, Neuware mit nur 12 Monaten Garantie (Auktionstext) zu verkaufen oder muss er trotz anders lautender Aussage im Auktionstext auf die als Neuware angepriesene Hardware 24 Monate Garantie leisten? Macht es einen Unterschied, ob es sich um Bulkware (ohne Originalverpackung und Zubehör, ursprünglich für den Verkauf mit Komplett-PCs vorgesehen) oder Retailware (die eigentliche Verkaufsversion mit Verkaufsverpackung und Zubehör) handelt? Kann sich A bei B auf die Aussage „Neu“ und B’s AGB stützen und 24 Monate Garantie einfordern oder ist die Garantiezeit im Fall, dass es sich um Bulkware handelt (sofern dieser Fakt überhaupt relevant sein sollte), tatsächlich nach 12 Monaten abgelaufen?

LG
Huttatta

Nachtrag
Ich hab gerade gelesen, dass es zwischen Garantie und Gewährleistung nen Riesenunterschied gibt. Also ersetzt beim Lesen des Artikels bitte das Wort „Garantie“ durch „Gewährleistung“. Danke!

Huttatta

Hi,
ist doch ganz einfach. Die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung kann kein Händler durch seine AGB einschränken oder ändern.

Er kann eigene Garantien geben und diese dann von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, da Garantien freiwillig sind.
Aber Garantien ersetzen keine Gewährleistung.

Wenn in den AGB was von anderen Gewährleistungszeiten die Rweder ist, kann er sie in einer Zusammenarbeit mit anderen Händlern sehen. Dementsprechende Einschränkungen sind (glaube ich) erlaubt.
Mit Endverbauchern gibt es aber keine solchen Deals… und wenn, dann sind sie ungültig weil sie gegen geltendes Recht evrstoßen.

Sicherheitshalber gesagt: Ist meine Meinung und ich habe keine §§ zum Nachlesen. Steht aber alles in BGB.

BJ

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