Garantie - Gewährleistung

Hallo,

im Zusammenhang mit den Kosten und Risiken als Selbstständiger hat letztens in gemütlicher Runde jemand erzählt, daß er (selbständig als Computerspezialist) einen gebrauchten Drucker verkauft hatte, mit dem er jetzt Pech hatte: Der Drucker sei drei Monate später kaputt gegangen, und da er Gewährleistung zu bieten habe, mußte er dem Kunden jetzt einen neuen Drucker kaufen.

Ich konnte das nicht glauben, daß der Selbständige dieses Risiko zu tragen hat: er mußte nun einen neuen Drucker bezahlen und der Kunde, der nur einen billigen gebrauchten bezahlt hatte, bekommt nun nachträglich umsonst einen ganz neuen.

Dieser Mann versicherte mir, daß dies so richtig sei. Er müsse zwar keine Garantie bieten aber eben Gewährleistung, womit auch diese Verantwortung abzudecken sei.

Stimmt das so? Mußte der Mann wirklich ein neues Gerät liefern, da das alte dann nicht mehr zu reparieren war?

Gruß, Eva

Stimmt das so? Mußte der Mann wirklich ein neues Gerät
liefern, da das alte dann nicht mehr zu reparieren war?

Nein. Gewährleistung bedeutet nur, dass die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (z.B. Übergabe der Sache) mangelfrei sein muss. Geht sie später kaputt, ist das kein Gewährleistungsfall, § 434 BGB.

Wenn es ein Gewährleistungsfall ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Nacherfüllung. Was das genau bedeutet und was nicht und wann auch dieser Anspruch nicht besteht, ergibt sich aus § 439 BGB, in dem das Wort „neu“ nicht vorkommt:

http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html

Levay

Hallo Levay!

Gilt beim Verkauf von gebrauchten Geräten auch die Beweislastumkehr
in den ersten 6 Monaten?

Das würde erklären warum er es so hingenommen hat.

Gruß
Stefan

Gilt beim Verkauf von gebrauchten Geräten auch die
Beweislastumkehr
in den ersten 6 Monaten?

Ja.

Das würde erklären warum er es so hingenommen hat.

Erstens wäre das kein Grund gewesen, gleich einen ganz neuen Drucker zu kaufen. Zweitens bedeutet das Tragen der Beweislast doch nur, den Prozess zu verlieren, wenn sich die relevanten Tatsachen nicht aufklären lassen. Sagt ein Kunde nach ein paar Monaten, der Drucker sei nun kaputt gegangen, ist doch alles klar: Bei Gefahrenübergang hat er noch funktioniert.

Im Übrigen wäre es (versuchter) Betrug, wahrheitswidrig zu behaupten, der Mangel habe schon bei Gefahrenübergang vorgelegen. Beweislastumkehr bedeutet nicht, dass man einfach lügen darf. Das aber nur so am Rande, natürlich kann den Verkäufer das nur wenig trösten, weil Prozessbetrug an der Tagesordnung ist.

Levay

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Danke! (owT)
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Hallo Levay,

dank’ Dir für Deine Antwort, - soweit teilweise für mich klar, aber:

Wenn es ein Gewährleistungsfall ist, besteht grundsätzlich ein
Anspruch auf Nacherfüllung. Was das genau bedeutet und was
nicht und wann auch dieser Anspruch nicht besteht, ergibt sich
aus § 439 BGB, in dem das Wort „neu“ nicht vorkommt:

http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html

Was meinst Du, was dies in der Praxis konkret bedeuten könnte in so einem Fall? Wenn das Gerät beispielsweise nicht mehr reparabel wäre, müßte der Verkäufer dann auf irgendeine andere Art Ersatz beschaffen (z.B. ein anderer gebrauchter Drucker) oder hat der Käufer dann halt Pech gehabt, und der Verkäufer wäre nach erfolglos versuchter Reparatur aus der Verantwortung?

Viele Grüße, Eva