zum ersten: ob ‚garantie‘ oder ‚gewährleistung‘ ist alles wurscht. ich möchte nur wissen, WER zu WAS versplichtet ist und zwar unabhängig davon, wie es im juristischen sinne genannt wird
das problem:
ich habe meine stiefel zum besohlen weggebracht (sohle löste sich ab) hat mich immerhin 30 EUR gekostet. jetzt nach 4 monaten löst sich die neue sohle ebenfalls ab.
jetzt guckte mich der ‚schuster‘ traurig an und meinte aus ‚kulanz‘ würde er mir das nochmal abnehmen.
- hat er recht? -> ist das ein kulanzfall?
- gibt es etwa keine richtige garantie auf reparaturen?
- was ist mit der ‚nachbesserung‘ -> hat die dann auch wieder keine garantie? (quasi, was ist 4 monaten, wenn es wieder kaputt geht)
- wo ist das geregelt BGB, EU-recht, handwerkskammer, gewerbeordnung, AGB?