Garantie/Gewährleistung bei Gebrauchtwaren ?

Hallo,

Mich würde einmal folgendes Interessieren.
Ist es eigentlich möglich sich bei dem Verkauf von Gebrauchtwaren von der Gewährleistung zu befreien. So das man dan nur noch eine Übernahme(Garantie) ausgibt?

Vielen Dank für eure Mühen…

Mich würde einmal folgendes Interessieren.
Ist es eigentlich möglich sich bei dem Verkauf von
Gebrauchtwaren von der Gewährleistung zu befreien. So das man
dan nur noch eine Übernahme(Garantie) ausgibt?

Nicht, wenn Du als Unternehmer an einen Verbraucher verkaufst.
Dann kannst Du nur noch die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr einschränken.
Als Verbraucher unterliegst Du dieser Beschränkung nicht, ebenso als Unternehmer, der an einen anderen Unternehmer verkauft.

Hallo!

Was ist eine Übernahmegarantie?

Gruß
Tom

Hallo!

Was ist eine Übernahmegarantie?

Der Verkäufer sagt:
Gerät hat bei mir funktioniert. Du bekommst das Teil ohne Gewährleistung, aber ich garantiere zumindest dafür, dass Du das Teil bei Nichtfunktion innerhalb der nächsten 2 Wochen wieder zurückschicken kannst.

Das ist dann aber das Gegenteil eines Gewährleistungsausschlusses. Es ist eine Garantie. Auch die Gewährleistung bezieht sich nur auf die Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache (die berühmten zwei Jahre sind nur eine Verjährungsfrist).

Wer für etwas garantiert, kann sich insoweit nicht auf einen Gewährleistungsausschluss und auch nicht auf seine eigene Unkenntnis berufen. Das ist ja der Witz einer Garantie.

Levay

1 „Gefällt mir“

Das ist dann aber das Gegenteil eines
Gewährleistungsausschlusses. Es ist eine Garantie.

Ich würde nicht sagen, dass es das Gegenteil ist - es gibt ja die Möglichkeit, die gesetzl. Gewährleistung auszuschließen, aber trotzdem dem Käufer eine Garantie zu geben.
Angenommen, ich wollte bei ebay ein Produkt verkaufen, dann kann ich als privater Verkäufer die Gewährleistung ausschließen, aber trotzdem (weil ich überzeugt von dem Produkt bin und einen höheren Preis erzielen möchte, zum Beispiel) eine („Übernahme“-)Garantie geben.

Auch die
Gewährleistung bezieht sich nur auf die Mangelfreiheit zum
Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache (die berühmten zwei Jahre
sind nur eine Verjährungsfrist).

Das kann man gar nicht häufig genug sagen.
Praktisch ähneln die ersten 6 Monate durch die Beweislastumkehr schon einer Garantie (es wird ja zu Gunsten des Käufers davon ausgegangen, dass ein Mangel, der innerhalb der ersten 6 Monate zum Vorschein kommt, mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Gefahrenübergang schon vorhanden war). Aber letzlich bleibt es dem Verkäufer freigestellt, den Beweis der Mängelfreiheit beim Kauf zu beweisen.

Wer für etwas garantiert, kann sich insoweit nicht auf einen
Gewährleistungsausschluss und auch nicht auf seine eigene
Unkenntnis berufen.

Na klar, er garantiert ja quasi eine „Mindesthaltbarkeit“ eines Produktes.

Ich würde nicht sagen, dass es das Gegenteil ist

Ist es aber trotzdem.

es gibt ja
die Möglichkeit, die gesetzl. Gewährleistung auszuschließen,
aber trotzdem dem Käufer eine Garantie zu geben.

Jein. Erstens ist der Gewährleistungsausschluss dann insoweit unwirksam, § 444 Var. 2 BGB. Und zweitens machte ein solcher Gewährleistungsausschluss dann doch gar keinen Sinn mehr. Gewährleistung bedeutet, dass die Sache zum Zeitpunkt ihrer Übergabe mangelfrei sein muss. Wenn jetzt die Gewährleistung ausgeschlossen und das gleiche „garantiert“ wird (was ja nicht möglich ist, s.o.), dann ist die Situation doch in etwa dieselbe wie zuvor: Die Sache muss mangelfrei sein.

Angenommen, ich wollte bei ebay ein Produkt verkaufen, dann
kann ich als privater Verkäufer die Gewährleistung
ausschließen, aber trotzdem (weil ich überzeugt von dem
Produkt bin und einen höheren Preis erzielen möchte, zum
Beispiel) eine („Übernahme“-)Garantie geben.

Ich habe schon verstanden, wie du das meinst, aber das ändert ja an der rechtlichen Situation und an meiner Argumentation nichts. Du hast dir entweder nicht bewusst gemacht, was Garantie und Gewährleistung eigentlich bedeuten, oder nicht, was der Verkäufer erreichen will. Will er nun für die Mangelfreiheit der Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe haften oder nicht? Wenn ja, wozu die Gewährleistung ausschließen? Wenn nein, warum dann eine Garantie geben?

Das kann man gar nicht häufig genug sagen.
Praktisch ähneln die ersten 6 Monate durch die
Beweislastumkehr schon einer Garantie

Aber diese Beweislastumkehr gilt nur beim Verbrauchsgüterkauf. Eine Privatperson, die einerseits die Gewährleistung ausschließt, und andererseits eine Garantie gibt, verhält sich widersprüchlich!

Levay

Angenommen, ich wollte bei ebay ein Produkt verkaufen, dann
kann ich als privater Verkäufer die Gewährleistung
ausschließen, aber trotzdem (weil ich überzeugt von dem
Produkt bin und einen höheren Preis erzielen möchte, zum
Beispiel) eine („Übernahme“-)Garantie geben.

Ich habe schon verstanden, wie du das meinst, aber das ändert
ja an der rechtlichen Situation und an meiner Argumentation
nichts. Du hast dir entweder nicht bewusst gemacht, was
Garantie und Gewährleistung eigentlich bedeuten, oder nicht,
was der Verkäufer erreichen will. Will er nun für die
Mangelfreiheit der Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe haften
oder nicht?

Er will, aber nicht für Mängel, die erst nach 3 Monaten auftreten.

Eine Privatperson, die einerseits die Gewährleistung
ausschließt, und andererseits eine Garantie gibt, verhält sich
widersprüchlich!

Auch, wenn die Garantie in Umfang und Zeit stark beschränkt ist?
Es wäre wohl sinnvoller, das nicht als „Übernahmegarantie“ zu deklarieren, sondern es so zu formulieren, wie man es eigentlich meint:
Eine Verkürzung der Verjährungsfrist bei Sachmängeln auf z.B. 2 Wochen nach Kauf.

eben :smile:

Will er nun für die
Mangelfreiheit der Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe haften
oder nicht?

Er will, aber nicht für Mängel, die erst nach 3 Monaten
auftreten.

Noch mal: Maßgeblich ist nur der Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache. Ein Mangel, der nach drei Monaten auftritt, fällt nicht unter die Gewährleistung. Und im Übrigen: Man muss die Gewährleistung ja nicht ausschließen, sondern man kann auch einfach die Verjährungszeit verkürzen.

Und siehe, das schreibst du ja auch selbst:

Es wäre wohl sinnvoller, das nicht als „Übernahmegarantie“ zu
deklarieren, sondern es so zu formulieren, wie man es
eigentlich meint:
Eine Verkürzung der Verjährungsfrist bei Sachmängeln auf z.B.
2 Wochen nach Kauf.

Levay

Missverständnis!

Er will, aber nicht für Mängel, die erst nach 3 Monaten
auftreten.

Noch mal: Maßgeblich ist nur der Zeitpunkt der Übergabe der
Kaufsache. Ein Mangel, der nach drei Monaten auftritt, fällt
nicht unter die Gewährleistung.

Mit „Auftreten“ meine ich nicht, dass der Mangel erst nach drei Monaten entsteht (= keine Gewährleistung), sondern dass ein beim Kauf bestehender Mangel erst nach drei Monaten auffällt / erkannt wird.

Dann ist doch trotzdem die Verkürzung der Verjährungsfrist das richtige Mittel und kein Ausschluss der Gewährleistung unter gleichzeitiger Einräumung einer Garantie.

Levay

1 „Gefällt mir“