Garantie/Gewährleistung bei PKW-Reparatur

Hallo

Bei einem PKW tritt ein Defekt am Getriebe auf.
Aufgrund des Alters des PKW wird vom Fahrzeughalter zusammen mit der Werkstatt (freie Werkstatt keine Vertragswerkstatt) entschieden kein neues Getriebe zu verbauen, sondern ein gebrauchtes aber generalüberholtes Getriebe zu verwenden.
Auf dieses Gebrauchte Getriebe gibt es 1 Jahr Garantie, aber eben nur auf das Teil selbst, nicht auf den Einbau. Bei einem Defekt innerhalb dieses einen Jahres, müssen also die Werkstattkosten für den Tausch bezahlt werden, aber nicht nochmal das Getriebe selbst.
Nun stellt sich aber heraus, daß versehentlich ein falsches Getriebe eingebaut wurde. Es wurde das Getriebe für das Fahrzeugmodell mit Benzinmotor verbaut, obwohl das Fahrzeug ein Diesel ist. Daher passen die Übersetzungen überhaupt nicht zur Motorleistung.
Es wurde also kein defektes oder Fehlerhaftes Getriebe verbaut, sondern eines, daß überhaupt nicht zum Fahrzeug passt.
Muss hier auch der Fahrzeughalter für die Kosten des erneuten Austausches aufkommen, oder gibt es eine Chance diese Kosten auf die Werkstatt oder den Lieferanten des Getriebes abzuwälzen?

hi

bei durchgeführter Reparatur beträgt die Verjährungsfrist der Sachmängelhaftung lt BGB 2 Jahre - wie beim Kaufvertrag auch

…wird aber von der Werkstatt wohl häufig per Vertragsbedingung auf ein Jahr begrenzt

nachzulesen zB beim ADAC „Mängelhaftung bei Reparatur“

„Eine Werkstatt muss wenigstens zwölf Monate für Mängel einstehen, die sie verursacht hat. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist hierfür zwar eine längere Frist von zwei Jahren vorgesehen, doch diese darf auf die Hälfte reduziert werden – was in der Praxis allermeist getan wird. Auch die in vielen Betrieben zugrunde gelegten Reparaturbedingungen des Zentralverbands des deutschen Kfz-Gewerbes (ZDK) beschränken die Haftung auf zwölf Monate. Entsprechend der gesetzlichen Sachmängelhaftung muss die Werkstatt einen Mangel unter Übernahme aller Kosten im eigenen Betrieb beheben. Ausgeschlossen sind Defekte aufgrund von gewöhnlichem Verschleiß“

Gruss

Danke erstmal.

Nur hilft das so nicht ganz weiter.

Denn es sind hier zwei Punkte:

  1. Der Einbau also die Montagearbeiten an sich. Dieser wurde ja korrekt durchgeführt. Also gibt es hier auch keine Sachmängel die zu beanstanden wären.
  2. Das Ersatzteil selbst. Auch das ist für sich Mängelfrei. Nur ist es eben ein falsches Ersatzteil.

Wenn der Einbau an sich fehlerhaft gewesen wäre, würde ich Dir hier zustimmen. Nur ist der Einbau ja korrekt durchgeführt worden, nur unter Verwendung des falschen Ersatzteiles.

hi

das fiel mir auch hinterher erst ein.

Wer sagt denn, daß die Werkstatt und der Getriebelieferant überhaupt
EBENFALLS der Meinung sind, daß das Getriebe falsch ist, nur weil es anders übersetzt ist???

Möglicherweise sind die ja der Meinung, daß sie im Interesse und Auftrag des AG alles RICHTIG gemacht haben. Dann würde ein recht fraglicher Streit entstehen, der für einen am Ende teuer würde

Im Zweifel bin ich aber mit dem Frager und denke, daß das NICHT so vereinbart war und er ein PASSENDES Getriebe erwarten durfte

was zu klären wäre

Gruss

Hallo,

Bei einem PKW tritt ein Defekt am Getriebe auf.
Aufgrund des Alters des PKW wird vom Fahrzeughalter zusammen
mit der Werkstatt (freie Werkstatt keine Vertragswerkstatt)
entschieden kein neues Getriebe zu verbauen, sondern ein
gebrauchtes aber generalüberholtes Getriebe zu verwenden.

ob neu oder gebraucht ist egal.

Auf dieses Gebrauchte Getriebe gibt es 1 Jahr Garantie, aber
eben nur auf das Teil selbst, nicht auf den Einbau. Bei einem
Defekt innerhalb dieses einen Jahres, müssen also die
Werkstattkosten für den Tausch bezahlt werden, aber nicht
nochmal das Getriebe selbst.

Hier sollte man zwischen der Gewährleistung (gesetzlich geregelt) und der Garantie (zusätzlich vereinbarte Leistung) unterscheiden. Eine Garantie tritt immer nur neben die Gewährleistung, ersetzt diese aber nicht und schränkt diese auch nicht ein.

Da Du hier eine Rechtsfrage gestellt hast, ist Dir vermutlich nicht mit Halbwahrheiten aus ADAC Texten geholfen.

Also: Es handelt sich hier um einen Werkvertrag (BGB § 631), nach dem der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet ist. Nach § 633 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Weiter heißt es hier

"Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

Sofern also hinsichtlich der Beschaffenheit des Getriebes nichts abweichendes vereinbart wurde, wird der Besteller ein gleiches oder annähernd gleiches Getriebe erwarten dürfen.

Somit erwachsen Ansprüche aus § 634, insbesondere auf Nachbesserung, geregelt in § 635 BGB. Zitat: Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Damit dürfte die Frage beantwortet sein. Die zusätzliche Garantiezusage schränkt diese Regeln nicht ein sondern gilt nur für den Garantiefall, sofern er denn vorliegt bzw. in Anspruch genommen wird.

Gruß

S.J.