Hallo,
Bei einem PKW tritt ein Defekt am Getriebe auf.
Aufgrund des Alters des PKW wird vom Fahrzeughalter zusammen
mit der Werkstatt (freie Werkstatt keine Vertragswerkstatt)
entschieden kein neues Getriebe zu verbauen, sondern ein
gebrauchtes aber generalüberholtes Getriebe zu verwenden.
ob neu oder gebraucht ist egal.
Auf dieses Gebrauchte Getriebe gibt es 1 Jahr Garantie, aber
eben nur auf das Teil selbst, nicht auf den Einbau. Bei einem
Defekt innerhalb dieses einen Jahres, müssen also die
Werkstattkosten für den Tausch bezahlt werden, aber nicht
nochmal das Getriebe selbst.
Hier sollte man zwischen der Gewährleistung (gesetzlich geregelt) und der Garantie (zusätzlich vereinbarte Leistung) unterscheiden. Eine Garantie tritt immer nur neben die Gewährleistung, ersetzt diese aber nicht und schränkt diese auch nicht ein.
Da Du hier eine Rechtsfrage gestellt hast, ist Dir vermutlich nicht mit Halbwahrheiten aus ADAC Texten geholfen.
Also: Es handelt sich hier um einen Werkvertrag (BGB § 631), nach dem der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet ist. Nach § 633 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Weiter heißt es hier
"Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
Sofern also hinsichtlich der Beschaffenheit des Getriebes nichts abweichendes vereinbart wurde, wird der Besteller ein gleiches oder annähernd gleiches Getriebe erwarten dürfen.
Somit erwachsen Ansprüche aus § 634, insbesondere auf Nachbesserung, geregelt in § 635 BGB. Zitat: Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Damit dürfte die Frage beantwortet sein. Die zusätzliche Garantiezusage schränkt diese Regeln nicht ein sondern gilt nur für den Garantiefall, sofern er denn vorliegt bzw. in Anspruch genommen wird.
Gruß
S.J.