Hallo,
angenommen ein gewersmäßiger Verkäufer bietet in einem großen Online-Auktionshaus beispielsweise einen Druckkopf als „NEU“ (Titel) bzw. „neu, OVP“ (Auktionstext) an. Weiterhin sei nirgendwo weder im Titel noch im Text noch auf der Benutzerprofil-Seite ein Hinweis auf abweichende Gewährleistung gegeben. In den AGB seien lediglich die üblichen Angaben - 12 Mon. auf Gebrauchtware und 24 Mon. auf Neuware - gemacht (allerdings unter der Überschrift „Garantie“). Wenn nun der o.g., neue und originalverpackte Artikel geliefert würde und auf der Rechnung sowas wie „als Ersatzteilträger 2 Monate Garantie“ stünde, könnte man dann diesen Satz getrost ignorieren? Da der Artikel Neuware sei, müsste dann der Händler nicht 24 Monate Gewährleistung geben?
Da aber Garantie und Gewährleistung 2 Paar Schuhe sind (genau verstanden habe ich das jedoch nicht), wie müsste man im gegebenen Beispiel die Angaben auf der Rechnung deuten? Könnte man vor Ablauf der üblichen 24 monatigen Gewährleistung (auf Neuware) diese Gewährleistung beanspruchen und hat die in der Rechnung angegebene „Garantie“ damit quasi nichts zu tun, oder wäre da nach 2 Monaten tatsächlich der Zug abgefahren? Sowas macht mich ganz wirr.
Was einen auch stutzig machen könnte, wäre ja, dass beispielsweise ein Druckkopf zwar ein Ersatzteil ist, auch als Neuware, aber doch selbst kein „Ersatzteilträger“. Macht es überhaupt einen Unterschied, wenn die Neuware ein Ersatzteil für ein größeres Ganzes ist?
Ich hoffe, das war nicht zu verwirrend, und ich wäre sehr dankbar, wenn das mal jemand für mich (also für ganz Doofe) auseinanderdröseln würde.
Lieben Gruß
Huttatta
