Garantie/Gewährleistung - die X-te

Hallo,

angenommen ein gewersmäßiger Verkäufer bietet in einem großen Online-Auktionshaus beispielsweise einen Druckkopf als „NEU“ (Titel) bzw. „neu, OVP“ (Auktionstext) an. Weiterhin sei nirgendwo weder im Titel noch im Text noch auf der Benutzerprofil-Seite ein Hinweis auf abweichende Gewährleistung gegeben. In den AGB seien lediglich die üblichen Angaben - 12 Mon. auf Gebrauchtware und 24 Mon. auf Neuware - gemacht (allerdings unter der Überschrift „Garantie“). Wenn nun der o.g., neue und originalverpackte Artikel geliefert würde und auf der Rechnung sowas wie „als Ersatzteilträger 2 Monate Garantie“ stünde, könnte man dann diesen Satz getrost ignorieren? Da der Artikel Neuware sei, müsste dann der Händler nicht 24 Monate Gewährleistung geben?

Da aber Garantie und Gewährleistung 2 Paar Schuhe sind (genau verstanden habe ich das jedoch nicht), wie müsste man im gegebenen Beispiel die Angaben auf der Rechnung deuten? Könnte man vor Ablauf der üblichen 24 monatigen Gewährleistung (auf Neuware) diese Gewährleistung beanspruchen und hat die in der Rechnung angegebene „Garantie“ damit quasi nichts zu tun, oder wäre da nach 2 Monaten tatsächlich der Zug abgefahren? Sowas macht mich ganz wirr.

Was einen auch stutzig machen könnte, wäre ja, dass beispielsweise ein Druckkopf zwar ein Ersatzteil ist, auch als Neuware, aber doch selbst kein „Ersatzteilträger“. Macht es überhaupt einen Unterschied, wenn die Neuware ein Ersatzteil für ein größeres Ganzes ist?

Ich hoffe, das war nicht zu verwirrend, und ich wäre sehr dankbar, wenn das mal jemand für mich (also für ganz Doofe) auseinanderdröseln würde.

Lieben Gruß
Huttatta

Hallo,
ianal. Ich habe nur die faq:1152 gelesen.

Wenn ich das aber richtig interpretiere, gibt es eigentlich kein Problem. Ein Händler verkauft an eine Privatperson ein Neuteil, dafür hat er für zwei Jahre für Sachmängel zum Zeitpunkt des Kaufs gerade zu stehen. Was in der Rechnung noch von Garantie steht, ist davon völlig unabhängig. Und was die Garantie nun genau umfasst, müsste man erst noch klären (die AGB des Händlers sollte da Auskunft geben).

Lies Dir doch mal die FAQ oben durch, die ist eigentlich ganz gut verständlich.

Gruß
loderunner

Hallo loderunner,

vielen Dank! Dann ist es wohl so, wie ich bereits vermutete, also dass ein Garantiehinweis in einer Rechnung für Neuware die gesetzliche Gewährleistungspflicht von 24 Monaten nicht beeinflusst, sondern je nach AGB zusätzliche Leistungen des Verkäufers für die Dauer der Garantie beinhaltet. Die FAQ ist wirklich gut verständlich. Ich hatte zwar vor dem Posting in die FAQ-Liste hineingeschaut, habe den Beitrag aber im Eifer des Gefechts glatt übersehen.

LG
Huttatta

P.S.: Was soll „ianal“ bedeuten?

Hallo,

P.S.: Was soll „ianal“ bedeuten?

ianal = I Am Not A Lawyer - ich bin kein Anwalt.
Was darauf hinweisen soll, dass ich vielleicht Hinweise, aber ganz gewiss keine verbindlichen Gesetzesauskunft geben kann und meine Aussagen mit Vorsicht zu geniessen sind :wink:
Gruß
loderunner