Garantie/Gewährleistung für Gebrauchtwagen ab 2002

Ändert sich ab 1.1.2002 auch die Pflicht der Gebrauchtwagenverkäufer oder gilt die 2-Jahres-Geschichte nur für neu? Eventuell warte ich mit dem Auto noch 30 Tage…

bye
>Micha

Ändert sich ab 1.1.2002 auch die Pflicht der
Gebrauchtwagenverkäufer oder gilt die 2-Jahres-Geschichte nur
für neu? Eventuell warte ich mit dem Auto noch 30 Tage…

Hallo Micha,

2 Jahre Gewährleistung gibts für alle Produkte, also auch für Neufahrzeuge. Für Gebrauchtwagen muß der Händler (nicht der private Verkäufer!) 1 Jahr gewährleisten.

Gruß
Wolfgang

Ergänzung
Selbstverständlich kann, wie auch jetzt bereits, die Gewährleistung individuell eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Gruß

Matthias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Selbstverständlich kann, wie auch jetzt bereits, die
Gewährleistung individuell eingeschränkt oder ausgeschlossen
werden.

Hallo Matthias,

an welche Fälle denkst Du konkret? Die EU-weit geltenden Regelungen scheinen mir sehr klar zu sein: Auf Neuwagen 2 Jahre, auf Gebrauchte 1 Jahr Gewährleistung. Das sind keine freiwilligen Leistungen, sondern gesetzliche Vorgaben, über die der Händler hinaus gehen kann, aber er darf die Gewährleistung nicht einschränken oder ausschließen.

Gruß
Wolfgang

Hallo Matthias,

an welche Fälle denkst Du konkret? Die EU-weit geltenden
Regelungen scheinen mir sehr klar zu sein: Auf Neuwagen 2
Jahre, auf Gebrauchte 1 Jahr Gewährleistung. Das sind keine
freiwilligen Leistungen, sondern gesetzliche Vorgaben, über
die der Händler hinaus gehen kann, aber er darf die
Gewährleistung nicht einschränken oder ausschließen.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

die Gewährleistung kann durchaus individuell eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, lediglich die generelle Einschränkung oder der generelle Ausschluß durch die AGB ist nicht zulässig. Schon jetzt ist der Passus „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ im Kaufvertrag, besonders bei Gebrauchtartikeln, nicht nur unter Privatleuten üblich.

Gruß
Matthias

üblich, aber sicherlich nicht rechtskräftig

die Gewährleistung kann durchaus individuell eingeschränkt
oder ausgeschlossen werden

Also das wage ich zu bezweifeln! Wer soll das Recht haben, ein Gesetz ausszuschließen? Wozu sollte es dann ein solches geben?

Schon jetzt ist der Passus „unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung“ im Kaufvertrag, besonders bei
Gebrauchtartikeln, nicht nur unter Privatleuten üblich.

Üblich vielleicht, aber meines Wissen nicht rechtskräftig. Nur pei privat!
Man belehre mich bitte eine besseren wenn ich falsch liege…

bye
Micha

Also das wage ich zu bezweifeln! Wer soll das Recht haben, ein
Gesetz ausszuschließen? Wozu sollte es dann ein solches geben?

Hallo,

wenn Du Dich intensiv mit dem deutschen Rechtssystem auseinander setzt, wirst Du bemerken, dass diverse gesetzliche Vorschriften in Verträgen (auch in AGB) eingeschränkt oder ausser Kraft gesetzt werden dürfen.

Bsp: Laut BGB steht einem Kunden bei defekter Ware das Recht auf Wandlung des Kaufvertrages zu. Es ist jedoch absolut üblich und rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verkäufer sich das Recht zur Nachbesserung vorbehält.

Oder: Jeder Tarifvertrag schränkt arbeitsrechtliche Vorschriften ein…

Oder: Jeder Ehevertrag schränkt gesetzliche Vorschriften ein…

Oder, oder, oder …

Genau aus diesem Grund werden doch individuelle Verträge abgeschlossen. Sonst würde doch der Vertragsabschluss per Handschlag reichen. Durch individuelle Verträge will man sich aber eben gerade nicht den gesetzlichen Vorschriften unterwerfen.

Gruß

Matthias

Also das wage ich zu bezweifeln! Wer soll das Recht haben, ein
Gesetz ausszuschließen? Wozu sollte es dann ein solches geben?

Es gibt im Privatrecht zwei Typen von Recht. Es gibt das sogenannte zwingende Recht (ius cogens) und das nachgiebige Recht (ius dispositivum). Nachgiebiges Recht kann durch vertragl. Vereinbarung abgeändert werden, zwingendes nicht. Eine Mischform ist das einseitig zwingende Recht. Dies kann nur zu Gunsten eines Vertragspartners geändert werden (v.a. zB Verbraucherschutz, Arbeitsrecht fällt darunter).

Grundsätzlich ist im Privatrecht das Schuldrecht (wo die Verträge dabei sind) dispositiv.

Gruß
Tom

Hallo Matthias,

ich bin zwar kein Jurist, muss mich aber trotzdem mit Recht beschäftigen. Und bei Deinen Ausführungen kann ich Dir nicht immer zustimmen.

Bsp: Laut BGB steht einem Kunden bei defekter Ware das Recht
auf Wandlung des Kaufvertrages zu.

Stimmt!! Im BGB steht: § 462 Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften der §§ 459, 460 zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.

Es steht nirgends das der Verkäufer dieses Gestz umgehen kann wenn er … erfüllt oder dies in seinen AGB aufführt.

Es ist jedoch absolut
üblich und rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verkäufer
sich das Recht zur Nachbesserung vorbehält.

Das Recht zur Nachbesserung sollte man im Verhältnis Anschaffungskosten Schaden/Mangel sehen.

Beispiel 1: Autokauf und eine Birne ist defekt! Hier steht dem Verkäufer wohl das Nachbesserungsrecht zu da der Mangel nicht sehr groß ist und leicht behoben werden kann.
Beispiel 2: Autokauf und die gesamte Bremsanlage ist defekt. Nach meiner Meinung kann hier der Käufer auf Wandlung bestehen da der Mangel doch sehr gravierend ist.

Oder: Jeder Tarifvertrag schränkt arbeitsrechtliche
Vorschriften ein…

Oder: Jeder Ehevertrag schränkt gesetzliche Vorschriften
ein…

Oder, oder, oder …

Genau aus diesem Grund werden doch individuelle Verträge
abgeschlossen. Sonst würde doch der Vertragsabschluss per
Handschlag reichen. Durch individuelle Verträge will man sich
aber eben gerade nicht den gesetzlichen Vorschriften
unterwerfen.

Dann empfehle ich Dir das durchlesen der §§ 3 und 9 des AGB-Gesetz. Nicht immer stehen die guten Absichten hinter einem individuell aufgesetzten Vertrag. Oftmals werden dadurch erst Gewinner und Verlierer geschaffen.

Gruß

Matthias

Gruß

Friedrich

Sorry, aber das siehst Du falsch :frowning:

Es steht nirgends das der Verkäufer dieses Gestz umgehen kann
wenn er … erfüllt oder dies in seinen AGB aufführt.

Hmmm, dann brechen fast alle Firmen in Ihren AGB das Gesetz. Mir wurde mehrfach von Juristen bestätigt, dass dies okay ist.

Das Recht zur Nachbesserung sollte man im Verhältnis
Anschaffungskosten Schaden/Mangel sehen.

Beispiel 1: Autokauf und eine Birne ist defekt! Hier steht dem
Verkäufer wohl das Nachbesserungsrecht zu da der Mangel nicht
sehr groß ist und leicht behoben werden kann.
Beispiel 2: Autokauf und die gesamte Bremsanlage ist defekt.
Nach meiner Meinung kann hier der Käufer auf Wandlung bestehen
da der Mangel doch sehr gravierend ist.

Tja, vom reinen Menschenverstand gesehen hast Du recht. Juristisch gesehen unterliegst Du aber einem Irrtum. Wie sollte das BGB regeln, welcher Mangel „leicht“ oder „gravierend“ ist.

Dann empfehle ich Dir das durchlesen der §§ 3 und 9 des
AGB-Gesetz. Nicht immer stehen die guten Absichten hinter
einem individuell aufgesetzten Vertrag. Oftmals werden dadurch
erst Gewinner und Verlierer geschaffen.

Habe ich bereits mehrmals getan. Ich habe auch niemals behauptet, dass man jedes Gestz per Vertrag aushebeln kann. Wenn eine Rockerclique in ihren Statuten bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags das Aufhängen eines Mitglieds vorsieht ist es natürlich nicht rechtmäßig. Aber zu dem Thema welche Gesetze eingeschränkt werden können gibt es einen sehr informativen Beitrag eines anderen Users.

Gruß

Friedrich

Gruß auch

Matthias

Nachtrag

Selbstverständlich kann, wie auch jetzt bereits, die
Gewährleistung individuell eingeschränkt oder ausgeschlossen
werden.

Sorry, Fehler!

Die Gewährleistung kann ab dem 01.01.02 bei Verträgen mit Verbrauchern nicht mehr eingeschränkt werden. Ist der Vertragspartner kein Verbraucher ist die Einschränkung möglich.

Gruß

Matthias

Hallo!

Bsp: Laut BGB steht einem Kunden bei defekter Ware das Recht
auf Wandlung des Kaufvertrages zu.

Stimmt!! Im BGB steht: § 462 Wegen eines Mangels, den der
Verkäufer nach den Vorschriften der §§ 459, 460 zu vertreten
hat, kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandlung)
oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.

Es steht nirgends das der Verkäufer dieses Gestz umgehen kann
wenn er … erfüllt oder dies in seinen AGB aufführt.

Das steht sogar im Wortlaut in § 476 BGB, dieser zieht die genaue Grenze zwischen zwingendem und nachgiebigem Recht, es ist auch keine Umgehung. Soweit ich weiß finden sich im AGB-Gesetz auch noch Vorschriften, die die Beschränkung der Gewährleistung in Verbraucherverträgen nicht oder sehr eingeschränkt zulassen (in Österreich kann in Verbraucherverträgen zu Lasten des Verbrauchers generell nicht abgewichen werden).

Es ist jedoch absolut
üblich und rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verkäufer
sich das Recht zur Nachbesserung vorbehält.

Das Recht zur Nachbesserung sollte man im Verhältnis
Anschaffungskosten Schaden/Mangel sehen.

Nein - die Nachbesserung muss vertraglich vereinbart sein (siehe § 476a BGB), sonst gilt § 462 BGB. Die Anschaffungskosten sind ebenfalls nicht relevant, sondern die Möglichkeit der Behebbarkeit (wo genau die Grenze zu ziehen ist, weiß ich nach BGB nicht). Das Problem liegt woanders, man kann nicht für den Fall eine Nachbesserung vereinbaren, wenn die Nachbesserung nicht möglich ist.

Beispiel 1: Autokauf und eine Birne ist defekt! Hier steht dem
Verkäufer wohl das Nachbesserungsrecht zu da der Mangel nicht
sehr groß ist und leicht behoben werden kann.
Beispiel 2: Autokauf und die gesamte Bremsanlage ist defekt.
Nach meiner Meinung kann hier der Käufer auf Wandlung bestehen
da der Mangel doch sehr gravierend ist.

Ja - so würde das üblicherweise vereinbart. Das ist übrigens genau die Rechtslage nach österreichischem ABGB (§§ 922ff). Aber in diesem Beispiel gehst du auch gerade nicht von den Anschaffungskosten aus. Die Gewährleistung betrifft im Prinzip die Vertragsgemäßheit der Leistung und die Vertragsgemäßheit ist unabhängig von der Höhe der Gegenforderung (grundsätzlich zumindest).

Dann empfehle ich Dir das durchlesen der §§ 3 und 9 des
AGB-Gesetz. Nicht immer stehen die guten Absichten hinter
einem individuell aufgesetzten Vertrag. Oftmals werden dadurch
erst Gewinner und Verlierer geschaffen.

Natürlich - gerade deswegen gibt es ein AGB-Gesetz, sonst bräuchte man es ja nicht, dann würde halt normales Vertragsrecht nach BGB gelten, so wie früher.

Gruß
Tom