Garantie/Gewährleistung Terrassendielen

Moin auch,

Gartenbesitzer G lässt sich von einem GaLa-Bauer eine Terrasse aus WPC-Dielen bauen. Selbige sind nach Angaben aller Hersteller verwitterungsfest durch den Kunststoffanteil, bleichen aber etwas aus im Lauf der Zeit. Rund 15 Monate nach Abschluß der Verlegung fangen die Dielen an, sich so zu verziehen, dass beide Seiten der Terrasse sich um 5-8 cm nach oben biegen. Vom GaLa-Bauer wurden keinerlei Angaben gemacht bzgl. einer freiwilligen Gewährleistung von Seiten des Dielenherstellers. Wenn der Schaden nun vom GaLa-Bauer beseitigt wird, muss Gartenbesitzer G sich an Kosten für Austauschmaterial/Arbeitszeit beteiligen?

Ralph

Moin auch,

Gartenbesitzer G lässt sich von einem GaLa-Bauer eine Terrasse
aus WPC-Dielen bauen.

Der GaLa Bauer hat die Dielen geliefert und eingebaut?
Dann ist ER der alleinige Ansprechpartner, wenn sich Sachmängel zeigen.

Man beachte den §434 des BGB:
„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.“

Macht also der Hersteller Werbung mit der Witterungsbeständigkeit und konnte der Verkäufer diese beworbene Eigenschaft auch kennen, dann haftet er dafür, wenn diese Eigenschaft nicht gegeben ist.

Man beachte aber, dass der Käufer die Beweislast hat, dass die Dielen schon bei Übergabe mangelhaft waren, was erst jetzt, nach 15 Monaten, offenkundig wurde.

Hallo,

Gartenbesitzer G lässt sich von einem GaLa-Bauer eine Terrasse
aus WPC-Dielen bauen.

Der GaLa Bauer hat die Dielen geliefert und eingebaut?
Dann ist ER der alleinige Ansprechpartner, wenn sich
Sachmängel zeigen.

Man beachte den §434 des BGB:

Nein. Den § 434 beachte man dann ganz sicher nicht, sondern den § 633, denn es handelt sich nicht um einen Kauf- sondern einen Werkvertrag.

Gruß

S.J.

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Moin auch,

Man beachte aber, dass der Käufer die Beweislast hat, dass die
Dielen schon bei Übergabe mangelhaft waren, was erst jetzt,
nach 15 Monaten, offenkundig wurde.

Soweit, so gut. Nur, wie soll G nachweisen, dass die Dielen bereits bei Übergabe mangelhaft waren, wenn doch die Ausprägungen des Mangels erst jetzt auftreten?

Ralph

servus
und dafür ein Sternchen? naja, wegnehmen kann mans ja nicht mehr

Nein. Den § 434 beachte man dann ganz sicher nicht, sondern
den § 633, denn es handelt sich nicht um einen Kauf- sondern
einen Werkvertrag.

die Dielen (das Material) unterliegen trotzdem dem Kaufrecht - 2 Jahre Verjährung

nur die Handwerksleistung (der Einbau) der längeren Frist

Gruss

das ist natürlich unsinn, da sonst jeder montagevertrag in einen kauf- und werkvertrag aufzuspalten wäre. das kann der fall sein, wenn ein typengemischter vertrag vorliegt, oftmals wird es aber so sein, dass entweder das kaufvertragliche oder das werkvertragliche element in den hintergrund treten, d.h. insgesamt auf den vertrag nur kaufrecht bzw. werkvertragsrecht anwendung findet.

hier kann man wie bei arbeiten in zusammenhang mit einem bauwerk argumentieren, dass der erfolg die herstellung des bauwerks ist, die lieferung der materialen regelmäßig nicht gegenstand des vertrags ist (sondern vorausgesetzt wird, d.h. eine untergeordnete rolle spielt)…
(vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 6.Teil, Rn.11).
danach wären ausschließlich die §§ 631ff. bgb anwendbar.

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servus hendrik

warum Unsinn?

Bei den hingeworfenen §-Nummern des SJ könnte beim Frager (oder Leser) der Eindruck entstehen, auf die Dielen wären die 4 oder 5 Jahre Verjährung wie im Werkvertrag auf die Arbeitsleistung

Das könnte für den Frager fatal sein

Daher mein Einwurf mit dem Kaufrecht

Beispiele gibts im Netz zuhauf

Gruss

warum Unsinn?

Weil du behauptet hast, es kämen Kauf- und Werkrecht zur Anwendung.

Bei den hingeworfenen §-Nummern des SJ könnte beim Frager
(oder Leser) der Eindruck entstehen, auf die Dielen wären die
4 oder 5 Jahre Verjährung wie im Werkvertrag auf die
Arbeitsleistung

ESSJOTT hat ausschließlich auf Werkrecht abgestellt. Du hingegen trennst offenbar immer noch zwischen Material und Arbeitsleistung. Das ist, wie mein Vorredner zu Recht sagt, Unsinn.

Vielleicht interessiert dich, wie ähnlich sind Verjährungsregeln im Kauf- und Werkrecht sind:

http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html

http://dejure.org/gesetze/BGB/634a.html

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Gewährleistung Terrassendielen

warum Unsinn?

Weil du behauptet hast, es kämen Kauf- und Werkrecht zur
Anwendung.

ich bin kein Jurist, daher könnt ihr Volljuristen mit den Definitionen sicher besser umgehen als ich.
Mir kam es bei meiner Antwort an SJ auch gar nicht auf die Definitionen an, sondern ausschliesslich auf die Dauer der Gewährleistung

ESSJOTT hat ausschließlich auf Werkrecht abgestellt.

und genau deshalb antwortete ich auch, weil hier bezüglich der Verjährungsfristen immer wieder grosse Unsicherheit besteht

Die Gewährleistungsdauer für die Terassenplatten beträgt eben nicht 4 oder 5 Jahre, wie beim Werkvertrag häufig irrtümlich angenommen wird, sondern 2 Jahre wie beim Kaufrecht

das fand ich dem Frager ggüber einfach wichtig zu erwähnen

somit kommt xstrom der Beantwortung der Frage wieder am nächsten - wenn auch vielleicht mit falsch zitiertem §

Die Gewährleistungsdauer für die Terassenplatten beträgt eben
nicht 4 oder 5 Jahre, wie beim Werkvertrag häufig irrtümlich
angenommen wird, sondern 2 Jahre wie beim Kaufrecht

Ich habe dir ja zwei Links gegeben. Wenn du die angeklickt hättest, wüsstest du, dass es sowohl im Kaufrecht als auch im Werkrecht sowohl zwei- als auch fünfjährige Verjährungsfristen gibt. Deine Differenzierung ist also nicht richtig.

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Man beachte den §434 des BGB:

Nein. Den § 434 beachte man dann ganz sicher nicht, sondern
den § 633, denn es handelt sich nicht um einen Kauf- sondern
einen Werkvertrag.

Kein Werklieferungsvertrag, für den Kaufrecht anwendbar ist?
OK, die Terasse ist nicht beweglich. Die Dielen waren es aber zum Zeitpunkt der Lieferung. Und dann las ich, dass das Verhältnis Warenwert/Montageaufwand noch zu berücksichtigen wäre.

Der größte Unterschied ist ja, dass das Kaufrecht ausdrücklich die Werbeaussagen eines Herstellers als zugesicherte Eigenschaft anerkennt, soweit der Lieferant sie kannte oder kennen musste.

Bei Anwendung des Werkrechts muss also geklärt werden, ob der, der die Dielen geliefert und eingebaut hat, eine Wetterbeständigkeit zugesichert hat. Oder, ob eine Wetterbeständigkleit bei einer Terasse über 15 Monate hinaus nicht von vorne herein als übliche Beschaffenheit gilt.