Moin auch,
Gartenbesitzer G lässt sich von einem GaLa-Bauer eine Terrasse
aus WPC-Dielen bauen.
Der GaLa Bauer hat die Dielen geliefert und eingebaut?
Dann ist ER der alleinige Ansprechpartner, wenn sich Sachmängel zeigen.
Man beachte den §434 des BGB:
„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.“
Macht also der Hersteller Werbung mit der Witterungsbeständigkeit und konnte der Verkäufer diese beworbene Eigenschaft auch kennen, dann haftet er dafür, wenn diese Eigenschaft nicht gegeben ist.
Man beachte aber, dass der Käufer die Beweislast hat, dass die Dielen schon bei Übergabe mangelhaft waren, was erst jetzt, nach 15 Monaten, offenkundig wurde.