Garantie nacg erfolgter Reparatur

UVC Lampe für Schwimmbad nach ca. 1,5 Jahren Gehäuse undicht.
Vom Verkäufer wurde neues Gehäuse geliefert und das Innenleben aus dem defekten Gehäuse in das neue eingesetzt.
Nach ca. 1 Jahr Gehäuse an gleicher Stelle wieder undicht. (Haarriss im Kunststoffgehäuse)
Verkäufer ist der Meinung, das es keine Kettengarantie gibt und die Garantie weiterhin ab dem Kaufdatum gilt. Damit wären die 2 Jahre überschritten.

Wer kann hier helfen?

Hallo,

(Haarriss im Kunststoffgehäuse)

Gewährleistung bezieht sich auf Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorliegen. Um einen solchen handelt es sich hier offensichtlich nicht, also geht es wohl wirklich um Garantie.

Verkäufer ist der Meinung, das es keine Kettengarantie gibt
und die Garantie weiterhin ab dem Kaufdatum gilt. Damit wären
die 2 Jahre überschritten.

Zum einen ist der Verkäufer vermutlich gar nicht der richtige Ansprechpartner. Der Garantiegeber ist meist der Hersteller.

Aber wie auch immer: der Verkäufer hat recht. Der Kunde sollte mal in die Garantiebedingungen schauen. Ich habe noch keine gesehen, in denen nicht ein Satz der Art: „Die Garantie beträgt …Jahre und beginnt am Kaufdatum“ steht. Und das ist doch wohl deutlich, findest Du nicht?
Wer etwas fordert, muss auch eine Grundlage für seinen Anspruch haben. Und Grundlage für die Garantie ist nunmal die Garantie. Was da nicht drin steht, wird auch nicht garantiert. Eigentlich ganz einfach.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo hrfsegeln,

FAQ:1152
Eine zwingender Grund zur Nachbesserung aus Sachmängelhaftung lag bei Schäden, die 1 bzw. 1,5 J. später moniert wurden, nie vor.
Die bisherige Kulanz findet bestimmt mal ein Ende.
HTH
G imager

Hallo,

Verkäufer ist der Meinung, das es keine Kettengarantie gibt
und die Garantie weiterhin ab dem Kaufdatum gilt. Damit wären
die 2 Jahre überschritten.

ergänzend zu den bislang schon geschriebenen Beiträgen:

Eine Garantie besagt sinngemäß:

Jemand garantiert, dass eine Sache eine bestimmte Zeit hält. Ist das Gegenteil der Fall, wird innerhalb des garantierten Zeitraums repariert.

Wenn nun jemand garantiert, dass das Teil 2 Jahre hält, so hat er seine Pflicht erfüllt. Auch wenn das Teil zwischenzeitlich repariert wurde, konnte sich der Kunde darauf verlassen, das Teil garantiert 2 Jahre nutzen zu können. Anspruch auf „mehr“ besteht nicht.

Gruß

S.J.

Hallo,

(Haarriss im Kunststoffgehäuse)

Gewährleistung bezieht sich auf Mängel, die bereits zum
Zeitpunkt des Kaufes vorliegen. Um einen solchen handelt es
sich hier offensichtlich nicht, also geht es wohl wirklich um
Garantie.

Muss nicht. Vielleicht hat man nicht UV-stabile Kunststoffe benutzt oder die Wandstärke is zu gering. Aber das müsste man als Kunde dem Verkäufer schon beweisen können.

Hallo,

Muss nicht. Vielleicht hat man nicht UV-stabile Kunststoffe
benutzt oder die Wandstärke is zu gering.

Gewährleistung bezieht sich nicht auf eine Haltbarkeitsdauer. Wenn das Ding nichts taugt, ist das erstmal kein Mangel im Sinne des Gesetzes. Allerdings gibt es natürlich kleine Einschränkungen: http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
"…ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo xstrom,

herzlichen Dank für die Mühe und schnelle Beantwortung,

Ohne juristische Vorbildung sehe ich das aus handwerklicher Sicht ähnlich.

Wenn hier offensichtlich falsche Materialien zur Herstellung der UVC Lampe verwendet wurden, die regelmäßig nach ca. einem Jahr den Beanspruchungen nicht standhalten, ist das ein Mangel, der bereits bei Kauf bestand.

Somit müßte ein weiterer Garantieanspruch bzw. Gewährleistungsanspruch
möglicherweise doch besteht.

Mit freundlichen Grüßen

hrfsegeln

Hallo loderunner ,

ganz herzlichen Dank für die Mühe.

Ohne eine juristische Ausbildung und nur als Handwerker lese ich aus dem nicht ganz einfach zu verstehenden angefügten Text, das in dem
geschilderten Fall ein weiterer Garantieanspruch möglicherweise doch besteht.

Wenn hier offensichtlich falsche Materialien zur Herstellung der UVC Lampe verwendet wurden, ist das ein Mangel, der bereits bei Kauf bestand.

Mit freundlichen Grüßen

hrfsegeln

Hallo G imager,

auch wenn die Antwort für mich nicht positiv ausfiel, möchte ich mich für die Mühe bedanken

MfG
hrfsegeln

Hallo,

Ohne eine juristische Ausbildung und nur als Handwerker lese
ich aus dem nicht ganz einfach zu verstehenden angefügten
Text, das in dem geschilderten Fall ein weiterer Garantieanspruch
möglicherweise doch besteht.

Ich nicht. Auch ohne juristische Ausbildung. :wink:

Wenn hier offensichtlich falsche Materialien zur Herstellung
der UVC Lampe verwendet wurden, ist das ein Mangel, der
bereits bei Kauf bestand.

Das Material bestand bereits beim Kauf, aber ob das ein Mangel ist, muss man beweisen. Sie hat ja immerhin eine Weile funktioniert. Halt nur nicht so lange, wie sich der Kunde das vorgestellt hat. Eine Mindesthaltbarkeit aber war nicht explizit vereinbart.
Und dabei ist nicht mal geklärt, woher der Haarriss überhaupt rührt. Er kann ja aber auch durch übermäßige Beantspruchung entstanden sein. Oder durch schlichte Alterung. Und der Kunde muss BEWEISEN, dass es durch das falsche Material passiert ist. Nicht nur einfach behaupten. Wie soll das ohne ein Gutachten gehen?

Zudem: das ist jetzt keine Sache der (abgelaufenen) Garantie mehr, sondern der (ebenfalls abgelaufenen) Sachmangelhaftung. Zum Unterschied zwischen den beiden lies faq:1152.

Also: nix Anspruch mehr. So oder so nicht.

Gruß
loderunner (ianal)