muss ein Hersteller seiner 2-jährigen Garantieverpflichtung
nachkommen, wenn die Original-Rechnung nicht verfügbar ist
(z.B. durch Flohmarkt- oder Auktions-Gebrauchtkauf) aber
der Artikel eindeutig weniger als 2 Jahre alt ist, weil er
erst seit 6 Monaten verkauft wird?
Einige Hersteller bearbeiten einen Garantiefall auch
aufgrund der Seriennummer des Gerätes (dadurch entsteht
natürlich eine gewisse Ungenauigkeit von Herstellungsdatum
bis Verkaufsdatum), jedoch sind sie auch dazu verpflichtet?
da es offensichtlich als uncool gilt, mal im Archiv zu suchen, hier zum 45678ten Mal:
Niemand ist verpflichtet eine Garantie zu gewähren. Somit ist und bleibt eine Garantie eine freiwillige Leistung des Garantiegebers, der die Bedingungen daher auch frei ausgestalten darf. Einzig und allein entscheidend ist daher, was in den Garantiebedingungen steht, die der Garantiegeber auf Anforderung zur Verfügung stellen muss.
Gruß
S.J.
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muss ein Hersteller seiner 2-jährigen Garantieverpflichtung
nachkommen,
Sowas gibt es nicht.
Hersteller sind zu keiner Garantie verpflichtet.
Der Verkäufer allerdings schon.
Und dem müsste man nachweisen, dass das Produkt BEI IHM gekauft wurde.
Einige Hersteller geben freiwillig eine Herstellergarantie, da zählen dann ausschließlich die Garantiebedingungen des Herstellers, die Dich durchaus schlechter stellen können als die gesetzlich verankerte Sachmängelhaftung des Verkäufers.
Einige Hersteller bearbeiten einen Garantiefall auch
aufgrund der Seriennummer des Gerätes (dadurch entsteht
natürlich eine gewisse Ungenauigkeit von Herstellungsdatum
bis Verkaufsdatum), jedoch sind sie auch dazu verpflichtet?
Nein. Herstellerganrantie ist eine freiwillge Leistung.
Für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verkäufer braucht man übrigens nicht zwingend Rechnung oder Quittung. Es muss im Zweifelsfallt nur irgendwie bewiesen werden (Zeugen beim Kauf o.Ä.), dass die Ware dort gekauft wurde.
Hersteller sind zu keiner Garantie verpflichtet.
Der Verkäufer allerdings schon.
Und dem müsste man nachweisen, dass das Produkt BEI IHM
gekauft wurde.
Unsinn. Keiner ist verpflichtet eine Garantie zu gewähren.
Einige Hersteller geben freiwillig eine Herstellergarantie, da
zählen dann ausschließlich die Garantiebedingungen des
Herstellers, die Dich durchaus schlechter stellen können als
die gesetzlich verankerte Sachmängelhaftung des Verkäufers.
Na, geht doch. Verkäufer sind zur Sachmängelhaftung verpflichtet.
vielleicht solltest du fairerweise noch darauf hinweisen, dass der Begriff Garantie umgangssprachlich synonym mit dem richtigen Begriff Gewährleistungsansprüche verwendet wird.
Der Ursprungsartikel ist schon relativ alt, so dass ich mir die ausfühliche Beantwortung von Alex´s Frage spare, glaube aber auch kaum dass du mit deiner Antwort weitergeholfen hast.
Statt dessen rennt nun jemand durch die Gegend der glaubt, dass es keine gesetzlich Regelung der (Garantie)- Gewährleistungsansprüche gibt…
Gruß
Rudi
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es geht eben genau darum, dass das nicht das selbe ist. Und es ist eben auch nicht so, wie fälschlicherweise von 95% der Bürger angenommen, dass man gesetzlich eine Garantie erhält, dass das gekaufte Produkt 2 Jahre hält.
Dass die Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung) gesetzlich geregelt ist, weiß ich und habe ich auch nie bestritten. Aber Sachmängelansprüche bestehen ausschließlich dem Verkäufer gegenüber, nicht dem Hersteller (es sei denn diese sind identisch). Und gefragt wurde hier nach Ansprüchen gegen den Hersteller aus einer Garantie.
Du schmeißt das nun wieder in einen Topf. Unter dem Motto „gemeint war zwar dies, erwähnt aber jenes…“
Und fairerweise sollte der Fragesteller auch mal das Archiv, die FAQ und/oder Google bemühen, bevor hier ein und die selbe Fragen zum hundertfünfzigsten Mal gestellt wird.
Gruß
S.J.
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Wenn es dich stört, Fragen mehrfach zu lesen, dann schau einfach weg. Ich denke dass wir hier ein Forum haben, in welchem Fragen gestellt werden dürfen, ohne dass patzige Antworten zu erwarten sind.
Wenn du glaubst, dass du die Weisheit mit Löffeln gefressen hast, dann gib dir bitte auch die Mühe einer vollständigen und hilfreichen Antwort.
z.B.
Deine Annahme ist falsch weil…
Richtig wäre nach Gesetz…
In diesem speziellen Fall würde … greifen…
Für künftige Fragen empfiehlt es sich unter folgenden Begriffen im Archiv zu suchen…
Alternativ empfehle ich dir eine Stresskur. Geh dich mal irgendwo abreagieren und entspann dich wieder…
Gruß
Rudi
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werde ich natürlich alles auf deinen ausdrücklichen Wunsch hin befolgen…
Wenn Dir meine Antworten nicht passen, schau einfach weg oder gibt dem Fragesteller eine Antwort, wie du sie für angemessen hälst. Statt das zu tun, ziehst Du dich hier an meinen Antworten hoch, die m.E. völlig i.O. sind. Spiel dich hier nicht als Oberlehrer und Wächter des Forums auf und erzähl anderen nicht, wie sie künftig ihre Beiträge zu verfassen haben.
Ich weiß auch nicht, was an meinen Antworten „patzig“ sein soll. Ist mir ehrlich gesagt aber auch völlig egal, ob du das persönlich so empfindest.
S.J.
Wenn es dich stört, Fragen mehrfach zu lesen, dann schau
einfach weg. Ich denke dass wir hier ein Forum haben, in
welchem Fragen gestellt werden dürfen, ohne dass patzige
Antworten zu erwarten sind.
Wenn du glaubst, dass du die Weisheit mit Löffeln gefressen
hast, dann gib dir bitte auch die Mühe einer vollständigen und
hilfreichen Antwort.
z.B.
Deine Annahme ist falsch weil…
Richtig wäre nach Gesetz…
In diesem speziellen Fall würde … greifen…
Für künftige Fragen empfiehlt es sich unter folgenden
Begriffen im Archiv zu suchen…
Alternativ empfehle ich dir eine Stresskur. Geh dich mal
irgendwo abreagieren und entspann dich wieder…
Also es ist wohl ganz offensichtlich, dass der Fragesteller von einer falschen Annahme ausgeht. Daher hilft ihm auch die Suche nicht weiter, sondern es wäre die Aufgabe eines Antwortenden den Irrtum aufzuklären.
Weil du schon so juristisch korrigierst: kennst du den juristischen Grundsatz: falsa demonstratio non nocet? Die falsche Bezeichnung schadet nicht?
Die Verwendung eines falschen Begriffes zieht keine Rechtsfolge nach sich, was bedeutet, dass die Antwort nicht falsch bzw. maximal missverständlich war. Das einzige was daher zu tun wäre, wäre die Begrifflichkeit zu korrigieren bzw. die Aussage etwas zu präzisieren.
Wenn du aber jemanden materiellrechtlich korrigierst, der lediglich einen falschen Begriff verwendet, unterliegst du selbst einem Rechtsirrtum, da du den obigen Rechtsgrundsatz verletzt.
Na, geht doch. Verkäufer sind zur Sachmängelhaftung
verpflichtet.
Ja und zur Rechtsmängelhaftung. Wenn schon dann vollständig. Wir können auch einen „falschen“ Begriff verwenden: der Verkäufer ist zur Gewährleistung verpflichtet - und trotzdem stimmt die Aussage.
Also es ist wohl ganz offensichtlich, dass der Fragesteller
von einer falschen Annahme ausgeht. Daher hilft ihm auch die
Suche nicht weiter, sondern es wäre die Aufgabe eines
Antwortenden den Irrtum aufzuklären.