Garantie-- Reklamation --Gutschein statt Bargeld

Guten Tag,
ich habe folgendes Problem und hoffe das mir jemand helfen kann.
Ich habe im Dez.´07 eine Motorradkombi gekauft welche etwa ein Jahr später einen Schaden (in Form einer aufgegangen Naht, was den Beginn des „auftrotteln“ des Codurastoffes zur Folge hatte) aufwies.
Als ich den Schaden zum „Saisonbeginn“ ´09 fest stellte, wendete ich mich an den Händler / Hersteller.
Daraufhin wurde mir gesagt, ich solle die Saison noch zu Ende fahren, da ich ja 2 Jahre Garantie hätte und diese zum „Saisonende“ ja noch bestehen würde. Gesagt getan… Als ich dann die Kombi im Nov.´09 erneut reklamiert habe, wurde diese auch angenommen und eingeschickt. Schlußendlich wurde diese als irreparabel deklariert, da der Aufwand für die Reparatur zu hoch gewesen wär.
Leider kann mir der Händler/Hersteller meine Kombi nicht mehr anbieten/liefern, da Deutschlandweit dieses Modell, in meiner Größe nicht mehr zu beschaffen ist da diese inzwischen aus dem Programm genommen wurde.
Ich erhielt einen Gutschein über die volle Höhe des Kaufpreises meiner Kombi, auf dem steht „Gutschein ist gegen Ware einzulösen“
Weiterhin wurde mir mitgeteilt, ich solle mich noch bis zum erscheinen des neuen Kataloges bzw. der Neuheiten 2010 gedulden.
Dies ist nun geschehen und leider mußte ich feststellen, das mir nicht wirklich etwas aus dem Angebot zusagt. Bei anderen Herstellern/Anbietern habe ich auch geschaut und habe da auch eine Kombi gefunden, welche für mich in Frage kommen würde.
Kann ich nun auf die Auszahlung des Betrages bestehen, um mir die Kombi bei dem anderen Anbieter zu kaufen oder bin ich gezwungen den Gutschein bei dem „alten Anbieter“ einzulösen. Denn das würde ja bedeuten das ich gezwungen wäre mir da etwas zu kaufen was ich nicht brauch, bzw. eine Motorradkombi die mir nicht gefällt…

Hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.

Vielen Dank
Gruß Ronny

Hallo,

Zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Dann gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Tritt nun also ein Mangel nach mehr als 6 Monaten auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit diesem Mangel wohl kaum solange funktioniert haben kann, ist durchaus einleuchtend.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist. Eine Rückerstattung des Kaufpreises ist dort eigentlich nie vorgesehen.

Gruß

S.J.

Ich habe im Dez.´07 eine Motorradkombi gekauft welche etwa ein
Jahr später einen Schaden (in Form einer aufgegangen Naht,
was den Beginn des „auftrotteln“ des Codurastoffes zur Folge
hatte) aufwies.
Als ich den Schaden zum „Saisonbeginn“ ´09 fest stellte,
wendete ich mich an den Händler / Hersteller.
Daraufhin wurde mir gesagt, ich solle die Saison noch zu Ende
fahren, da ich ja 2 Jahre Garantie hätte und diese zum
„Saisonende“ ja noch bestehen würde. Gesagt getan… Als ich
dann die Kombi im Nov.´09 erneut reklamiert habe, wurde diese
auch angenommen und eingeschickt. Schlußendlich wurde diese
als irreparabel deklariert, da der Aufwand für die Reparatur
zu hoch gewesen wär.
Leider kann mir der Händler/Hersteller meine Kombi nicht mehr
anbieten/liefern, da Deutschlandweit dieses Modell, in meiner
Größe nicht mehr zu beschaffen ist da diese inzwischen aus dem
Programm genommen wurde.
Ich erhielt einen Gutschein über die volle Höhe des
Kaufpreises meiner Kombi, auf dem steht „Gutschein ist gegen
Ware einzulösen“
Weiterhin wurde mir mitgeteilt, ich solle mich noch bis zum
erscheinen des neuen Kataloges bzw. der Neuheiten 2010
gedulden.
Dies ist nun geschehen und leider mußte ich feststellen, das
mir nicht wirklich etwas aus dem Angebot zusagt. Bei anderen
Herstellern/Anbietern habe ich auch geschaut und habe da auch
eine Kombi gefunden, welche für mich in Frage kommen würde.
Kann ich nun auf die Auszahlung des Betrages bestehen, um mir
die Kombi bei dem anderen Anbieter zu kaufen oder bin ich
gezwungen den Gutschein bei dem „alten Anbieter“ einzulösen.
Denn das würde ja bedeuten das ich gezwungen wäre mir da etwas
zu kaufen was ich nicht brauch, bzw. eine Motorradkombi die
mir nicht gefällt…

Hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.

Vielen Dank
Gruß Ronny