Person A hat sich am Freitag ein Headset für 90€ gekauft bei einem großen Elektromarkt.
Person A hat dieses Headset für den Abend gebraucht. Nach 3-4 Stunden spielen/Musik bekommt diese Person schmerzen an den Ohren weil dieses zu „straff“ am Kopf sitzt.
Headset sollte am Sa. wieder auf Garantie/Geld zurück abgegegeben werden, worauf sich das Unternehmen weigert Grund: Es läge ja kein tech. Defekt vor.
Darf sowas sein? Darf diese Person sein Geld wieder zurück verlangen?
Headset sollte am Sa. wieder auf Garantie/Geld zurück
abgegegeben werden, worauf sich das Unternehmen weigert Grund:
Es läge ja kein tech. Defekt vor.
Darf sowas sein? Darf diese Person sein Geld wieder zurück
verlangen?
wenn man ein Kleidungsstück kauft, das einem nicht paßt, kann man es auch nicht zurückgeben (wenn nicht gerade ein vertragliches oder gesetzliches Rückgabe-/Widerrufsrecht besteht). Bei einem Headset sieht das m.E. nicht anders aus. Ein Mangel liegt ja nun einmal nicht vor.
wenn man ein Kleidungsstück kauft, das einem nicht paßt, kann
man es auch nicht zurückgeben (wenn nicht gerade ein
vertragliches oder gesetzliches Rückgabe-/Widerrufsrecht
besteht.
Kommt drauf an. Kauft man beispielsweise ein T-Shirt in ‚M‘, fällt dies aber aus wie ‚XL‘ und war dies vorher nicht zu erkennen, dann schon, weil eben ein Mangel vorliegt.
Bei einem Headset sieht das m.E. nicht anders aus.
Stimmt.
Ein Mangel liegt ja nun einmal nicht vor.
Ist Ansichtssache. Ein Headset sollte (an einem durchschnittlichen Kopf)keine Schmerzen verursachen. Wenn es dies doch tut, liegt m.E. sehr wohl ein Mangel vor.
Im Übrigen kann hat man - auch bei einem Mangel - keinen Anspruch ohne weiteres sein Geld zurückzuverlangen. Vielmehr muss man dem Käufer erstmal die Chance geben den Mangel zu beheben z.B. indem er ein vergleichbares fehlerfreies Model liefert bzw. kann versuchen den Kaufpreis zu mindern. Erst wenn beides nicht möglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, kann man sein Geld herausverlangen.
Kommt drauf an. Kauft man beispielsweise ein T-Shirt in ‚M‘,
fällt dies aber aus wie ‚XL‘ und war dies vorher nicht zu
erkennen, dann schon, weil eben ein Mangel vorliegt.
wenn auf dem Headset steht „paßt auf jede Rübe“ hast Du recht. Andernfalls bleibt es bei der Analogie zum Kleidungsstück. Wenn man also Bedenken hat, daß das Ding nicht passen könnte, muß man es vor dem Kauf anprobieren.
Insbesondere unter diese Vorschrift ist zu subsumieren:
§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Demnach ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Musik hören kann man mit Headset, somit eignet es sich für die gewöhnliche Verwendung. Fraglich ist aber, ob das Headset die entsprechende Beschaffenheit aufweist. Ich bin der Ansicht, dass es bei einem handelsüblichen Headset nicht üblich ist, dass man davon Kopfschmerzen bekommt, sondern der Käufer eben etwas besseres erwarten darf (gerade für ein Headset im Wert von 90,-€).
Dafür muss nicht auf der Verpackung stehen „passt auf jede Rübe“.
wenn man ein Kleidungsstück kauft, das einem nicht paßt, kann
man es auch nicht zurückgeben (wenn nicht gerade ein
vertragliches oder gesetzliches Rückgabe-/Widerrufsrecht
besteht.
Kommt drauf an. Kauft man beispielsweise ein T-Shirt in ‚M‘,
fällt dies aber aus wie ‚XL‘ und war dies vorher nicht zu
erkennen, dann schon, weil eben ein Mangel vorliegt.
Was ist daran ein Mangel? Größenbezeichnungen werden regelmäßig geändert und haben Toleranzen, zudem weiß man als Mensch ja irgendwie, dass die Größen unterschiedlich groß ausfallen können. Da man die Waren im Laden probieren kann - wenn man es nicht getan hat ist man für sein Pech erheblich selbst verantwortlich.
Das Problem ist, dass das Headset zwar auch im Laden getestet hätte werden können, jedoch diese „Langzeitwirkung“ nicht aufgetreten wäre …
Dazu bin auch ich der Meinung, dass man für 90 EUR erwarten könnte, ohne Schmerzen zu hören …
Musik hören kann man mit Headset, somit eignet es sich für die
gewöhnliche Verwendung. Fraglich ist aber, ob das Headset die
entsprechende Beschaffenheit aufweist. Ich bin der Ansicht,
dass es bei einem handelsüblichen Headset nicht üblich ist,
dass man davon Kopfschmerzen bekommt, sondern der Käufer eben
etwas besseres erwarten darf (gerade für ein Headset im Wert
von 90,-€).
Also kann ich auch erwarten, daß ein normaler Schuh auf einen Klumpfuß paßt und ich mit einem gebrochenen Arm einen Tennisschläger benutzen können muß. Nun ja…
Dafür muss nicht auf der Verpackung stehen „passt auf jede
Rübe“.
Wenn es nicht draufsteht, muß man damit rechnen, daß das Ding nicht paßt, d.h. ich muß es ausprobieren oder das Risiko eingehen. Sollte sich im Zug der weiteren Aktivitäten herausstellen, daß das Headset ganz generell falsch konstruiert wurde und daher auf keinem handelsüblichen Kopf ohne Schmerzen unterzubringen ist, sieht die Sache wieder anders aus. Nur weil ein Gerät auf einem Kopf nicht paßt, ist es jedenfalls noch nicht mangelhaft.
Also kann ich auch erwarten, daß ein normaler Schuh auf einen
Klumpfuß paßt und ich mit einem gebrochenen Arm einen
Tennisschläger benutzen können muß. Nun ja…
In dem Sachverhalt stand nicht, dass der Käufer einen Eier-, Birnen- oder sonst wie förmigen Kopf hat, daher hinkt wohl der Vergleich mit dem gebrochenen Arm oder dem Klumpfuß.
Wenn es nicht draufsteht, muß man damit rechnen, daß das Ding
nicht paßt, d.h. ich muß es ausprobieren oder das Risiko
eingehen.
Woher nimmst du die Pflicht des Verkäufers die Kopfhörer auszuprobieren? Wenn ich etwas als Neuware im Laden kaufe, werde ich davon ausgehen können, dass diese von handelsüblicher Qualität also mangelfrei ist. Es gibt doch (beim Verbrauchsgüterkauf) keine Nachforschungspflicht des Käufers die Ware zu testen.
Aber da du sehr vehement in deiner Ausdrucksweise bist, scheinst du dir ja ziemlich sicher zu sein. Da lasse ich mich gerne von deinen Argumenten überraschen…
Also kann ich auch erwarten, daß ein normaler Schuh auf einen
Klumpfuß paßt und ich mit einem gebrochenen Arm einen
Tennisschläger benutzen können muß. Nun ja…
In dem Sachverhalt stand nicht, dass der Käufer einen Eier-,
Birnen- oder sonst wie förmigen Kopf hat, daher hinkt wohl der
Vergleich mit dem gebrochenen Arm oder dem Klumpfuß.
Ich wollte eigentlich darauf hinaus, daß der menschliche Körper nicht genormt ist und alles, was man daran trägt, u.U. nicht paßt.
Wenn es nicht draufsteht, muß man damit rechnen, daß das Ding
nicht paßt, d.h. ich muß es ausprobieren oder das Risiko
eingehen.
Woher nimmst du die Pflicht des Verkäufers die Kopfhörer
auszuprobieren?
Ich sprach weder von einer Pflicht noch vom Verkäufer.