Liebe/-r Experte/-in,
Ich habe eine Tastatur von einem Versandhaus über das Konto
einer Freundin bestellt. Allerdings ist der Kontakt zu dieser Person erloschen.
habe ich trotzdem den Anspruch auf Garantie, und wenn ja wie kann ich diesen gelten machen.
Würde mich freuen wenn Sie diese frage beantworten könnten.
Hallo
Aus rechtlicher Sicht ist offenbar der Eigentümer der Tastatur die ehemalige Freundin. Es sei denn, Sie können nachweisen, dass Sie der Freundin die Tastatur abgekauft haben, oder die Freundin Ihnen die Tastatur geschenkt hat. Dazu würde auch ein Zeuge ausreichen der redlich bestätigt, wann und wo die Tastatur gekauft wurde und er dabei war als Sie die Tastatur geschenkt bekommen haben.
Wenn Sie keine Rechnung oder Zeugen haben fehlt Ihnen:
- ein Beleg mit dem die Garantie beginnt bzw. auch endet
- ein Nachweis, dass Sie der rechtmäßige Besitzer der Tastatur sind
Tip:
Sie können zwar mit netten Worten versuchen mit dem Händler zu sprechen ob er Ihnen in diesem Fall nicht helfen will und eine Ausnahme machen kann. Aber wenn er nicht will, müssen Sie das leider zur Kenntnis nehmen.
MfG
DI Klaus R. Tiefenbacher
Hallo,
Zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.
Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Da sich die Gewährleistung aus den kaufvertraglichen Pflichten ergibt, hat nur der Käufer selbst Ansprüche gegen den Verkäufer. Wird der Kaufgegenstand vom Käufer an einen Dritten weitergegeben, hat dieser Dritte, mangels Kaufvertrag mit dem Händler, grundsätzlich keine Ansprüche gegen diesen.
Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist. Häufig wird die Garantie nur dem Erstkäufer gegenüber gewährt und in vielen Fällen ist für den Garantieanspruch eine Registrierung erforderlich. Ohne die Garantiebedingungen im Wortlaut zu kennen, sofern es überhaupt eine Garantie gibt, lässt sich die frage somit nicht beantworten.
Gruß
S.J.
Ich habe eine Tastatur von einem Versandhaus über das Konto
einer Freundin bestellt. Allerdings ist der Kontakt zu dieser
Person erloschen.
habe ich trotzdem den Anspruch auf Garantie, und wenn ja wie
kann ich diesen gelten machen.
Würde mich freuen wenn Sie diese frage beantworten könnten.
Hallo,
wenn man den Nachweis erbringen kann, wann und wo man das Gerät gekauft hat ist es kein Problem, allerdings ohne Rechnung wird wohl kein Verkäufer die Gewährleistung übernehmen.
Peter