Garantie und Ersatzlieferung Online Handel

Liebes Forum,
angenommen A bestellt Online ein Autoersatzteil bei Firma B.
Dieses Teil wird geliefert und von As Werkstatt wird bestätigt das es defekt ist.
Es wird bei B reklamiert und zu B zurückgeschickt.
Firma B bietet an dieses Teil vom Hersteller auf Defekt überprüfen zu lassen, Dauer 4-6 Wochen. Im Falle das der Defekt bestätigt wird, würde Firma B nach diesen 4-6 Wochen ein Ersatzlieferung mit Rabatt anbieten.
Ist es gerechtfertigt soviele Wochen auf einen Ersatz oder Reperatur des Teiles warten zu müssen? Ohne dieses Teil ist aber das Auto funktionsuntüchtig und würde die 6 Wochen stillstehen.
Deshalb bestellt A sofort ein Neuteil bei B und bezahlt dieses wiederum komplett.
Auch diese Teil ist defekt und wird reklamiert.
Dieses Teil soll wiederum geprüft werden.
Sollte sich bei beiden Teilen dort kein Defekt herausstellen, obwohl die Werkstatt von A das bestätigt, werden die Teile zu A geschickt.
Dann hätte A 2 Ersatzteile, die er nach Wochen nicht mehr benötigt.Und sein Geld wäre weg.
A hat in der Zwischenzeit die Reperatur in seiner Werkstatt durchführen lassen und ein Ersatzteil dort gekauft.(2mal wurde ja Schrott geschickt!!)
Wie ist die Lösung? Kann A von beiden Kaufverträgen mit Händler B zurücktreten und wer weiß irgendetwas zu so einem Fall?

Ohne genaue Auseinandersetzung mit dem Fall (leider gerade nicht soviel Zeit) möchte ich schonmal als Voreinschätzung sagen, dass A hier leider gleich mehrere Fehler gemacht und dadurch seine Position massiv verschlechtert hat, sodass A je nach Preis der Ersatzteile evtl. einen Anwalt aufsuchen sollte um nicht auf den Kosten der 2 umsonst gekauften Teile sitzen zu bleiben :wink:

Mfg

Liebes Forum,
angenommen A bestellt Online ein Autoersatzteil bei Firma B.
Dieses Teil wird geliefert und von As Werkstatt wird bestätigt
das es defekt ist.
Es wird bei B reklamiert und zu B zurückgeschickt.
Firma B bietet an dieses Teil vom Hersteller auf Defekt
überprüfen zu lassen, Dauer 4-6 Wochen.

Auf diese Angebot würde man natürlich nicht eingehen.
Man würde, wenn man Verbraucher wäre, sein Widerrufsrecht (Fernabsatz!) geltend machen und sich einen anderen Händler suchen.

Eine Nachbesserung muss man eigentlich dem Verkäufer ermöglichen, aber:
Wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar ist, kann er sie ablehnen. Dann darf er vom Vertrag zurücktreten. Er hat dann auch Ansprüche auf Ersatz seiner Auslagen und seines Schadens, soweit entstanden.

Deshalb bestellt A sofort ein Neuteil bei B und bezahlt dieses
wiederum komplett.

Das wäre ein neuer Kaufvertrag. Dem A sollte klar sein, dass dadurch Rechte und Pflichten aus dem ersten Kaufvertrag nicht berührt werden.

Man wird also dann am Ende ZWEI Teile haben und bezahlen müssen, da man versäumt hat, die angebotene Art der Nachbesserung wegen Unzumutbarkeit zu verweigern und man versäumt hat, den Vertrag (wenn es ein Fernabsatzvertrag war) zu widerrufen.

Auch diese Teil ist defekt und wird reklamiert.

Also rein technisch würde man sich spätestens jetzt wundern. Sind wirklich beide Ersatzteile defekt, oder übersieht die eigene Werkstatt eine Fehler an einem anderen Bauteil?

Auf jeden Fall sollte man immer das Recht nutzen, was die Sache am schnellsten beendet: Im Falle eines Feranbsatzvertrages wäre das das Widerrufsrecht.

Hallo!

Und was spräche in so einem Fall auf Rückgabe ohne Begründung innerhalb der zugestandenen 14 Tage seit Kauf ?
Und dann kauft man woanders oder wechselt die Werkstatt,denn das 2 Ersatzteile gleiche Fehler haben ist doch zumindest verdächtig. Liegt womöglich anderer Fehler am Fahrzeug selbst vor ?

MfG
duck313

Hallo,
Das 1. Teil wurde vor ca. 3 Wochen geliefert und soll überprüft werden.Bevor nicht klar ist, das A keine Schuld trägt, könnte B nichts machen.Weder kostenlose Neulieferung noch Reparatur.Obwohl B verpflichtet ist seinen Vertrag in angemessenem Zeitraum zu erfüllen.
Weiterhin verweißt B darauf, dass dieses Tei durch den Einbau in das Auto nun Gebrauchsspuren hätte und damit nicht mehr zurückgenommen werden könnte. Aber ohne Einbau kann man die korrekte Funktion nicht prüfen!
B könnte es praktische nie wieder als Neuteil verkaufen.
A hat in Werkstatt neue Benzinpumpe bestellt.Wagen läuft.

Ist nicht auch der Händler B verpflichtet eine kostenlose Ersatzlieferung bzw. Reparatur in angemessener Zeit anzubieten?
Dies hat B nicht getan. B hat nur Überprüfung des Defektes durch Hersteller in 4-6 Wochen angeboten. Von Reparatur war keine Rede.
Wegen der enormen Dauer hat A abgelehnt und ein Neuteil bestellt?
Klar ist hier nicht, ob dieses Neuteil als Ersatzlieferung gilt, da es ebenfalls von A bezahlt wurde und eine neue Auftragsnummer trägt.

Wichtig wäre zu wissen,
A hat innerhalb der 1. 14 Tage versäumt eine kostenlose Ersatzlieferung bzw. eine Nachbesserung in angemessener Zeit (z.B. 1 Woche) zu verlangen.(Händler bot das nicht an, verwieß auf kostenpflichtige Neubestellung).
Nun sind mittlerweile ca. 3 Wochen vergangen und die Überprüfung des Defektes läuft.
Kann A jetzt noch beklagen dass es ihm zu lange dauert und er deshalb vom Vertrag zurücktritt? Oder neue Frist setzen?
Kann A wenigstens bei der 2. defekten Lieferung was unternehmen?
Diese z.B. als Ersatzlieferung für Teil 1. ansehen und weil diese auch defekt von allen Verträgen zurücktreten?

ein völlig lebensfremder sachverhalt, der sich gut als juristische klausur eignen würde…

ein vorschlag für eine argumentation wäre:

  • rücktritt vom ersten kaufvertrag wegen sachmangel; eine frist(setzung) zur nacherfüllung ist entbehrlich, § 440 bgb, da die nacherfüllung in form der ersatzlieferung fehlgeschlagen ist. auch die zweite lieferung war defekt, so dass damit zu rechnen ist, dass auch eine erneute ersatzlieferung mangelhaft sein wird.

folge: rückgewähr der leistungen, also geld zurück und ware zurück. nutzungsersatz bzw. wertersatz für die verwendung der sache ist wohl gem. §§ 346 III bgb nicht zu erstatten, da erst mit nutzung der sache der mangel erkennbar wurde.

  • das problem ist die zweite bestellung. sollte man der ansicht sein, dass es sich lediglich um die nacherfüllung in form der ersatzlieferung handelte (§ 439 bgb), kann der geldbetrag über bereichungsrecht herausverlangt werden, §§ 812ff. bgb.

schwieriger wird es, wenn man bei der zweiten bestellung von einem zweiten kaufvertrag ausgeht.
der widerruf scheint hier verfristet zu sein, § 355 bgb.
eine anfechtung aufgrund einer (arglistigen) täuschung durch den verkäufer, weil er den anschein erweckte, dass eine zweite bestellung erforderlich sei, ist wohl schwer nachweisbar.

damit wären wir wieder beim gewährleistungsrecht. ein rücktritt ist grds. nur nach erfolglosem ablauf einer frist zur nacherfüllung möglich. man könnte mit viel mühe argumentieren, dass diese frist dem käufer unzumutbar (§ 440 bgb) wäre. allerdings halte ich das nicht für sehr erfolgreich.
man könnte diesen zweiten vertrag aber auch als schadensposten aus der ersten mangelhaften bestellung ansehen und entsprechend die abgabe einer willenserklärung zum abschluss eines aufhebungsvertrags verlangen.
alles eine frage der argumentation…

falls das nun funktionierende teil teuerer war als im ursprünglichen vertrag, dann können diese mehrkosten als schadensposten veranschlagt werden.

Vielen Dank, für die gute juristische Argumentation!
Einiges davon trägt für zur Lösung bei.Vielen Dank!

Ist nicht auch der Händler B verpflichtet eine kostenlose
Ersatzlieferung bzw. Reparatur in angemessener Zeit
anzubieten?

Der Händler ist verpflichtet, bei Vorlage eines Sachmangels Folgendes zu machen:

  1. Nacherfüllung. Durch Reperatur oder Lieferung einer mängelfreien Sache.

Unter bestimmten Bedingungen kann die Nacherfüllung sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer abgelehnt werden.

  1. Den Kundem vom Vertrag zurücktreten lassen.
  2. Dem Kunden einen Teil des Kaufpreises erstatten.

Hier hat der Händler aber wohl verdeckt angedeutet, dass er einen Sachmangel nicht anerkennt, solange dieser nicht durch den Hersteller anerkannt wurde. Auf sowas braucht sich der Kunde nicht einzulassen.
Im Rechtsverhältnis Kunde-Händler ist das Einmischen eines Herstellers nicht relevant. Der Kunde kann sagen:
„Hey, du willst nicht innerhalb angemessener Frist nachbessern? Hey, du siehst auch nicht ein, dass eine Nachbesserung wegen der langen Wartezeit für mich unzumutbar ist? Dann vergiss es, ich trete vom Kauf zurück, gib mir mein Geld zurück.“

Klar ist hier nicht, ob dieses Neuteil als Ersatzlieferung
gilt, da es ebenfalls von A bezahlt wurde und eine neue
Auftragsnummer trägt.

Nun, ich denke (Achtung, bin Laie!), dass der Kunde das Vorgehen des Verkäufers akzeptiert hat und einen neuen Vetrag eingegangen ist.

Er könnte nun schnellstens beide Verträge widerrufen, wenn Widerrufsfristen noch nicht abgelaufen sind.