Hallo zusammen,
Fall XY
X kauft sich einen Fernseher, der nach sieben Monaten einen sichtbaren Defekt aufweist, welcher extrem störend ist.
X hat sich bei Auftreten des Defekts zuerst an den Händler gewandt, welcher X direkt auf den Hersteller verwies ohne irgendeine Art von Reparatur, Umtausch, etc. anzubieten.
Nachdem X sich beim Hersteller meldete, ließ der das Gerät von einer Vetragswerkstatt abholen. Nach zwei Wochen warten wurde X gesagt, dass man versuche das Panel zu tauschen, man aber davon ausgehe, dass dies nichts ändern würde, da dies wohl von Herstellerseite so ist.
Wie gesagt, so geschehen. So erhät X das Gerät wieder mit dem gleichen Defekt.
Fragen:
a) Darf sich der Händler der eine gesetzliche 24 Monate Gewährleistungspflicht hat, aus der Affäre ziehen indem er direkt auf den Hersteller verweist und sagt, dass dies nicht ihr Problem wäre, ohne eine Reparatur, Umtausch etc. einzuleiten?
b) Muss man dem Hersteller eine Frist einräumen, in der er die Möglichkeit hat zweimal den Defekt zu beseitigen? oder hat man einen Anspruch auf Nachbesserung im Sinne eines Gerätetausch?
c) Normalerweise dreht sich nach sechs Monaten die Beweislast, dass der Defekt schon bei Auslieferung bestand, zu Ungunsten des Käufers. Angenommen der Hersteller verspricht eine 24 monatige Garantie auf Defekte, die durch Funktionsstörungen von Komponenten und /oder Verarbeitungsmängel verursacht wurden.
Hier entfällt doch die Beweislastumkehr und der Verkäufer muss davon augehen, dass der Defekt schon bei Übergabe bestanden hat?
Ist hier ein Rücktritt oder Minderung möglich?