Garantie und Gewährleistung. Wer haftet wann?

Hallo zusammen,

Fall XY

X kauft sich einen Fernseher, der nach sieben Monaten einen sichtbaren Defekt aufweist, welcher extrem störend ist.
X hat sich bei Auftreten des Defekts zuerst an den Händler gewandt, welcher X direkt auf den Hersteller verwies ohne irgendeine Art von Reparatur, Umtausch, etc. anzubieten.
Nachdem X sich beim Hersteller meldete, ließ der das Gerät von einer Vetragswerkstatt abholen. Nach zwei Wochen warten wurde X gesagt, dass man versuche das Panel zu tauschen, man aber davon ausgehe, dass dies nichts ändern würde, da dies wohl von Herstellerseite so ist.
Wie gesagt, so geschehen. So erhät X das Gerät wieder mit dem gleichen Defekt.

Fragen:

a) Darf sich der Händler der eine gesetzliche 24 Monate Gewährleistungspflicht hat, aus der Affäre ziehen indem er direkt auf den Hersteller verweist und sagt, dass dies nicht ihr Problem wäre, ohne eine Reparatur, Umtausch etc. einzuleiten?

b) Muss man dem Hersteller eine Frist einräumen, in der er die Möglichkeit hat zweimal den Defekt zu beseitigen? oder hat man einen Anspruch auf Nachbesserung im Sinne eines Gerätetausch?

c) Normalerweise dreht sich nach sechs Monaten die Beweislast, dass der Defekt schon bei Auslieferung bestand, zu Ungunsten des Käufers. Angenommen der Hersteller verspricht eine 24 monatige Garantie auf Defekte, die durch Funktionsstörungen von Komponenten und /oder Verarbeitungsmängel verursacht wurden.
Hier entfällt doch die Beweislastumkehr und der Verkäufer muss davon augehen, dass der Defekt schon bei Übergabe bestanden hat?
Ist hier ein Rücktritt oder Minderung möglich?

Hallo zusammen,

Fall XY

X kauft sich einen Fernseher, der nach sieben Monaten einen
sichtbaren Defekt aufweist, welcher extrem störend ist.
X hat sich bei Auftreten des Defekts zuerst an den Händler
gewandt, welcher X direkt auf den Hersteller verwies ohne
irgendeine Art von Reparatur, Umtausch, etc. anzubieten.
Nachdem X sich beim Hersteller meldete, ließ der das Gerät von
einer Vetragswerkstatt abholen. Nach zwei Wochen warten wurde
X gesagt, dass man versuche das Panel zu tauschen, man aber
davon ausgehe, dass dies nichts ändern würde, da dies wohl von
Herstellerseite so ist.
Wie gesagt, so geschehen. So erhät X das Gerät wieder mit dem
gleichen Defekt.

Fragen:

a) Darf sich der Händler der eine gesetzliche 24 Monate
Gewährleistungspflicht hat, aus der Affäre ziehen indem er
direkt auf den Hersteller verweist und sagt, dass dies nicht
ihr Problem wäre, ohne eine Reparatur, Umtausch etc.
einzuleiten?

Kurz und klar,NEIN !
X hat mit dem Hersteller Nullkommanix zu tun ! Außer,der nutzt dessen evtl. bestehende Garantie,gemeint die echte Garantie.

b) Muss man dem Hersteller eine Frist einräumen, in der er die
Möglichkeit hat zweimal den Defekt zu beseitigen? oder hat man
einen Anspruch auf Nachbesserung im Sinne eines Gerätetausch?

Siehe Vorwort

c) Normalerweise dreht sich nach sechs Monaten die Beweislast,
dass der Defekt schon bei Auslieferung bestand, zu Ungunsten
des Käufers. Angenommen der Hersteller verspricht eine 24
monatige Garantie auf Defekte, die durch Funktionsstörungen
von Komponenten und /oder Verarbeitungsmängel verursacht
wurden.
Hier entfällt doch die Beweislastumkehr und der Verkäufer muss
davon augehen, dass der Defekt schon bei Übergabe bestanden
hat?
Ist hier ein Rücktritt oder Minderung möglich?

Die Garantie kann man sicherlich in Anspruch nehmen,die hat wohl keine Einschränkungen. Hier verspricht Hersteller,alle Fehler,die nicht Fremdverschulden sind,innerhalb seiner Garantiezeit zu beheben.

Rücktritt/Minderung hat damit nichts zu tun. Dieses kann man nur gegen Verkäufer anwenden.
Nach dessen AGB meist erst nach fehlgeschlagenem Reparaturversuch.

Der Hersteller darf im Garantiefall solange reparieren,wie er eben braucht.
Man kann als Kunde da nicht weiter machen,man kann von ihm nichts verlangen,was nicht in Garantie zugesagt wurde.
Austauschgerät,Leihgerät während Reparaturzeit alles rein freiwillig,nicht einklagbar,wenn nicht zugesagt.

mfG
duck313

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

D. h. man müsste nun den Händler auf seine Gewährleistungspflicht hinweisen, sodass dieser der Verpflichtung zur, gesetlich verankerten, zweimaligen Nachbesserung nachkommen kann, bevor man einen Rücktritt/Minderung verlangen kann? Vorausgesetzt, der Defekt kann nicht behoben werden.

Angenommen es würde eine Bestätigung der Vetragswerkstatt des Herstellers vorliegen, dass der Defekt schon von Herstellerseite vorgelegen haben muss, welche Handlungsmöglichkeiten ergeben sich dann in Bezug auf den Hänlder?

Man möchte ja schließlich kein defektes Gerät haben oder eine dauernde Reparatur hinnehmen müssen.

Mfg
Red

Hallo!

Eine Erklärung des Herstellers,der Fehler sei bekannt und auf Herstellungsfehler zurückzuführen (sagt ein Hersteller das freiwillig ?),dann würde es die Kundenposition stärken.
Dann ist das m.E. der Beweis,Fehler war beim Kauf versteckt vorhanden und es ist wieder am Händler,den Mangel zu beheben. Und dann spielen die 6 Monate keine Rolle mehr.

Kann Händler den Mangel nicht beseitigen,wie, ist ihm überlassen(Reparatur oder Austausch,dann muss Vertrag rückabgewickelt werden.
Wandelung> Ware zurück-Geld zurück z.B.

Wenn schon zum Kundendienst des Herstellers geschickt wurde,was hat der denn gesagt/gemacht am Gerät ? Fehler irreparabel ? Was wäre denn dann mit seinem Garantieversprechen ? Was steht im Garantiebestimmungen drin ?

MfG
duck313

um die untere antwort richtigzustellen:

lässt sich beweisen, dass es sich um einen sachmangel (§ 434 bgb) handelt, der bereits bei übergabe der sache (§ 446 bgb) vorlag, dann bestehen die gewährleistungsrechte gegenüber dem verkäufer (hier: händler):

  • der käufer hat die wahl, welche art der nacherfüllung (ersatzlieferung eines mangelfreien gerätes oder reparatur) er möchte, § 439 I bgb. ist eine dieser arten nicht möglich (z.b. weil der sachmangel bei allen geräten gegeben ist), beschränkt sich die art der nacherfüllung auf die verbleibende. sind beide arten unmöglich (oder ausnahmsweise dem händler unzumutbar, § 439 III bgb), kann nicht nacherfüllung verlangt werden.

  • um vom vertrag zurückzutreten (oder den kaufpreis zu mindern, § 441 bgb) muss der käufer dem verkäufer die nacherfüllung innerhalb einer angemessenen frist ermöglichen, § 323 I bgb. diese frist ist dann entbehrlich, wenn die nacherfüllung endgültig verweigert wird, beide arten der nacherfüllung unmöglich sind (§ 326 V bgb), die nacherfüllung dem käufer ausnahmsweise unzumutbar ist (§ 440 bgb). unzumutbar ist die nacherfüllung in der regel dann, wenn die nachbesserung (= reparatur) wegen desselben mangels 2 mal fehlschlägt.

  • schadensersatz (statt/neben der leistung), aber darum geht es hier wohl nicht…

sollte ein garantievertrag mit dem hersteller bestehen, dann ergibt sich aus dessen inhalt der umfang und die dauer von garantieleistungen, die der hersteller zu erbringen hat.

Der Kundendienst hatte das LCD-Panel getauscht, meinte aber gleichzeitig, dass dies den Mangel nicht beseitigen würde, da dies wohl schon von Herstellerseite so ist.
Nachdem der Kundendienst das Gerät wieder zurück brachte, bestätigte sich die Aussage des Technikers. Es hat sich nichts getan und der Mangel ist weiterhin sichtbar.

In den Garantiebestimmungen haftet der Hersteller für Defekte, die durch Funktionsstörungen von Komponenten und/oder Verarbeitungsmängel innerhalb von 24 Monaten auftauchen.
Gleichzeitig behält sich der Hersteller aber das Recht vor, nach eigenem Ermessen die Garantie
entweder durch Reparatur oder Austausch des defekten Teiles oder Gerätes zu erfüllen.

D. h. solange man kein Gutachten hat, dass der Mangel schon bei Gefahrübergabe bestand, kann man sich nicht an den Händler wenden.

In Bezug auf den Hersteller kann dieser, mal theoretisch angenommen, das Gerät so oft er möchte innerhalb der 24 Monaten reparieren und muss es nicht austauschen.

Fazit: Entweder man lässt ein teures Gutachten erstellen, was wohl den Preis des Gerätes weit übersteigen würde oder nimmt je nach Ermessen und Willen des Herstellers mehrere Reparaturen in Kauf.