habe eben bei eBay etwas Lustiges entdeckt: Ein Verkäufer schließt für seine Auktion die Sachmangelhaftung aus. Zwei Zeilen darüber „verbürgt“ er sich für die Funktionstüchtigkeit des Gerätes…
habe eben bei eBay etwas Lustiges entdeckt: Ein Verkäufer
schließt für seine Auktion die Sachmangelhaftung aus. Zwei
Zeilen darüber „verbürgt“ er sich für die Funktionstüchtigkeit
des Gerätes…
Würde ein Mangel auftreten, was dann…?
ich würde in der „Verbürgung“ einen offensichtlichen Willen erkennen wollen, für etwaige Mängel zu haften, der den inzwischen standardmäßigen Ausschluß der Sachmangelhaftung „schlägt“.
schau mal BGH v. 6.7.05 VIII ZR 136/04. dort wurde über die klausel „gekauft wie gesehen“ gestritten. die geneigten privatpersonen-(ver)käufer nutzen diese klausel ja zum freizeichnen. wird in der laiensphäre auch als umfassender ausschluss verstanden und gehandhabt. nun kommt aber der jurist unter den käufern auf die idee, unter „gekauft wie gesehen“ werden nur offensichtliche (sichtbare) mängel vertraglich ausgeschlossen. der BGH folgt dem nicht, er sagt: „Enthält ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug
einen formularmäßigen Ausschluß jeder Gewährleistung, wird dieser durch den
handschriftlichen Zusatz „gekauft wie gesehen“ nicht eingeschränkt.“
insoweit würde ich mal meinen, würde man auch zu deinem fall sagen sollen, hier will der verkäufer primär haftungsausschluss. das „verbürgen“ ist ohne jeglichen rechtsbindungswillen und soll nur verdeutlichen, dass das gerät/kaufsache im zeitpunkt der einstellung bei ebay noch funktioniert. also auslegung zugunsten des verwenders…
BGB § 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (in diesem Fall Beschaffenheit „funktionstüchtig“). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann…
Ich denke, wenn die Funktionsfähigkeit als Eigenschaft ausdrücklich zugesichert wurde, kann der VK sich nicht auf den Ausschluss berufen.
Gruß
S.J.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
das hat mich ehrlich gesagt in der Argumentation nicht überzeugt. Es ist ja das Wesen eines Gewährleistungsausschlusses, dass trotz Sachmangel die Sachmangelhaftung ausscheidet. Ob der Sachmangel dabei nun nach § 434 I S. 1 oder I S. 2 Nr. 1 oder I S. 2 Nr. 2 vorliegt, spielt dabei keine Rolle.
Natürlich kann man sich bei einer Garantieerklärung nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, das steht in § 444. Die Frage ist aber ja gerade, ob man hier überhaupt von einer Garantie ausgehen kann (§§ 157, 133, 242).
Der Fall ist kein Gewährleistungsfall, sondern ein BGB-AT-Fall. Fraglich ist hier die Erklärungswert. Was hat der Verkäufer, der sich selbst widerspricht, denn nun eigentlich (im rechtlichen Sinne) ausgesagt…?
Da haben wir jetzt zwei gegensätzliche Standpunkte. Welchem
ich selbst anhängen soll, weiß ich nicht. Man könnte beides
mit guten Argumenten stützen.
hi,
als anmerkung, vielleicht ein entscheidender punkt. oft sehen wir ja hier im forum die „wirklichkeit“. die meisten können nicht zwischen „gewährleistung“ und „garantie“ unterscheiden. vielen ist es oft gar nicht bewußt, dass das eine per gesetz, das andere per vertrag gilt. insoweit ziehen wir das mal in die auslegung der erklärung ran.
der-jenige-welche-verkäufer wollte wie es jeder dämel bei ebay tut, die „haftung nach neuem EU-Recht“ ausschließen. die haengt man am besten immer unten drann, so lernen das die ebayer von einander. vorher steht die artikelbeschreibung. hier hat er ein terminus genutzt, ohne sich gedanken darüber zu machen. ich denke nicht, dass hier ein rechtsbindungswille vorlag. es sollte m.E. nur die artikelbeschreibung unterstützen oder untermauern.
insoweit muss man „lebensnah“ auslegen. der ebayer hat keine ahnung von garantie & bürgschaft, er weiss nichtmal haftung & gewährleistung bzw. EU-Recht von EG-Recht zu unterscheiden. aus der betrachtung heraus würde ich sagen: nix gewährleistung, weil wirksamer ausschluß, nix garantie, weil kein erklärungs- bzw. rechtsbindungswille.