Garantie - Zuzahlung?

Ein Gerät wird „ausverkauft“ und viel billiger angeboten als es wert ist.
Nun geht es während der Garantiezeit vollständig kaputt (oder wird zum 4. mal repariert). Das fast gleiche Gerät wird vom Anbieter unter einer anderen Bestellnummer wieder angeboten, und zwar zum „realen“ Preis.
Hat der Käufer das Recht, ohne Zuzahlung das „fast gleiche Gerät“ zu verlangen oder steht ihm nur die Rückzahlung des geleisteten Rechnungsbetrages zu?

Sag dem Händler, du würdest dich durchaus mit einem ähnlichen Modell (also dem aktuell angebotenen) zufrieden geben. Das wird er nicht wollen, sondern dir den damals bezahlten Betrag anbieten - jetzt heißt es verhandeln. Wenn er schlau ist lässt er sich drauf ein, denn er will ja einen zufriedenen Kunden der wieder kommt.

Hab keine Skrupel wegen des Preises! Das ist dein Endkundenpreis - damit verdienen alle Beteiligten richtig viel Geld. Geh mal davon aus, das selbst der billigste Ramschpreis noch was abwirft.

Hallo!

Bei Garantie gibt’s keinen Anspruch auf Ersatzlieferung, nur auf das was Hersteller als Garantieleistung versprochen hat. Üblich also nach seiner Wahl Reparatur oder Ersatzlieferung.
Geld gibt es in keinem Fall.

Bei Gewährleistung ist es anders.
Da kann der Kunde z.B. Nachbesserung(Reparatur),Ersatzlieferung oder Kaufpreis zurückverlangen.
Wenn Ersatzlieferung unmöglich (weil nicht mehr lieferbar !) dann bleibt nur Kaufpreiserstattung. Und wenn der Preis damals stark reduziert war, bekommt man auch „nur“ das zurück.

MfG
duck313

du hast vergessen zu erwähnen, dass man vom kaufpreis auch noch abziehen muss, dass man das gerät für eine gewisse zeit benutzt hat.

träum schön weiter.

Es wäre interessant zu wissen, ob der Verkäufer etwas will oder ob es eine eindeutige Rechtslage gibt. Ein ähnliches Modell gibt es auf jeden Fall.
Das Gerät ist bei einem Baumarkt gekauft, der es irgendwo eingekauft hat. Es gilt wohl zuerst die 2jährige Garantie.

Ersatz = gleiches oder gleichwertiges Gerät

Also da ist IMHO durchaus verhandlungsspielraum drin. Versuch mach kluch …

Irgendwo hatte ich mal gelesen, daß bei 4maligem Garantieanspruch Anspruch auf Ersatzlieferung besteht und der Hersteller keine Wahl mehr hat. Stimmt das so?

es gibt keine 2jährige garantie, wenn es keinen garantiegeber gibt, der eine einräumt. ob das hier der fall ist, wissen wir nicht. da auch nirgends geregelt ist, was genau da garantiert wird, ist auch das nicht bekannt.

was völlig anderes ist die gesetzliche sachmangelhaftung. die bezieht sich aber ausschließlich um mängel, die bereits beim kauf vorlagen - es ist keine mindesthaltbarkeit. und 6 monate nach dem kauf muss das der käufer beweisen. kann er das? kann ich mir wirklich nicht vorstellen.

nein.

schau endlich ins gesetz und vergleich das mit deinen behauptungen. vielleicht hörst du dann auf, unsinn zu erzählen.

Hier der Text:

  1. „Die Garantiezeit beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe … Innerhalb der Garantiezeit werden alle
    Funktionsfehler durch unseren Kundendienst beseitigt, die
    nachweisbar, trotz vorschriftsmäßiger Behandlung … auf
    Materialfehler zurückzuführen sind. Die Garantie erfolgt in der
    Weise, daß mangelhafte Teile nach unserer Wahl unentgeltlich
    instandgesetzt oder durch einwandfreie Teile ersetzt werden. …
    Schäden, die durch Hersteller- oder Materialfehler entstanden sind,
    werden durch Reparatur - oder Ersatzlieferung unentgeltlich
    behoben.“
    Hervorhebung von mir.
    Es steht nirgends etwas von Zuzahlungen wegen Inanspruchnahme des Gerätes und eventuellen Gebrauchsspuren.
    Unter Ersatzlieferung könnte ich mir auch die Beschaffung eines neues Gerätes vorstellen (Beispiel Montagsmodell).

steht doch ganz deutlich da. beantwortet das nun deine frage?

Ja, diese Garantiebestimmungen sind mir erst später zugeleitet worden.

In einer Garantiebestimmung/Gewährleistung eines anderen Herstellers steht (inzwischen nachgelesen):

Innerhalb des Garantiezeitraumes/Gewährleistung wird bei berechtigten Beanstandungen die Ware in einer angemessenen Frist nachgebessert (max. 3 Versuche) oder ersetzt.

Sind diese 3 Nachbesserungen freiwillig und bedeutet das, daß dann dieses Gerät ausgetauscht wird oder daß der Kunde alleine im Regen gelassen wird?
Oder sind diese 3 Versuche irgendwo im Gesetz verankert?

wie man dir schon mehrfach versucht hat zu erklären, gibt es die freiwillige garantie (meist vom hersteller und völlig frei, was wofür garantiert wird) und die gesetzlich vorgeschriebene sachmangelhaftung. das eine hat mit dem anderen genau gar nichts zu tun, also hör endlich auf, immer alles in einen topf zu werfen.

Sei mir bitte nicht böse, ich hatte nur abgeschrieben:
„Garantiebestimmungen/Gewährleistung“
und hier wurde vom Hersteller alles in einen Topf geworfen.
Siehe:
„Garantiebestimmungen/Gewährleistungen beinhalten:“
und:
„Keine Mängel im Rahmen der Garantie- und Gewährleistung sind:“
und:
„Garantie/Gewährleistungsausschlüsse“
etc.
Aber ich höre jetzt wirklich auf, wenn sogar der Hersteller nichts weiß…