Hallo und guten Tag.
Am 5.12.2011 kaufte jemand online eine Lupenlampe, die am 13.9.2013 „so“ kaputt ging, dass sie nicht mehr benutz werden durfte (Schmorstellen an den Stromkontakten der Leuchtröhre) !
Diesen Schaden meldete derselbe gleichentags per Mail an den Verkäufer. Da dieser aber außer einer Lesebestätigung nichts weiter Verbindliches von sich gab, erinnerte er am 14.9.13 nochmals via Mail. Auch hierauf kam nur eine Lesebestätigung, nichts weiter Erklärendes. wie z.B. was zu tun sei, um diesen offensichtlichen Garantieschaden erstattet zu bekommen.
Erst auf eine weitere Erinnerung vom 20.9.13 kam dann eine Mailantwort mit >>>
Hallo es tut uns sehr leider aber die ERSATZleuchtmittel treffen erst am 06.12.13 beim Lieferanten ein
offensichtlichen Garantieschaden erstattet zu bekommen.
welche Garantie?
Wenn Du die gesetzliche Sachmangelhaftung meinst - die bezieht sich AUSSCHLIESSLICH auf Sachmängel, die bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlagen. Das ist hier nicht der Fall (das Ding hat ja offensichtlich funktioniert), also ist da nichts zu holen. Es gibt keine ‚gesetzliche Mindeshaltbarkeit‘.
Wenn es aber um eine z.B. vom Hersteller eingeräumte Garantie geht (was ich nicht glaube) - da muss der Käufer mal in die Garantiebedingungen schauen, für was da garantiert wird und wie vorzugehen ist.
Ich vermute aber, dass beides nicht vorliegt und der Händler rein aus Kulanz handelt. Dann sollte man ganz einfach mit dem zufrieden sein, was man bekommt.
Ergänzung
Ach ja: in aller Regel ist es mit einem Austausch der Leuchtröhre nicht getan, wenn deren Kontkte verschmort sind. Normalerweise ist die Fassung dann ebenfalls defekt, zumindest hat dann die Federkraft (wenn vorhanden) nachgelassen. Der käufer sollte deshalb auf jeden Fall mal einen Fachmann drauf schauen lassen, bevor durch einen Wackelkontakt das ganze in Flammen aufgeht!
Gruß
Testare_
Hallo Testare,
allerbesten Dank für Deine Ausführungen; SIE SCHOCKEN MICH SEHR !
Hat man denn nicht „automatisch“ auf alle technischen Waren 24 Monate Herstellergarantie, davon ging ich bisher aus.
Problem in diesem Fall ist zusätzlich noch, dass vom Onlineverkäufer erstanden wurde, der die Ware wiederum von einem Großhändler hat; der eigentliche Hersteller ist –zumindest bis momentan- unbekannt.
Das Gesetz schreibt 24 Monate Gewährleistung vor. Dabei kommt es darauf an, ob das Gerät bereits beim Kauf (am Kauftag) einen versteckten Mangel hat, der sich dann auch verspätet durch Geräteausfall zeigen mag.
Und kommts !
Innerhalb der ersten 6 Monate ist es für den Kunden noch recht einfach, eine Reparatur durchzusetzen. Danach dreht sich diese Beweislast Richtung Kunde um. Kunde muss nun einen Beweis führen(technisches Gutachten etwa) der Ausfall ist auf einen verborgenen Fehler schon am Kauftag zurückzuführen.
Es wird also vom Gesetz keine generelle Mängelbeseitigung über 2 Jahre zugesagt.
Das kann evtl. eine extra eingeräumte freiwillige Garantie des Händlers bieten, die ist in der Hinsicht günstiger als die gesetzliche Regelung.
Und 1 Jahr gibt’s meist von allen Hersteller technischer Geräte zu deren Bedingungen natürlich, weil es ist ja freiwillig.