Hallo Jogi !
Es wird genau anders herum sein, Garantie des Herstellers z.B. kann übertragen werden,beim Autokauf ist das fast die Regel.
Der Käufer des Gebrauchten kann ebenfalls die Herstellergarantie in Anspruch nehmen,meist überall in Europa und ist nicht an den ursprünglichen Händler gebunden.
Die gesetzliche Gewährleistung steht fast immer nur dem ERSTKÄUFER zu,denn der hat den Vertrag mit dem Händler. Beim Weiterverkauf muß sich ja der Zweitbesitzer wiederum nur an den Händler wenden,niemand anders kann Gewährleistungsarbeiten(kostenlos) machen.
Und weil der Händler mit dem „Neubesitzer“ der Ware mit sog. „Rest-Gewährleistungszeit“ rechtlich nichts zu tun hat,muß er es auch nicht machen ! Das es trotzdem klappt,wenn der Zweitbesitzer die Ware an den Händler einschickt,ist eine andere Sache.
Hat man z.B. nur einen Kassenbon als Beleg für den Kauf,dann kann jeder,der diese Quittung hat,ja der Käufer sein. Das wird kaum auffallen und Anlaß zu Rückfragen geben.
Anders bei Lieferscheinen und Rechnungen die einen Kundennamen und Anschrift tragen. Damit kann es im Fall der Fälle Probleme geben,wenn nun ein völlig anderer Gewährleistung haben will.
Der Vorbesitzer hingegen könnte es wohl noch in Anspruch nehmen.
MfG
duck313