Schönen guten Abend,
bezugnehmend auf meine erste Mail, gehe ich nun etwas genauer auf Ihre Frage ein.
Eine potentielle Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vorliegend begründet wäre, d.h. wenn Ihnen materiell-rechtlich ein Anspruch zustünde.
Die Frage der Beweisbarkeit zunächst einmal außer Acht gelassen, ergibt sich in Ihrem Fall wahrscheinlich folgendes (Für eine detailliete und v.a. verbindliche Aussage, sind Sie gehalten, einen zugelassenen Rechtsanwalt zu konsultieren!!):
Eingangsfrage: Haben Sie den Wagen für sich privat oder haben Sie den Tiguan für geschäftliche Zwecke gekauft? Ggf. kommen hier dann nämlich Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf in Betracht. Das ist für Privatleute vorteilhaft.
Weiterhin ist noch von Bedeutung, ob es sich um einen Vertragshändler handelte, oder um einen Gebraucht-und Neuwagenhändler „Ohne Flagge“ (einen freien Händler).
Problematisch ist hier nun vor allem die Frage, ob die Reifen in i.einer Form Vertragsgegenstand geworden sind.
Dies ist entweder dann der Fall, wenn dies ausdrücklich mündlich oder schriftlich vereinbart wurde. Dass die Reifen nicht im schriftlich fixierten Vertrag auftauchen, ist für sich genommen nicht schädlich. Problematisch ist das allenfalls für Ihre Beweismöglichkeiten.
Sie können aber auch durch sog. „konkludentes“ Verhalten Vertragsgegenstand geworden sein, dann nämlich, wenn etwa im Rahmen derProbefahrt vom Händler der Eindruck erweckt worden ist, die Reifen seien Bestandteil des Angebots.
Wenn wir nun einmal unterstellen, dass Sie entweder eine mündliche Absprache mit dem Händler hatten oder die äußeren Umstände dafür sprechen, dass die Reifen Vertragsbestandteil werden sollten, wäre zunächst einmal Ihr Anspruch auf eine mangelfreie Leistung entstanden!
Die Floskel „gekauft wie gesehen“ zieht hier im Prinzip nicht zwingend. Hier wäre nun gut zu wissen, was in etwaigen AGB oder im Vertrag selbst geregelt wurde.
Wenn Sie an dieser Stelle aber schon sagen können, dass keine Hiweise für eine Einbeziehung in den Vertrag vorliegen, haben Sie keine Ansprüche gegen den Händler.
So weit, so gut.
Als nächsten Schritt ist festzuhalten, dass die Reifen auf alle Fälle nicht mangelfrei sind.
Das müssten sie aber gem. § 433 BGB sein. Im Falle der Mangelhaftigkeit stehen Ihnen als Käufer verschiedene Rechte zu.
Als erstes müssten Sie den Händler zur Nacherfüllung (unter Fristsetzung, ca. 1 Woche) auffordern.
Kommt er dem nicht nach, stünden Ihnen a) ein Rücktrittsrecht, b) ein Minderungsrecht und/oder c) Ansprüche auf Schadensersatz zu.
Hier kommt nun die Beweislastumkehr des Verbrauchsgüterkaufs (s.o.) zu tragen. In den ersten 6 Monaten (bei Neuwaren) tritt zugunsten des Verbrauchers eine Beweislastumkehr hins. der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe ein.
Anzuraten wäre hier - ohne das ich eine verbindliche Beratung durchführen möchte - entweder eine Minderung oder die Forderung von Schadensersatz (etwa bzgl. der Abfallkosten).
In Betracht käme zweitens (alternativ!) eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung . Dann müsste der Händler Sie aber vorsätzlich über die Beschaffenheit der Reifen getäuscht haben, oder ins Blaue hinein geäußert haben, dass die Reifen in Ordnung sind. Hierzu haben Sie sich jedoch nicht ausgelassen, weswegen ich diese Alternative zurückstellen würde.
Weiterhin käme eine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums in Betracht, wenn Sie dachten, Sie würden einen Vertrag mit den Reifen schließen, dies aber nicht der Fall war (dazu s.o.).
Langer Rede, kurzer Sinn.
Der Erfolg hängt maßgeblich damit zusammen, wie das Verkaufsgespräch verlaufen ist und, ob Sie die Geschehnisse während des Verkaufgesprächs beweisen können.
Wenn der Händler in irgendeiner Weise Anzeichen dafür gesetzt hat, dass die Reifen Vertragsbestandteil sein sollen und Sie - wissend - in dem Glauben gelassen hat, die Reifen seien schon „in Ordnung“, stehen Ihnen die o.g. Rechte zu. Ihre Ansprüche wären nur ggf. in Höhe Ihres Mitverschuldensanteils zu kürzen (Sie hatten die Chance die Reifen zu begutachten, haben das aber „fahrlässig“ unterlassen).
Sollen die Reifen aber unter keinen Umständen Vertragsbestandteil werden, hat der Händler sie aber dennoch „freiwillig“ dazugegeben, in dem Wissen, dass sie schrottreif waren, dann stehen Ihnen zwar keine Gewährleistungsansprüche zu, aber Sie können sicherlich Schadensposten (Beseitigung/Mülldeponie) geltend machen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe.
Weiterhin möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei meinen Ausführungen um keine Form der verbindlichen Rechtsberatung handelt. Zu dieser bin ich im Rahmen dieses Forums auch gar nicht berechtigt. Sollten Sie einen verbindlichen Rat suchen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt!
Mit freundlichen Grüßen