Garantieansprüche auf Reifen/Gebrauchtwagenkauf

Hallo zusammen !

Ich habe im Juli 2011 einen Tiguan gekauft und bin mit dem Fahrzeug durchaus zufrieden. Ich hatte die Möglichkeit an einem Wochenende vor dem Kauf das Fahrzeug Probe zu fahren. Winterreifen waren im Kofferraum und angeschaut habe ich mir (fahrlässigerweise) nicht. Für mich waren die Winterreifen mit Verhandlungsgrundlage, waren aber auch nicht im Kaufvertrag aufgeführt.

Nun wollte ich die Reifen auf das Fahrzeug aufziehen und stelle fest, dass an allen Reifen die Flanke eingebeult ist, in einem Reifen steckte sogar noch ein Nagel.

Ich habe sogar dem Händler ne Email geschrieben und bekam nun folgende Antwort: Waren eine freiwillige Zusatzleistung, sind nicht im Kaufvertrag aufgeführt, man hätte sich über den Zustand informieren können und unterm Strich: Pech gehabt…

Nun meine Frage, kann man evtl den Händler da nicht zivilrechtlich angehen oder Ersatz dafür fordern ? Ich bin am überlegen, ob ich zum Anwalt laufen soll… das kanns doch nicht sein…

Vielen Dank für Eure Meinungen

Winterreifen waren im Kofferraum waren aber auch nicht im Kaufvertragaufgeführt.

folgende Antwort: Waren eine freiwillige Zusatzleistung, sind:nicht im Kaufvertrag aufgeführt, man hätte sich über den
Zustand informieren können und unterm Strich: Pech gehabt…

So ist, es denn diese kostenlose Zugabe hätten Sie ablehnen können, dann wären Ihnen die Entsorgungskosten erspart geblieben. So können Sie allenfalls Rücknahme der Reifen verlangen, damit Sie nicht zum Umweltsünder werden.

hallo,

tja nicht im Vertrag, aalso pech gehabt.
Aber ich habe auch nie gehört, dass man auf gebrauchte Winterrreifen noch Garantieansprüche geltend macht.

Gruss

Hallo,

haben beide Recht. Nehmen wir mal an, die Reifen war Vertragsgegenstand, dann könnte man den Vertrag nach § 123 BGB, arglistische Täuschung, angreifen. Das Problem wird die Beweisfindung. Haben Sie Zeugen für den Kauf oder das der Händler nicht erwähnt hat, dass die Reifen fehlerhaft sind, wenn nein, sind es schlecht aus.

Gruß
Sascha Simon

Meine Frau war bei der Vertragsunterzeichnung dabei und ein Freund (der in der Firmengruppe auch arbeitet) ist Zeuge dass die Reifen mit dazu gegeben wurden, und nichts über den Zustand gesagt wurde.

Dann würde ich mit dem Freund reden, der dort arbeitet ob er auch vor Gericht dies bestätigt. Gegen Ihre könnte die Gegenseite einen Antrag auf Befangenheit stellen. Den ganzen Vertrag wird man vermutlich nicht anfechten können, da die Reifen faktisch nur eine „Beilage“ sind, aber eine Reduzierung des Kaufbetrages wird sicherlich erreicht.
Also Klage wegen Arglistischer Täschung. Je nach Vertragshöhe ist entweder das Amts- oder Landgericht zuständig.

Gruß
Sascha Simon

Meine Frau war bei der Vertragsunterzeichnung dabei und ein
Freund (der in der Firmengruppe auch arbeitet) ist Zeuge dass
die Reifen mit dazu gegeben wurden, und nichts über den
Zustand gesagt wurde.

Hallo Sven,
dochh, das kann’s leider sein.
Hier gilt: Gekauft wie gesehen.
Zudem sind die Winterreifen gemäß Kaufvertrag nicht zum Verkaufsgegenstand dazugehörig, also nicht einmal zum Vetragsgegenstand gehörig.
Letztendlich hat der Händler billig die Reifen entsorgt.
Ein fairer Anwalt wird Dir von der Klage abraten.
I’m sorry - Ernst

Hallo,

danke für Ihre Frage. Ich werde mich damit heute Abend auseinandersetzen.

Zu Stunde nur so viel:
>Der Gang zum Anwalt kann jedenfalls nicht schaden!
>Von einer „Leistung“ kann bei grob mangelhaften Reifen nun keine Rede mehr sein. Vielleicht sollten Sie die Beseitigungskosten (Abfall) von dem Händler verlangen :wink:
>Außerdem ist es auch grds nicht schädlich, wenn die Reifen nicht schriftlich im Kaufvertrag aufgeführt sind. Ggf. sind sie aufgrund konkludenten Verhaltens oder durch mündliche Abrede Gegenstand geworden?!

Bis heute Abend!

Schönen guten Abend,

bezugnehmend auf meine erste Mail, gehe ich nun etwas genauer auf Ihre Frage ein.

Eine potentielle Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vorliegend begründet wäre, d.h. wenn Ihnen materiell-rechtlich ein Anspruch zustünde.

Die Frage der Beweisbarkeit zunächst einmal außer Acht gelassen, ergibt sich in Ihrem Fall wahrscheinlich folgendes (Für eine detailliete und v.a. verbindliche Aussage, sind Sie gehalten, einen zugelassenen Rechtsanwalt zu konsultieren!!):

Eingangsfrage: Haben Sie den Wagen für sich privat oder haben Sie den Tiguan für geschäftliche Zwecke gekauft? Ggf. kommen hier dann nämlich Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf in Betracht. Das ist für Privatleute vorteilhaft.
Weiterhin ist noch von Bedeutung, ob es sich um einen Vertragshändler handelte, oder um einen Gebraucht-und Neuwagenhändler „Ohne Flagge“ (einen freien Händler).

Problematisch ist hier nun vor allem die Frage, ob die Reifen in i.einer Form Vertragsgegenstand geworden sind.
Dies ist entweder dann der Fall, wenn dies ausdrücklich mündlich oder schriftlich vereinbart wurde. Dass die Reifen nicht im schriftlich fixierten Vertrag auftauchen, ist für sich genommen nicht schädlich. Problematisch ist das allenfalls für Ihre Beweismöglichkeiten.
Sie können aber auch durch sog. „konkludentes“ Verhalten Vertragsgegenstand geworden sein, dann nämlich, wenn etwa im Rahmen derProbefahrt vom Händler der Eindruck erweckt worden ist, die Reifen seien Bestandteil des Angebots.

Wenn wir nun einmal unterstellen, dass Sie entweder eine mündliche Absprache mit dem Händler hatten oder die äußeren Umstände dafür sprechen, dass die Reifen Vertragsbestandteil werden sollten, wäre zunächst einmal Ihr Anspruch auf eine mangelfreie Leistung entstanden!

Die Floskel „gekauft wie gesehen“ zieht hier im Prinzip nicht zwingend. Hier wäre nun gut zu wissen, was in etwaigen AGB oder im Vertrag selbst geregelt wurde.

Wenn Sie an dieser Stelle aber schon sagen können, dass keine Hiweise für eine Einbeziehung in den Vertrag vorliegen, haben Sie keine Ansprüche gegen den Händler.

So weit, so gut.

Als nächsten Schritt ist festzuhalten, dass die Reifen auf alle Fälle nicht mangelfrei sind.

Das müssten sie aber gem. § 433 BGB sein. Im Falle der Mangelhaftigkeit stehen Ihnen als Käufer verschiedene Rechte zu.

Als erstes müssten Sie den Händler zur Nacherfüllung (unter Fristsetzung, ca. 1 Woche) auffordern.
Kommt er dem nicht nach, stünden Ihnen a) ein Rücktrittsrecht, b) ein Minderungsrecht und/oder c) Ansprüche auf Schadensersatz zu.
Hier kommt nun die Beweislastumkehr des Verbrauchsgüterkaufs (s.o.) zu tragen. In den ersten 6 Monaten (bei Neuwaren) tritt zugunsten des Verbrauchers eine Beweislastumkehr hins. der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe ein.

Anzuraten wäre hier - ohne das ich eine verbindliche Beratung durchführen möchte - entweder eine Minderung oder die Forderung von Schadensersatz (etwa bzgl. der Abfallkosten).

In Betracht käme zweitens (alternativ!) eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung . Dann müsste der Händler Sie aber vorsätzlich über die Beschaffenheit der Reifen getäuscht haben, oder ins Blaue hinein geäußert haben, dass die Reifen in Ordnung sind. Hierzu haben Sie sich jedoch nicht ausgelassen, weswegen ich diese Alternative zurückstellen würde.
Weiterhin käme eine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums in Betracht, wenn Sie dachten, Sie würden einen Vertrag mit den Reifen schließen, dies aber nicht der Fall war (dazu s.o.).

Langer Rede, kurzer Sinn.

Der Erfolg hängt maßgeblich damit zusammen, wie das Verkaufsgespräch verlaufen ist und, ob Sie die Geschehnisse während des Verkaufgesprächs beweisen können.

Wenn der Händler in irgendeiner Weise Anzeichen dafür gesetzt hat, dass die Reifen Vertragsbestandteil sein sollen und Sie - wissend - in dem Glauben gelassen hat, die Reifen seien schon „in Ordnung“, stehen Ihnen die o.g. Rechte zu. Ihre Ansprüche wären nur ggf. in Höhe Ihres Mitverschuldensanteils zu kürzen (Sie hatten die Chance die Reifen zu begutachten, haben das aber „fahrlässig“ unterlassen).

Sollen die Reifen aber unter keinen Umständen Vertragsbestandteil werden, hat der Händler sie aber dennoch „freiwillig“ dazugegeben, in dem Wissen, dass sie schrottreif waren, dann stehen Ihnen zwar keine Gewährleistungsansprüche zu, aber Sie können sicherlich Schadensposten (Beseitigung/Mülldeponie) geltend machen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe.
Weiterhin möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei meinen Ausführungen um keine Form der verbindlichen Rechtsberatung handelt. Zu dieser bin ich im Rahmen dieses Forums auch gar nicht berechtigt. Sollten Sie einen verbindlichen Rat suchen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt!

Mit freundlichen Grüßen

schwierig esentialer negotii des vertages ist das auto.

wenn es auch nicht im kv angegeben wurde, erschwert sich die beweislage zu ihren ungunsten.

sicher man kann es rechtlich versuchen, fraglich ist es meiner meinung nach, ob es sich lohnt