Garantieerklärung ausreichend?

Hallo,

eine Frage:

In einem Kaufvertrag, den Käufer und Verkäufer unterzeichnen, steht:

„Fahrzeug XY, 36 Monate Garantie“.

Erst nach Abschluss des Vertrages bekommt der Käufer die Garantiebestimmungen ausgehändigt, in denen zu lesen ist, dass es sich um eine Lackgarantie handelt. Sämtliche Klauseln in den Garantiebestimmungen beziehen sich folglich ausschließlich auf die Fahrzeuglackierung.

Grundsätzlich darf der Garantiegeber die Garantiebestimmungen frei gestalten und auch den Umfang selbst definieren. Zudem kann der Käufer die Garantiebestimmungen vor Vertragsschluss in Textform verlangen.

Dennoch: Bei der Aufführung im Kaufvertrag handelt es sich bereits um eine Garantieerklärung, die zur Abgabe einer Willenserklärung führt und somit bestimmte Angaben über den Umfang der Garantie enthalten muss. Eine Angabe, dass es sich um eine Lackgarantie handelt, ist in der Garantieerklärung im Kaufvertrag nicht enthalten. Kann der Käufer die Garantiebestimmungen somit neben dem Lack auch auf die Funktion des Fahrzeuges anwenden?

Danke,

Martin

Dennoch: Bei der Aufführung im Kaufvertrag handelt es sich
bereits um eine Garantieerklärung, die zur Abgabe einer
Willenserklärung führt und somit bestimmte Angaben über den
Umfang der Garantie enthalten muss. Eine Angabe, dass es sich
um eine Lackgarantie handelt, ist in der Garantieerklärung im
Kaufvertrag nicht enthalten. Kann der Käufer die
Garantiebestimmungen somit neben dem Lack auch auf die
Funktion des Fahrzeuges anwenden?

nein, weil die erklärung „Fahrzeug XY, 36 Monate Garantie“ nicht dahin auszulegen ist, dass eine vollumfängliche garantieerklärung abgegeben werden soll. das wäre völlig lebensfremd.

bei verständiger auslegung dieses satzes würde ich persönlich der „garantie“ überhaupt keinen erklärungswert zuschreiben, höchstens dass das fahrzeug tatsächlich das beschriebene ist.

Hallo

Ausreichend ist die beschrieben Garantiererklärung, die im Kaufvertrag steht, nicht.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__477.html
Da steht es recht verständlich drin, was eine Garantiererklärung enthalten muss, und dass sie auch gilt, wenn die Vorschriften nicht eingehalten wurden.

Was hier in diesem Falle allerdings genau gemacht werden könnte (vom Kauf zurücktreten, Garantie gilt für alles), weiß ich nicht.

Hier noch zwei Gesetzestexte, eins EU-Recht, eins BGB.
„e) „Garantie“ jede von einem Verkäufer oder Hersteller gegenüber
dem Verbraucher ohne Aufpreis eingegangene
Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, das Verbrauchsgut
zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger Weise
Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in
der Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung
genannten Eigenschaften entspricht;“
Aus http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?ur…

http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3.html

Googlen nicht nach Garantie, sondern nach Garantieerklärung, dann findet man Informationen, z. B. auch bei Wiki.

Viele Grüße

Kann der Käufer die Garantiebestimmungen somit neben dem Lack auch auf die Funktion des Fahrzeuges anwenden?

nein, weil die erklärung „Fahrzeug XY, 36 Monate Garantie“ nicht dahin auszulegen ist, dass eine vollumfängliche garantieerklärung abgegeben werden soll. das wäre völlig lebensfremd.

Sondern?
Wie ist es denn auszulegen?
Und worauf berufst du dich?

Hallo,

Ausreichend ist die beschrieben Garantiererklärung, die im
Kaufvertrag steht, nicht.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__477.html
Da steht es recht verständlich drin, was eine
Garantiererklärung enthalten muss, und dass sie auch gilt,
wenn die Vorschriften nicht eingehalten wurden.

und das heißt Deiner Meinung nach, dass es grundsätzlich immer ein „Vollgarantie auf alles ohne irgendwelche Einschränkungen“ gibt, wenn der Umfang der Garantie nicht haarklein im Kaufvertrag steht? Das ist definitiv falsch. Aus dem BGB ist doch klar abzuleiten, dass die Garantieerklärung noch nicht ein Mal beizuliegen hat sondern auf Wunsch zu übermitteln ist.

Was hier in diesem Falle allerdings genau gemacht werden
könnte (vom Kauf zurücktreten, Garantie gilt für alles), weiß
ich nicht.

Aha. Dann ist ja alles klar.

Hier noch zwei Gesetzestexte, eins EU-Recht, eins BGB.

Definierst Du bitte „EU-Recht“ und inwieweit das in Deutschland legislative Wirkung entfaltet?

http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3.html

Und dann erklärst Du uns bitte noch, inwieweit ein Verstoß gegen das UWG Einfluss auf einen Vertrag hat?

Gruß

S.J.

1 „Gefällt mir“

Hallo

und das heißt Deiner Meinung nach, dass es grundsätzlich immer ein „Vollgarantie auf alles ohne irgendwelche Einschränkungen“ gibt, wenn der Umfang der Garantie nicht haarklein im Kaufvertrag steht?

Das hättest du wohl gerne.

Und dann erklärst Du uns bitte noch, inwieweit ein Verstoß gegen das UWG Einfluss auf einen Vertrag hat?

Erklär du doch mal (dem Fragesteller) was, wenn dein Beitrag noch einen anderen Zweck haben soll, als andere kleinzumachen.

Ich hab ein paar Gesetzestexte verlinkt, die zum Thema passen, und dazu geschrieben, dass ich nicht weiß, wie das in diesem Falle zu interpretieren ist. Da könnten sich dann die Leute, die juristisch bewandert sind, daran aufhängen und was Genaues schreiben.

Jetzt klar? Jetzt kapiert?

MfG

Hallo,

Und dann erklärst Du uns bitte noch, inwieweit ein Verstoß gegen das UWG Einfluss auf einen Vertrag hat?

Erklär du doch mal (dem Fragesteller) was, wenn dein Beitrag
noch einen anderen Zweck haben soll, als andere kleinzumachen.

höchst peinliche Reaktion auf berechtigte Kritik…

Ich hab ein paar Gesetzestexte verlinkt, die zum Thema passen,
und dazu geschrieben, dass ich nicht weiß, wie das in diesem
Falle zu interpretieren ist. Da könnten sich dann die Leute,
die juristisch bewandert sind, daran aufhängen und was Genaues
schreiben.

Wenigstens bekennst Du Dich dazu, nichts von dem Thema zu verstehen.

Jetzt klar? Jetzt kapiert?

Ich denke, nun ist allen klar…

Gruß

S.J.

MfG

1 „Gefällt mir“

Wenigstens bekennst Du Dich dazu, nichts von dem Thema zu verstehen.

Das habe ich schon in meinem ersten Beitrag ziemlich unmissverständlich geschrieben.

Was sollen deine Beiträge?
Hast du eine hilfreiche Information für den Fragesteller? Irgendeine?
Nein?

Wenigstens bekennst Du Dich dazu, nichts von dem Thema zu verstehen.

Das habe ich schon in meinem ersten Beitrag ziemlich
unmissverständlich geschrieben.

Was sollen deine Beiträge?

Das genau frage ich Dich.

Wer-weiss-was versteht sich als Expertenforum. Fragesteller erwarten ein entsprechendes Niveau hinsichtlich der Antworten. In der Regel werden diese Anforderungen auch erfüllt.

Wer hier aber unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er von den Themen, zu denen er sich hier äußert, nichts versteht, hilft dem Fragesteller in keiner Weise. Wer hier meint, irgendwas zu schreiben sei sinnvoller als die Finger von der Tastatur zu lassen, mag vielleicht sein EGO zu stärken versuchen, erweist dem Forum aber einen Bärendienst.

PS: Aufmerksames Lesen meines Einwandes lässt eindeutig verstehen, dass ich Deine Meinung anzweifle. Nun obliegt es aber nicht mir, Deine Aussagen zu entkräften, sondern es obliegt Dir, diese mit Quellen zu belegen. Insofern ist Dein Einwand, ich hätte zum Thema nichts beizutragen, auch entkräftet.

S.J.

1 „Gefällt mir“

Was sollen deine Beiträge?

Das genau frage ich Dich.

Zu 60 % Antworten auf deine Anwürfe

Wer-weiss-was versteht sich als Expertenforum. Fragesteller erwarten ein entsprechendes Niveau hinsichtlich der Antworten.
In der Regel werden diese Anforderungen auch erfüllt.

Inwiefern entsprich denn dieser Hick-Hack, den du hier vom Zaun gebrochen hast, den o.a. Anforderungen?

PS: Aufmerksames Lesen meines Einwandes lässt eindeutig verstehen, dass ich Deine Meinung anzweifle.

Leider lässt aufmerksames Lesen deine Einwandes nur eindeutig verstehen, dass du mir eine Meinung unterstellst, die ich gar nicht geäußert habe.

Die einzige Meinung, die ich geäußert habe, war, dass diese Garantieerklärung nicht ausreichend war. Und diese Meinung habe ich geäußert, weil dies in dem von mir verlinkten Gesetz so steht. -

Damit man darüber nicht nochmal diskutieren muss, ich meine diesen Text hier:

Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten

  1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
  2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Es handelt sich um den § 477 BGB.

Nun obliegt es aber nicht mir, Deine Aussagen zu entkräften, sondern es obliegt Dir, diese mit Quellen zu belegen.

Welche Aussage denn?
Ich hab doch gar nichts anderes gemacht als Quellen verlinkt. Von o.g. Aussage abgesehen.

Jetzt lese ich und antworte ich hier nicht mehr.

MFG

Hallo,

Wer-weiss-was versteht sich als Expertenforum. Fragesteller erwarten ein entsprechendes Niveau hinsichtlich der Antworten.
In der Regel werden diese Anforderungen auch erfüllt.

Inwiefern entsprich denn dieser Hick-Hack, den du hier vom
Zaun gebrochen hast, den o.a. Anforderungen?

Du meinst also, dass „irgendwas“ schreiben unter Hinweis auf eigene Inkompetenz okay ist?

Die einzige Meinung, die ich geäußert habe, war, dass diese
Garantieerklärung nicht ausreichend war. Und diese Meinung
habe ich geäußert, weil dies in dem von mir verlinkten Gesetz
so steht. -

Es handelt sich hier aber nicht um eine Garantieerklärung sondern um einen Kaufvertrag, in dem eine Garantie Bestandteil ist.

Damit man darüber nicht nochmal diskutieren muss, ich meine
diesen Text hier:

Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich
abgefasst sein. Sie muss enthalten

  1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des
    Verbrauchers
    sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht
    eingeschränkt werden und
  2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben,
    die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind,
    insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des
    Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Es handelt sich um den § 477 BGB.

Dann solltest Du Dir aber nicht nur die „Rosinen“ herauspicken, sondern den gesamten § zur Kenntnis nehmen. In Absatz 2 heißt es nämlich: Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.

Das bedeutet eben, dass ein Vertrag durchaus geschlossen werden kann, in dem eine Garantie eben nicht detailliert definiert wird. Der Käufer hat hier eine Holschuld. Das ist auch absolut üblich, dass die genauen Garantiebedingungen beim Abschluss des Vertrages nicht bekannt sind. Es ist völlig normal, dass die Garantiebedingungen erst im Karton eines Gerätes zu finden sind. Wenn überhaupt. Bewirbt nun aber Media Markt die Waschmaschine XYZ mit 3 Jahren Garantie, obliegt es dem Käufer, die Bedingungen im Vorwege zu klären.

Nun obliegt es aber nicht mir, Deine Aussagen zu entkräften, sondern es obliegt Dir, diese mit Quellen zu belegen.

Welche Aussage denn?
Ich hab doch gar nichts anderes gemacht als Quellen verlinkt.
Von o.g. Aussage abgesehen.

Nur dass die Quellen eben nicht „passen“

Jetzt lese ich und antworte ich hier nicht mehr.

Och…

Auch eine Art sich der sachlichen Auseinandersetzung zu entziehen…

S.J.

1 „Gefällt mir“