wie ist es eigentlich bei der Garantie von gekauften Waren, die vor Ablauf der Frist einen Defekt aufweist?
Soweit ich weiß, muss man als Hersteller bzw. Verkäufer diesen Defekt beheben, die Ware umtauschen oder das Geld, sei es in Form einer Gutschrift, zurück erstatten.
Kann der Verkäufer selbst entscheiden, ob die Ware umgetauscht oder das Geld zurück erstattet wird oder gibt es dort Regelungen?
Bekommt man bei einer Gutschrift 100% des Kaufpreises oder wird da eventuell etwas abgezogen wegen der Benutzung oder des Verschleißes?
Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung/Sachmangelhaftung lernen:
Gewährleistung/Sachmängelhaftung: gesetzlich geregelt.
Garantie: freiwillige Leistung von hersteller, händler etc. jeder kann garantie auf alles geben! geregelt wird eine solche garantie über die garantiebedingungen (ich kann z.b. auf eine von mir verkaufte saftpresse eine garantie auf schäden durch meteoriteneinschlag bei vollmond geben).
Bitte Garantie nicht mit Gewährleistung verwechseln.
Bei fehlgeschlagenen Reparaturversuchen (in der Regel sind 2 erlaubt) hat der Käufer die Wahl. a) Einvernehmliche Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) b) Ersatzlieferung c) Wandlung des Kaufs (Geld und Ware werden zurückgetauscht)
Ja, aber nur bei der Wandlung des Kaufs darf der Verkäufer für die Nutzung einen Betrag abziehen. Nur für die Nutzung vom ursprünglichen Kaufpreis. Zeitwerte oder aktuelle Verkaufspreise finden keine Berücksichtigung. Besser als Wandlung ist die Ersatzlieferung, da hier kein Abzug vorgenommen werden darf.
Insbesondere kann durch Garantieregelungen im Kaufvertrag das gesetzliche Gewährleistungsrecht gem. §§ 433ff BGB nicht abbedungen werden. Die Garantieregelung darf den Käufer besser-, nicht schlechter stellen.
Die schlechtest mögliche Position ist also die des BGB (bzw. des europäischen Verbraucherschutzrechts). Beim Verbrauchsgüterkauf (Kunde=Endverbraucher, Verkäufer=gewerblicher Händler) gilt: Liegt ein Mangel bei Übergabe der Sache vor (und wenn er innerhalb von 6 Monaten nach übergabe auftritt, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag, sofern der Verkäufer nicht das Gegenteil beweisen kann), dann hat der Käufer (nicht der Verkäufer) das Wahlrecht zwischen Neulieferung und Nachbesserung. Beides geht völlig zu Lasten des Verkäufers (incl. Transport, Material…), also darf auch keine Nutzung abgezogen werden. Die Nachbesserung kann vom Verkäufer verweigert werden, wenn sie unverhältnismäßig teuer wäre, und sie gilt als fehlgeschlagen, wenn auch der zweite Versuch nichts bringt. Dann kann der Käufer immer noch Neulieferung verlangen, oder zurücktreten (Wandlung) oder den Kaufpreis entsprechend mindern.
Wenn Einzelhändler diese Rechte veweigern, liegt das oft daran, dass sie die seit 2002 geltende (aus dem europäischen Recht übernommene) Rechtslage einfach nicht kennen (woher denn auch). Also BGB mitnehmen und gemeinsam die $$ 434, 437, 474-476 lesen. Ich habe es schon erlebt, dass ein Händler mir richtig dankbar dafür war…