Garantiefall?

Ein technisches Gerät weist 12 Monate nach dem Kauf sporadische Probleme auf.

Frage
Das Gerät wurde bei einem weit entfernten (>100Km) Einzelhändler gekauft. Die Originalverpackung ist nicht mehr vorhanden und die Beschaffung einer Ersatzverpackung für den Versandt erweist sich als sehr kostspielig. Ist der Käufer allein für den Transfer zum Verkäufer zuständig? Welche Pflichten hat der Verkäufer hier? Was gibt es zu beachten, wenn es sich bei dem Verkäufer um eine kleine GbR handelt?

Hallo,

der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist klar?
http://www.wdr.de/tv/quarks/sendungsbeitraege/2012/1…

Garantie ist eine freiwillige Zusicherung, somit kommt es allein auf die individuell gemachten Garantieregelungen an. Ohne diese Regelungen zu kennen, wird Dir keiner weiterhelfen können.

Gewährleistung ist hingegen eine gesetzliche Regelung, die dern Käufer vor Mängeln schützen soll, die erst nach dem Kauf auftreten.

Wie Du in obigem Link lesen kannst, gibt es bei der Gewährleistung nach 6 Monaten nach dem Kauf eine „Beiweislastumkehr“ d.h. der Käufer muss beweisen, dass der Mangel schon zum Kauf vorlag (was in den meisten Fällen schwer sein dürfte).

Siehe auch hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung

Kannst Du das beweisen, dann kannst Du zuerst Nacherfüllung bzw. „Beseitigung des Mangels“ (dies kann z.B. Reparatur des Artikels oder auch ein Austausch sein) verlangen. Fruchtet dies nicht, so kann der Käufer sein Recht auf Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz (je nachdem was passt) geltend machen.

Wichtig ist auch, ob es sich beim Kauf um Privatleute oder einen „Vebrauchsgüterkauf“ zwischen Unternehmer und Verbaucher handelte. Bei einer GbR ist davon auszugehen, dass es sich um einen „Vebrauchsgüterkauf“ handelte, somit können die oben genannten Mängelhaftungsansprüche des Käufers auch nicht vertraglich beim Kauf ausgeschlossen worden sein.

Interessant ist die Frage, wer nun für den Transport aufzukommen hat.
Aus § 439 (2) BGBfolgt, dass

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Lange Rede, kurzer Sinn:

Wenn es dem Käufer gelingt nachzuweisen, dass der Mangel der Sache schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag, dann muss der Verkäufer nachbessern und auch Kosten für Transport etc. tragen.

Wenn dies dem Käufer nicht gelingt, kann er seine Ansprüche aus der Gewährleistungspflicht vergessen.

Weitere Verpflichtungen des Verkäufers (und evtl. auch Käufers), die sich aus einer Garantie begründen, hängen ganz individuell von dem Einzelvertrag ab und können - ohne die Klauseln zu kennen - nicht beantwortet werden.

Üblich sind aber z.B. Klauseln wie „unter 40€ Verkaufswert trägt der Käufer die Transportkosten“, oder ähnliches…

Gruß,
Sax

Hallo Sax!

Wie Du in obigem Link lesen kannst, gibt es bei der
Gewährleistung nach 6 Monaten nach dem Kauf eine
„Beiweislastumkehr“ d.h. der Käufer muss beweisen, dass der
Mangel schon zum Kauf vorlag (was in den meisten Fällen schwer
sein dürfte).

Wie sieht es bei der Beweislastumkehr aus, wenn z.B. ein Fernseher plötzlich kein Bild mehr zeigt, ein PC ständig abstürzt (im Auslieferungszustand) oder eine Hifi-Anlage ein eigenleben entwickelt?

Der gesunde Menschenverstand wird einen Sachmangel dort vermuten, wo ein Gerät das nicht (richtig) macht, wozu es eigentlich konzipiert ist. Was tun, wenn der Händler resistent gegen alle Argumente ist? Gibt es da einen Gutachter, den beide Seiten akzeptieren müssen?

Hallo,

Wie sieht es bei der Beweislastumkehr aus, wenn z.B. ein
Fernseher plötzlich kein Bild mehr zeigt, ein PC ständig
abstürzt (im Auslieferungszustand) oder eine Hifi-Anlage ein
eigenleben entwickelt?

Genauso. Der Käufer muss beweisen, dass der Mangel schon bei der Auslieferung bestand. Bei elektronischen Geräten, die bis dato einwandfrei gelaufen sind, dürfte das schwer zu machen sein.

Der gesunde Menschenverstand wird einen Sachmangel dort
vermuten, wo ein Gerät das nicht (richtig) macht, wozu es
eigentlich konzipiert ist.

Ja, das schon. Aber er muss eben schon von Anfang an dagewesen sein.

Was tun, wenn der Händler resistent
gegen alle Argumente ist?

Klagen, wenn man denkt, dass man den Beweis antreten kann.

Gibt es da einen Gutachter, den beide Seiten akzeptieren müssen?

Im Zweifel einen, den der Richter bestellt. Und das wird teuer für den, der verliert.

lg Richard

Hallo,

Der gesunde Menschenverstand wird einen Sachmangel dort
vermuten, wo ein Gerät das nicht (richtig) macht, wozu es
eigentlich konzipiert ist.

das hat es aber doch ein Jahr lang getan. Der Mangel lag also offensichtlich beim Kauf noch nicht vor. Und ausschließlich darauf bezieht sich die Sachmangelhaftung: Mängel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (vulgo: Kaufzeitpunkt).
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Mindeshaltbarkeit.

Wenn der Käufer noch irgendwelche Ansprüche durchsetzen will, muss er also beweisen (nicht nur behaupten), dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen hat. Und dass es überhaupt ein Mangel ist und nicht etwa Verschleiß oder Fehlbedienung / Falschbenutzung. Kann er das?

Ich behaupte mal: das kann er nicht. Und wenn doch, muss er halt seine Ansprüche einklagen, wenn der Händler ihm nicht glaubt.

Gruß
Testare_

Keine Gewährleistung nach 6 Monaten
Mit der Beweislastumkehr ab dem 6 Monat scheint es in der Praxis für technische Geräte kaum Relevanz zu haben. Mal ein paar Beispiele für Probleme zwischen dem 6 und 24 Monat nach em Kauf:

  • der Bildschirm des Fernseher bleibt dunkel
  • der PC stürzt regelmäßig ab
  • die Mikrowelle heizt nicht mehr
  • der Toaster verabschiedet sich mit Rauchzeichen
  • der Staubsauger saugt nicht mehr

Ein verdeckter Mangel zum Kaufzeitpunkt lässt sich zwar behaupten, etwa Bauteile von mindererer Qualität, die nach einen halben Jahr der Nutzung ihre Lebensende erreichen. Aber vom Käufer belegen lässt sich dass keinesfalls.

Welchen Sinn hat denn eine solche Gewährleistung? Wer kann denn mal ein praxisrelevantes Beispiel nennen? Ich mag kaum Glauben, dass die Regelung für diesen Zeitraum sinnfrei ist.

Welchen Sinn hat denn eine solche Gewährleistung? Wer kann
denn mal ein praxisrelevantes Beispiel nennen? Ich mag kaum
Glauben, dass die Regelung für diesen Zeitraum sinnfrei ist.

Wie sähe es anders herum aus?

Dann müsste ein Verkäufer 2 Jahre lang beweisen, dass das Produkt mangelfrei übergeben wurde.
Ich denke, dass man dem Kunden die Beweisführung in den ersten 6 Monaten erleichtert, stellt ja auch schon eine Besserstellung dar, mit der man zufrieden sein kann.

Immerhin gilt ja sonst eher der Grundsatz: „Wer was haben will, muss auch beweisen,dass ein Anspruch besteht.“

Hier kommen die Hersteller ins Spiel, die freiwillig eine Haltbarkeitsgarantie geben.
Damit ist dann die Gewähr gegeben, dass ein Produkt nicht nur mangelfrei übergeben wurde, sondern auch eine Zeit lang funktioniert.

Ich vermisse aber eine Norm, die die Garantiebedingungen verbindlich regelt.
Wäre doch fein, dass man eine Garantie weiterhin frewillig beließe, aber jemanden, der das Wort „Garantie“ benutzt dazu verdonnert, sich dann an staatlich garantierte Mindeststandards halten muss und keine kundenfeindlichen Regelungen hereinschreibt (etwa Versand nur im Originalkarton, gilt nur für registrierte Kunden, nur bei Vollmond,…).

Hallo,

Mit der Beweislastumkehr ab dem 6 Monat scheint es in der
Praxis für technische Geräte kaum Relevanz zu haben.

Doch. Wenn sich ein Sachmangel zeigt, muss der Kunde zwar beweisen, dass es ein Sachmangel ist (und keine Falschbenutzung o.ä.), aber er muss nicht beweisen, dass der Sachmangel bereits beim Kauf vorlag.

  • der Bildschirm des Fernseher bleibt dunkel

Dann ist er wohl kaputt. Gute Hersteller bieten Garantie, gute Händler Kulanz. Wenn beides nicht vorliegt, hat der Kunde falsch (evt. zu billig) eingekauft.

  • der PC stürzt regelmäßig ab

Das kann alle möglichen Gründe haben. Warum genau sollte allein der Hersteller den schwarzen Peter haben, der Kunde aber alles mögliche einbauen und installieren dürfen?

  • die Mikrowelle heizt nicht mehr

Siehe TV

  • der Toaster verabschiedet sich mit Rauchzeichen

Siehe TV

  • der Staubsauger saugt nicht mehr

Siehe TV

Ein verdeckter Mangel zum Kaufzeitpunkt lässt sich zwar
behaupten, etwa Bauteile von mindererer Qualität, die nach
einen halben Jahr der Nutzung ihre Lebensende erreichen. Aber
vom Käufer belegen lässt sich dass keinesfalls.

Richtig.
Und deshalb kauft man keinen Billigschrott aus China, bei dem der kunde dem Hersteller völlig egal ist und der nächste Woche unter anderem Namen weiter verkauft wird.

Welchen Sinn hat denn eine solche Gewährleistung? Wer kann
denn mal ein praxisrelevantes Beispiel nennen? Ich mag kaum
Glauben, dass die Regelung für diesen Zeitraum sinnfrei ist.

Dann schau doch einfach ins Gesetz:
http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html

Ich kaufe übrigens nach Möglichkeit Produkte von namhaften Herstellern mit Garantie. Oder beim örtlichen Händler, der auch nächstes Jahr noch im Dorf verkaufen können möchte.
Billig ist mir zu teuer.
Gruß
Testare_

2 „Gefällt mir“

Hallo,

Ich vermisse aber eine Norm, die die Garantiebedingungen
verbindlich regelt.

ich nicht.
Du kannst Dir doch sicher vorstellen, dass eine Waschmaschine andere Ansprüche an die Nutzungsdauer hat als ein Handy, findest Du nicht? Und was ist mit der Durchrostgarantie von Autos? Oder der Mobilitätsgarantie? Oder der ‚Geschmacksgarantie‘ bei Lebensmitteln? Soll es dann für alle möglichen Dinge eigene Gesetze geben?
Da frage ich mich doch: wozu? Haben wir noch nicht genug Regelungen? Wer soll denn dann die ganzen Spezialgesetze kennen, wenn die Leute (teilweise auch die Händler) nicht mal Garantie und Sachmangelhaftung auseinander halten können?
Gruß
Testare_

Mit der Beweislastumkehr ab dem 6 Monat scheint es in der
Praxis für technische Geräte kaum Relevanz zu haben.

Doch. Wenn sich ein Sachmangel zeigt, muss der Kunde zwar
beweisen, dass es ein Sachmangel ist (und keine
Falschbenutzung o.ä.), aber er muss nicht beweisen, dass der
Sachmangel bereits beim Kauf vorlag.

Nehmen wir mal an, es geht um einen defekten PC. Der Rechner stürzt sporadisch ab, auch nachdem mittels Recovery der Auslieferungszustand wiederhergestellt wurde.

  • Wie beweist der Kunde hier einen Sachmangel?
  • Wie schliesst er eine Falschnutzung als Ursache aus?
  • Wie beweist der Kunde, dass der Sachmangel bereits beim Kauf vorlag?

http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html

=> Sachmangel: ein PC der Abürzt und sich nicht mehr Einschalten lässt, ist ein Sachmangel.
=> Der PC hat keine äußeren Schäden oder Abnutzungspuren, die auf unsachgemäße Benutzung hinweisen.
=> Der PC wurde sachgemäß verwendet, das Auftreten den Sachmangels kann somit nur auf einen verdeckten Schaden zurückzuführen sein.

Ist diese Argumentation richtig?

Ich kaufe übrigens nach Möglichkeit Produkte von namhaften
Herstellern mit Garantie. Oder beim örtlichen Händler, der
auch nächstes Jahr noch im Dorf verkaufen können möchte.
Billig ist mir zu teuer.

Naja, vorwiegend Elektronikgeräte stammen aus dem Asiatischen Raum. Geräte eines namhaften amerikanischen Herstellers lassen ich China produzieren, die Ware ist alles andere als billig. :wink:

Nehmen wir mal an, es geht um einen defekten PC. Der Rechner
stürzt sporadisch ab, auch nachdem mittels Recovery der
Auslieferungszustand wiederhergestellt wurde.

sowas soll passieren.

  • Wie beweist der Kunde hier einen Sachmangel?

Gibt es denn einen? Es kann ja auch sein, dass er ganz einfach kaputt gegangen ist. Nochmal das Gesetz: „Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“.

  • Wie schliesst er eine Falschnutzung als Ursache aus?

Keine Ahnung? kommt doch wohl auf den tatsächlichen Fehler an, findest Du nicht?

  • Wie beweist der Kunde, dass der Sachmangel bereits beim Kauf
    vorlag?

Keine Chance, ohne dass man den genauen Fehler kennt.

=> Sachmangel: ein PC der Abürzt und sich nicht mehr
Einschalten lässt, ist ein Sachmangel.

Nur dann, wenn er noch gar nicht funktioniert hat.

=> Der PC hat keine äußeren Schäden oder Abnutzungspuren, die
auf unsachgemäße Benutzung hinweisen.

Schön. Und?

=> Der PC wurde sachgemäß verwendet, das Auftreten den
Sachmangels kann somit nur auf einen verdeckten Schaden
zurückzuführen sein.

Nein. Es kann auch eine Spannungsspitze über die Netzleitung oder über eine Berührung des Benutzers sein oder ein unsachgemäßer Transport oder Verstaubung oder…

Ist diese Argumentation richtig?

Nein.

Naja, vorwiegend Elektronikgeräte stammen aus dem Asiatischen
Raum. Geräte eines namhaften amerikanischen Herstellers lassen
ich China produzieren, die Ware ist alles andere als billig.

Dann gibt es ja auch eine Garantie. Und einen seriösen Händler mit ladengeschäft vor Ort. Wo ist doch gleich das Problem?

Nehmen wir mal an, es geht um einen defekten PC. Der Rechner
stürzt sporadisch ab, auch nachdem mittels Recovery der
Auslieferungszustand wiederhergestellt wurde.

sowas soll passieren.

Kann man an diesem Beispiel nicht mal exemplarisch erläutern, welche Möglichkeiten ein Kunde hier hat. Zur Gewährleistung gab es nun ja zahlreiche Zitate aus Gesetzestexten. Vielleicht ist es ja auch die Garantie oder ein bislang nicht genannter Begriff.

Kann man an diesem Beispiel nicht mal exemplarisch erläutern,
welche Möglichkeiten ein Kunde hier hat.

gar keine, wenn kein Sachmangel vorliegt. Und ein Sachmangel ist es nur dann, wenn das Objekt bereits zum Zeitpunkt des Kaufes nicht so ist, wie es sein sollte.

Offensichtlich handelt es sich beim hier besprochenen nicht um einen Sachmangel. Also gibt es auch keine Ansprüche an den Händler. Dass das Ding nach einem Jahr kaputt ist, ist Pech des Kunden. Nochmal: es gibt keine gesetzliche Mindesthaltbarkeit.

Genau für diese Fälle gibt es bei vielen namhaften Firmen eine Garantie. Und die bezieht sich häufig auf eine Mindesthaltbarkeit. Ob das hier der Fall ist, wissen wir nicht. Was gg. in den Garantiebedingungen drin steht natürlich erst recht nicht.