Garantiefall Ebay

Hallo zusammen,

würde mich freuen, wenn jemand zu meinem folgenden Problem seinen „Senf“ dazugeben würde!

Ich habe im Sommer 2003 über Ebay einen USB-Stick gekauft. Es war ein gewerblicher Verkäufer, von dem ich auch eine Rechnung mit MwSt erhalten habe. Leider ging der Stick schon im Oktober kaputt und ich hatte einen vermeintlichen „Standard-Garantiefall“. Ich habe das Gerät samt Rechnungskopie zum Verkäufer geschickt, der sich wochenlang nicht gemeldet hat. Auf eindringliches Nachfragen hat er mir dann gesagt, er würde darauf warten, dass das reparierte Gerät vom Hersteller an ihn zurück geschickt würde. Bis jetzt hat er sich trotz vieler E-Mails und ein paar Briefen nicht mehr gemeldet. Der will das einfach aussitzen, und hofft, dass ich irgendwann nicht mehr mag. Vielleicht hat er jetzt für seinen Privatgebrauch einen schönen USB-Stick…

WAS KANN ICH TUN? BESSER GESAGT, WAS KANN ICH IHM RECHTLICH VORWERFEN? ICH MÖCHTE BALD ANZEIGE ERSTATTEN…

Danke für Eure Hilfe.

Gruß, Daniel

Hi,

das mit der Anzeige kannst Du gleich wieder vergessen, denn strafrechtlich vorwerfen kannst Du ihm nichts. Er hat Dich zwar in eurem Kaufvertrag nicht korrekt behandelt (gewerblicher Verkäufer, Garantie) aber das macht ihn noch nicht zum Betrüger. Auf dieser Seite kannst Du ihn also nicht belangen.

Sehr wohl kannst Du aber zivilrechtlich Deinen Anspruch geltend machen. Ich würde ihm einen letzten Brief (per Einschreiben) schreiben und ihn darin letztmalig auffordern, innerhalb von 2 Wochen seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag nachzukommen. Entweder einen fehlerfreien Stick liefern, oder Geld zurück. Falls er nicht reagiert, beantragst Du beim zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid. Du kannst übrigens die Sachkosten (Porti…) die Du damit hattest, auf Deine Forderung aufschlagen, das gleiche gilt für die Kosten des Mahnbescheid-Verfahrens.
Vorher solltest Du Dich aber vergewissern, ob es Deinen sauberen Geschäftspartner überhaupt noch gibt bzw. ob da noch etwas zu holen ist. Wenn nicht, würde ein Mahnbescheid auch nur zusätzliche Kosten bedeuten.

Gruss Hans-Jürgen
***

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Hallo,

das mit der Anzeige kannst Du gleich wieder vergessen, denn
strafrechtlich vorwerfen kannst Du ihm nichts.

wie wärs mit Unterschlagung?

Gruß,
Christian

Auch hallo,

nein, denn unser Fragesteller wird ihm keine Zueignungsabsicht vorwerfen können, und die ist Voraussetzung.

Das käme allenfalls in Betracht, wenn er beweisbare Anzeichen dafür hat, dass der Verkäufer nicht daran denkt, das Ding wieder rauszurücken. Ist aber sehr schwer nachweisbar.

Ansonsten handelt es sich „nur“ um die Abwicklung eines Kaufvertrags und da ist Schusseligkeit und Trantütigkeit des Verkäufers (leider noch nicht) strafbar.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallöchen,

nein, denn unser Fragesteller wird ihm keine Zueignungsabsicht
vorwerfen können, und die ist Voraussetzung.

das ist die Voraussetzung für eine Verurteilung, aber nicht für eine Anzeige. Der Staatsanwaltschaft verschickt nach der Anzeige einen Anhörungsbogen und dann wollen wir doch mal sehen, ob die Trantüte, die der Verkäufer nur zu sein scheint, dadurch in die Puschen kommt.

Gruß,
Christian

DANKE
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten, hat mich schon weiter gebracht. Ich werde nach wie vor eine Anzeige in Betracht ziehen, denn wie bereits erwähnt, macht Post vom Staatsanwalt ja wahrscheinlich keine gute Stimmung. Außer der Kerl kennt das Ganze schon und hat für diese Briefe schon einen Ordner angelegt. Mal schauen!