Garantiefall für Hersteller oder Händler?

Sorry, ein besserer Titel ist mir nicht eingefallen!

Also, an einem ca. 8 Wochen alten Gartentisch wölben sich seit etwa 2 Wochen einige Bretter der Tischplatte nach oben. Dieses stellt einen Mangel dar, da jetzt zum Beispiel Teller, Gläser, usw. erheblich wackeln. Außerdem war es ein Tisch von einem renomierten Hersteller, was sich natürlich auch im Preis erheblich bemerkbar gemacht hatte.
Der Händler hat in der Zwischenzeit Konkurs angemeldet und existiert nicht mehr.
Ich habe daraufhin mich mit dem Hersteller zwecks Reklamation in Verbindung gesetzt. Man teilte mir mit, daß der Hersteller mit dem Händler sowieso große Probleme gehabt hätte (ist ja eigentlich nicht mein Problem!) und das eine kostenlose Reparatur/Umtausch nicht möglich sei! Ich sehe das natürlich anders!

Wie ist es denn nun rechtlich?
Die Gewährleistungszeit beträgt doch 24 Monate. Wer kommt dafür auf, der Händler oder der Hersteller? Normalerweise würde ich ja zu meinem Händler gehen, das Problem schildern, die defekte Ware abgeben und von ihm Ersatz bekommen. Ich denke, dass der Händler dann die defekte Ware dem Hersteller zurückschickt, richtig??? Also müsste doch auch in meinem Falle der Hersteller haften!?

Und wie funktioniert das mit der Garantie? Soweit ich informiert bin, kann Garantie gegeben werden (muss aber nicht!). Garantie ist also etwas „freiwilliges“. Aber von wem? Von dem Händler oder dem Hersteller? Ich vermute vom Hersteller, da ja er auf die Qualität seiner Ware vetraut.
In meinem Fall kommt nämlich noch hinzu, dass bei dem Tisch ein Garantiezertifikat dabei lag! Normalerweise würde ich ja jetzt wieder zuerst zum Händler gehen, aber das geht ja nun nicht mehr.

Könnt Ihr mir weiterhelfen und mir erklären wie die rechtliche Situation ist?

Vielen Dank und ein schönes Wochenende!

Gruß

Chris

Hallo!

Also gegen den Hersteller kannst du nur Ansprüche geltend machen, wenn der eine Garantie gegeben hat.

Gegen den Händler wirst du Pech haben. Wenn er im Konkurs ist bleibt dir nichts anders übrig, als den Mangel in Form einer Geldforderung im Verfahren anzumelden. Dann bekommst du die Konkursquote. Wenn der Mangel also nicht behebbar ist, müsstest du den Kaufpreis samt Verzugszinsen im Insolvenzverfahren anmelden.

Gruß
Tom

Hallo,

Deine Gewährleistungsansprüche kannst Du in der Tat nur bei Deinem Händler geltend machen. Wenn der also in Konkurs geht, hast Du Pech gehabt.

Da Du aber schreibst, daß bei dem Tisch ein Garantiezertifikat beilag, hat sich in diesem Falle wohl der Hersteller zu einer freiwilligen Garantieübernahme verpflichtet. Und die kannst Du natürlich auch gegen den Hersteller geltend machen. Da das aber, wie Du schon geschrieben hast, eine freiwillige Sache des Herstellers ist, kann er auch die dafür geltenden Regeln beliebig bestimmen. Sie sind normalerweise auf dem Garantiezertifikat abgedruckt.

Lies Dir also die Garantiebedingungen genau durch. Solltest Du daraus keine Ansprüche herleiten können, bleibt Dir wohl nur der Weg zum Konkursverwalter.

Gruß Ebi

Danke
Danke für eure Antworten!

Auf dem Garantiezertifikat stand sinngemäß: „… wenn sie trotzdem einen Grund zur Beanstandung haben sollten, wenden Sie sich bitte an uns …“.
Ich habe dem Hersteller jetzt nochmal einen Brief geschrieben und als Anlage eine Kopie der Garantie beigelegt. Mal schauen wie es weiter geht.

Gruß

Christian