Garantiefall - Herstelle will nicht zahlen

Hallo !Jemand hat sich eine Digikamera gekauft, die nach Herstellerangaben 1 meter wasserfest ist zum Schnorcheln.
Nach 7 Monaten hat die Kamera bei der Benutzung im Planschbecken einen Wasserschaden und wir vom Eigentümer an den Händler eingeschickt.
Händler schickt sie ans Labor weiter, die behaupten es liegt ein Wasserschaden vor, Reparatur kostet 600.-
Briefwechsel, Eigentümer Händler immer im Grundtenor
Kunde bezahle da Wasserschaden
Händler ersetze da im Planschbecken keine 1 m Wassertiefe.

Wer muss wem was nachweisen ?
Kunde dass er es nicht verschuldet hat
oder Händler, dass der Kunde es verschuldet hat ?

Danke für Eure Antworten ! Cyba

Hallo!

Für den Gewährleistungsanspruch gilt:
Der Käufer muss beweisen, dass der Schaden auf Grund eines bei der Übergabe schon vorhandenen Mangels entstanden ist.

Gruß
Tom

Hallo Tom,

wie soll der Käufer das beweisen? M. E. sind danach Garantien für den Hintern, oder??? Ich meine, was nützt mir ne Garantie, wenn ich was beweisen muss, das ich als Laie überhaupt nicht kann. Kann doch ncciht wirklich sein, oder??? Schöne Grüße und DANKE !

Hallo Cyba,

die Rechte des Käufers bei Mängeln der Sache verjähren zwar grundsätzlich in zwei Jahren nach Erhalt der Sache. Nur in den ersten sechs Monaten besteht aber eine Beweislastumkehr zugunsten des Kunden. Das heisst, der Händler müsste beweisen, dass die Sache zur Zeit des Kaufes mangelfrei war und erst später defekt wurde.

Bei dir tauchte der Mangel leider erst nach sieben Monaten auf und somit stimmt, was Tom geschrieben hat: jetzt musst du beweisen, dass die Ware von Anfang an defekt war. Das kannst du natürlich nicht,das siehst du völlig richtig,ausser du würdest einen Gutachter einschalten, was wahrscheinlich angesichts des Kaufpreises blödsinnig wäre, das lohnt sich vielleicht bei einem Auto aber nicht bei einer Kamera.

Anders wäre es nur, wenn der Hersteller oder auch der Verkäufer ausdrücklich garantiert hätte, dass die Ware mindestens zwei Jahre hält (sog. Haltbarkeitsgarantie).

Ansonsten hast du völlig recht: die Garantie bringt dir (zumindest nach Ablauf von 6 Monaten) gar nix.

Trotzdem viele Grüße
Steffi

Hallo,

Dem Kunden stehen nur dann Gewährleistungsrechte zu, wenn der Mangel bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem der Verkäufer dem Käufer die Ware übergibt. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits vorliegt, aber erst später erkennbar wird (Bsp.: eine Schuhsohle ist von Anfang an schlecht verklebt und reißt nach einiger Zeit ab).

Der Verkäufer haftet aber nur dafür, dass der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Kaufes fehlerfrei ist, nicht aber für die unbegrenzte Haltbarkeit der Sache, Verschleiß oder Probleme durch unsachgemäßen Gebrauch.

Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auf, wird gesetzlich vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer kann aber diese Vermutung widerlegen.

Hallo!

Am besten ist es natürlich, sich jetzt gleich einmal an einen Anwalt zu wenden, der deinen Einzelfall prüft. Es ist übrigens völlig normal, dass derjenige, der eine Behauptung vor Gericht aufstellt, diese Behauptung auch beweisen muss. Nur in Ausnahmefällen genügt die Behauptung und der Gegner muss diese widerlegen (sog. Beweislastumkehr, wie im Gewährleistungsrecht innerhalb der erstens 6 Monate auch vorgesehen).

Mit Sachverständigengutachten und Zeugen wäre es vielleicht durchaus möglich die Behauptungen zu beweisen - aber wie gesagt: für den konkreten Fall sollte das ein Anwalt prüfen. Ob man sich auf einen Prozess einlässt oder nicht hängt ja von vielen Faktoren ab. Außerdem erfüllt ja der Verkäufer schon den Anspruch möglicherweise auf Grund eines Anwaltsschreibens mit Klagsdrohung.

Gruß
Tom

Hi,

Ansonsten hast du völlig recht: die Garantie bringt dir
(zumindest nach Ablauf von 6 Monaten) gar nix.

wenn Du Garantie durch Sachmangelhaftung ersetzt, stimmts, ansonsten ist es leider falsch.

Gruß,
Christian

Hallo Cyba,

leider bin ich kein Jurist, aber ich glaube, die Diskussion geht in die falsche Richtung.
Hier entstand der Schaden während des bestimmungsgemässen Gebrauchs, weil eine zugesicherte Eigenschaft fehlte (die Kamera war nicht 1m wasserdicht).
Ausserdem ist Dein Vertragspartner nicht der Hersteller, sondern der Händler. Ich würde mich auf Diskussionen mit dem Hersteller gar nicht einlassen, sondern vom Händler Wandlung des Kaufvertrages wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft verlangen.
Wenn die Kamera während des Gebrauches im Planschbecken einen Waserschaden erleidet, was der Hersteller in seinem Befundungsergebnis ganz klar dokumentiert, war sie definitiv nicht 1m wasserdicht.

Ich weiss jetzt natürlich nicht, wie tief Dein Planschbecken ist und möchte auch darauf hinweisen, dass durch wildes Hantieren unter Wasser auf die Dichtungen höhere Drücke einwirken können, als dies in 1m Wassertiefe der Fall ist.

Gruss

kumise

Hallo!

leider bin ich kein Jurist, aber ich glaube, die Diskussion
geht in die falsche Richtung.

Ich weiß ehrlich gesagt aber nicht, was du jetzt anderes geschrieben hättest.

Gruß
Tom