Liebe WWW’ler,
angenommen jemand kauft einen Duschschlauch mit 5 Jahren Garantie (auf Risse z. B.), dieser reißt an einer Stelle nach 4 Jahren, der Schlauch wird zurück ins Geschäft gebracht, man tauscht den alten Schlauch in einen neuen um, der aber nun nur noch 1 Jahr Garantie hat, denn das Geschäft möchte keinen neuen Beleg herausgeben. Ist das in Ordnung? Muß nicht der Verkäufer auf den neuen Schlauch wiederum 5 Jahre Garantie (wie auch auf der Packung steht) gewähren?
Ich frage, da meine Mutter kürzlich ein Blutdruckmessgerät reklamiert hat (ähnlicher Garantiefall wie oben), der Verkäufer ihr das Gerät gegen ein neues ersetzte und ihr den alten Kassenzettel zurückgab. Da kommt der Ladeninhaber hinzu und meint zum Verkäufer: „Nun müssen wir aber auch einen neuen Beleg ausschreiben, damit die Kundin wieder die volle Garantie auf das neue Gerät erhält“. Dieser Fall ist das Gegenteil von obigem Fall.
Muß auch oben der Verkäufer einen neuen Beleg für den Duschschlauch ausstellen?
Vielen Dank im voraus für etwaige Antworten!
Liebe Grüße,
Christiane
Hi,
was steht denn dazu in den Garantiebedingungen? Und: Steht in den Garantiebedingungen, daß der Schlauch im Fall einer Reklamation ins Geschäft zu bringen sei, oder steht da eher was vom Einschicken an den Hersteller?
Gruß,
Christian
Hi Christian,
schön wieder mal von Dir zu hören (nachdem ich länger nicht im Forum unterwegs war).
was steht denn dazu in den Garantiebedingungen?
Gar nix, d.h. es existieren gar keine. Nur auf der Verpackung ist ein Vermerkt: „5 Jahre Garantie“.
Und: Steht in
den Garantiebedingungen, daß der Schlauch im Fall einer
Reklamation ins Geschäft zu bringen sei, oder steht da eher
was vom Einschicken an den Hersteller?
Wie oben, und ehrlich gesagt ist’s ja schon toll wenn der Verkäufer ohne Diskussion den Schlauch nimmt und einen neuen herausgibt.
Nur, mich interessiert einfach generell wie’s denn nun aussieht. Muß der Verkäufer einen neuen Belege mit „neuer Garantie“ ausstellen oder bleibt im Falle eines Umtausches nur noch die „Restgarantie“? Beim Blutdruckmessgerät war der Chef ja überzeugt, daß dies einen neuen Beleg zu bekommen hat.
Gruß,
Christiane
Hallo nochmal,
(nachdem ich länger nicht im
Forum unterwegs war).
die Email-Adresse kam mir trotzdem noch bekannt vor. 
was steht denn dazu in den Garantiebedingungen?
Gar nix, d.h. es existieren gar keine. Nur auf der Verpackung
ist ein Vermerkt: „5 Jahre Garantie“.
So sollte es nicht sein, denn da fehlen einige Angaben: http://dejure.org/gesetze/BGB/477.html
Nun gilt diese Bestimmung erst seit dem 1.1.2002, so daß der Kauf in diesem Falle noch vor dem Inkrafttreten stattfand und die Bestimmungen so noch nicht galten. Dennoch bedurfte es auch damals schon einer Spezifizierung, denn der Leistungsumfang und vor allem die Definition des Eintretens eines Garantiefalls muß ja irgendwie geregelt sein. Der Garant wird ja kaum leisten wollen, wennder Käufer mit einem Messer zu Werke ging oder mit dem Schlauch aggressive Substanzen umfüllte und dadurch der Schaden entstand. Ich meine schon gesehen zu haben, daß die Garantiebedingungen auf der Innenseite der Verpackung aufgedruckt ware, wobei die natürlich nicht mehr vorhanden sein dürfte.
Und: Steht in
den Garantiebedingungen, daß der Schlauch im Fall einer
Reklamation ins Geschäft zu bringen sei, oder steht da eher
was vom Einschicken an den Hersteller?
Wie oben, und ehrlich gesagt ist’s ja schon toll wenn der
Verkäufer ohne Diskussion den Schlauch nimmt und einen neuen
herausgibt.
Die Garantieerklärung wird normalerweise (und so auch hier) vom Hersteller abgegeben. Der Verkäufer hat also mutmaßlich nicht im Rahmen der Garantie geleistet, sondern auf Kulanz und damit auf eigene Kappe. Daß der diese Kulanzleistungen nicht bis zum Ende aller Tage fortsetzen will, dürfte klar sein. Daher auch kein neuer Beleg.
Nur, mich interessiert einfach generell wie’s denn nun
aussieht. Muß der Verkäufer einen neuen Belege mit „neuer
Garantie“ ausstellen oder bleibt im Falle eines Umtausches nur
noch die „Restgarantie“? Beim Blutdruckmessgerät war der Chef
ja überzeugt, daß dies einen neuen Beleg zu bekommen hat.
Eine Pflicht zur Ausstellung kann ich hier nicht erkennen. Daß der Blutdruckfritze das getan hat, dürfte weiterhin seini Privatvergnügen gewesen sein.
Soweit zu dem, was ich ohne die Garantiebedingungen dazu sagen kann.
Gruß,
Christian
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Hallo Christine,
wie exc schon richtig festgestellt hat, müsste man die Garantiebedingungen kennen. Du hast sicherlich irgendwo noch ein Garantiekärtchen oder so… nur der Hinweis auf der Packung, das gibts eigentlich gar nicht.
Jeeeedenfalls: Garantie ist kein gesetzlicher, sondern ein vertraglicher Anspruch. Und in Deutschland gilt Vertragsfreiheit. Im Grundsatz kann also alles Mögliche vereinbart werden, und es soll ja durch die Garantie für einen gewissen Zeitraum gesichert sein, dass etwas voll funktionstüchtig ist. Wieso sollte jemand besser stehen, der einmal einen Schaden hatte und ein Neugerät bekam? Das würde keinen Sinn machen. Abgesehen davon liegt es überhaupt nicht im Interesse des Herstellers. Unwahrscheinlich also, dass er eine solch umfassende Garantie gibt.
Levay
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Liebe WWW’ler,
neuen Beleg herausgeben. Ist das in Ordnung? Muß nicht der
Verkäufer auf den neuen Schlauch wiederum 5 Jahre Garantie
(wie auch auf der Packung steht) gewähren?
Ich frage, da meine Mutter kürzlich ein Blutdruckmessgerät
reklamiert hat (ähnlicher Garantiefall wie oben), der
Verkäufer ihr das Gerät gegen ein neues ersetzte und ihr den
alten Kassenzettel zurückgab. Da kommt der Ladeninhaber hinzu
und meint zum Verkäufer: „Nun müssen wir aber auch einen neuen
Beleg ausschreiben, damit die Kundin wieder die volle Garantie
auf das neue Gerät erhält“. Dieser Fall ist das Gegenteil von
obigem Fall.
Muß auch oben der Verkäufer einen neuen Beleg für den
Duschschlauch ausstellen?
Nein , es seie denn es ist so in den Garantiebedingungen festgehalten.
Wo soll das denn hinführen 2 Jahre Garantie auf ein Gerät, dann der Umtausch und jetzt nochmal 2 Jahre nee, nee…
Angenommen deine Waschmaschine wird nach 1,5 Jahren komplett getauscht beläuft sich die Restgarantiezeit auf das Kaufdatum des ersten Gerätes. es seie denn, …aber das hatten wir ja schon.
Bei einer Reparatur hat man aber auf das reparierte Teil Garantie da glaube ich sind es mind 1/2 Jahr
Danke Chri. u. allen für d. hilfreichen Antworten!
Hi Christian,
So sollte es nicht sein, denn da fehlen einige Angaben:
http://dejure.org/gesetze/BGB/477.html
Hab nochmal nachgeschaut und mich tatsächlich bzgl. des alten Schlauchs getäuscht. Auf der Innenseite steht: Zeigen sich Qualitätsfehler bei normalen Gebrauch garantieren wir kostenlosen Umtausch gegen Vorlage dieses Etiketts und Kassenbon mit Kaufdatum. Keine Garantie bei unsachgemäßer Behandlung oder gewaltsamer Zerstörung.
Auf dem jetzt eingetauschtem steht tatsächlich nur noch „5 Jahre Garantie“ und sonst nichts.
Die alte Verpackung wurde von der (auch schon erwähnten) betroffenen Person aufgehoben, nachdem zwei Mal der Schlauch bereits nach einem Jahr kaputt ging (bei Nutzung von nur einer Person). Man versucht sich also hier nicht an Duschschläuchen zu bereichern, sondern wurde durch Erfahrung schlau:wink:)
Soweit zu dem, was ich ohne die Garantiebedingungen dazu sagen
kann.
Und das war ne ganze Menge, herzlichen Dank!
Gruß,
Christiane
was steht denn dazu in den Garantiebedingungen?
Gar nix, d.h. es existieren gar keine. Nur auf der Verpackung
ist ein Vermerkt: „5 Jahre Garantie“.
So sollte es nicht sein, denn da fehlen einige Angaben:
http://dejure.org/gesetze/BGB/477.html
Hallo,
weder BGB 477, noch BGB 443 verplichten den Garantiegeber, die Bedingungen dem Produkt beizulegen. Es heißt in 477 lediglich „Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform
mitgeteilt wird.“
Insofern wäre das absolut korrekt.
Gruß
Matthias
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Sternchen vergessen,gerade verteilt, danke (o. T.)
./.