Garantieleistung ohne Kaufbeleg

Angenommen ein Elektrogerät wurde vor einem Jahr gekauft und hat jetzt Macken. Leider ist der Kaufbeleg nicht mehr aufzufinden, das Gerät ist jedoch mit einer Seriennummer versehen, also eindeutig zu identifizieren. Kann der Hersteller/Vertreiber aufgrund des nichtvorliegen des Kaufbelegens die Garantieleistung verwehren?

Michael

hi,

„garantieleistungen“ (vertraglich) immer unter den garantiebedingungen der anderen seite (verkäufer, hersteller?). wenn diese beinhalten, die rechnung ist vorzulegen: pech gehabt.

abzugrenzen zu „gewährleistung“ (gesetzlich), nach mehr als 6 monaten hat aber der käufer das problem, dem verkäufer (niemanden anders) zu beweisen, dass der mangel bereits bei gefahrübergang vorlag. diese beweisführung wird i.d.R. nicht gelingen bei gebrauchsgegenständen.

widerum abzugrenten von „produkthaftung“ (gesetzlich), hier ist der hersteller (niemand anderes) verantwortlich, aber nur für personenschäden durch einen sachmangel (bsp. stromschlag vom kühlschrank bekommen, deswegen verbrannte haut o.ä.). für sachmängel am produkt wird nicht gehaftet.

gruss vom

showbee

Da hier niemand die Garantiebedingungen kennt, kann man diese Frage nicht beantworten.

Als Hintergrundlektüre: FAQ:1152

Gruß Stefan

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Na klar muss er leisten, denn das Gerät ist ja kein Plagiat.

Der Hersteller muss 2 Jahre Garantie geben und alle Mängel beseitigen die nicht durch Verschleiss also trotz sachgerechter Behandlung entstanden sind.

Die beiden Vorredner haben sich wohl vertan.

Wolfgang

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Hi,

Der Hersteller muss 2 Jahre Garantie geben und alle Mängel
beseitigen die nicht durch Verschleiss also trotz
sachgerechter Behandlung entstanden sind.

kannst Du diese Aussage irgendwie untermauern? Auf welche gesetzlichen Vorschriften soll das denn beruhen?

Ist mir jedenfalls völlig neu… (aber Du bist ja auch erst kurze Zeit Mitglied)

Gruß Stefan

Die beiden Vorredner haben sich wohl vertan.

hi,

quatsch mit soße! wie ich schon schrieb, garantie ist freiwillig und hier kann jede bestimmung in die garantiebedingungen aufgenommen werden, wenn hier eine bedingung die rechnungsvorlage ist, dann ist es so. und das ohne wenn und aber!

abzugrenzen von den gesetzlichen bestimmungen zur mängelgewährleistung und produkthaftung, hier kann sich der händler nicht auf „rechnungsvorlage“ berufen, wenn der käufer anders den kauf nachweisen kann. aber nach mehr als 6 monaten wird der mangel nicht mehr auf den zeitpunkt des gefahrübergangs vermutet… die beweisführung wird schwer bis unmöglich.

ich empfehle lektüre zu §§ 434, 437 ff. BGB!

gruss vom

showbee

Hallo,

Na klar muss er leisten, denn das Gerät ist ja kein Plagiat.

Quark. Es kommt einzig und allein auf die Garantiebedingungen an und wenn darin steht, daß neben Quittung, Garantieschein und Geburtsurkunde auch noch ein Kaugummi mit Kirschgeschmack vorzulegen ist, dann ist das eben so.

Der Hersteller muss 2 Jahre Garantie geben und alle Mängel
beseitigen die nicht durch Verschleiss also trotz
sachgerechter Behandlung entstanden sind.

Niemand muß eine Garantie geben, außerdem kann die Leistung beliebig eingeschränkt sein, d.h. inkl. oder exkl. Arbeitszeit, Versand, Verpackung usw.

Die beiden Vorredner haben sich wohl vertan.

Glaub ich eigentlich weniger. Zur Nachhilfe: FAQ:1152

Gruß,
Christian

jetzt bin ich auch fündig geworden. Danke an alle!

http://www.mdr.de/ratgeber/geld_versicherung/1227194…

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Hallo,

Na klar muss er leisten, denn das Gerät ist ja kein Plagiat.

Quark.
geschrieben 5 mal hintereinander und bestehen noch auf diesen Blödsinn
2 Jahre meint der Gesetzgeber da hilft das rumreiten auf der nicht exakt genannten, aber vom Fragesteller gemeinten Sachmangelhaftung nichts. Kleine Kinder antworten, wie Ihr das tut.

Wolfgang

Es kommt einzig und allein auf die Garantiebedingungen

an und wenn darin steht, daß neben Quittung, Garantieschein
und Geburtsurkunde auch noch ein Kaugummi mit Kirschgeschmack
vorzulegen ist, dann ist das eben so.

Der Hersteller muss 2 Jahre Garantie geben und alle Mängel
beseitigen die nicht durch Verschleiss also trotz
sachgerechter Behandlung entstanden sind.

Niemand muß eine Garantie geben, außerdem kann die Leistung
beliebig eingeschränkt sein, d.h. inkl. oder exkl.
Arbeitszeit, Versand, Verpackung usw.

Die beiden Vorredner haben sich wohl vertan.

Glaub ich eigentlich weniger. Zur Nachhilfe: FAQ:1152

Gruß,
Christian

Hallo,

Na klar muss er leisten, denn das Gerät ist ja kein Plagiat.

Quark.
geschrieben 5 mal hintereinander und bestehen noch auf diesen
Blödsinn
2 Jahre meint der Gesetzgeber da hilft das rumreiten auf der
nicht exakt genannten, aber vom Fragesteller gemeinten
Sachmangelhaftung nichts. Kleine Kinder antworten, wie Ihr das
tut.

Deine Reaktion ist in der Tat überaus erwachsen. Mein Lob dafür.

Im übrigen hätte der Kollege ja Gelegenheit gehabt, klarzustellen, ob er Garantie oder Sachmangelhaftung meint. Der Link zur erklärenden FAQ wurde ja nun oft genug genannt. Im übrigen muß der Käufer auch im Falle der Sachmangelhaftung nachweisen, daß er das Gerät da gekauft hat, wo er reklamiert. Und da die Sache ein Jahr her ist, gilt auch die Beweislstumkehr nicht mehr, so daß er auch gleich noch nachweisen kann, daß der Mangel beim Kauf schon bestand.

Im übrigen gehört es entgegen vielfacher Behauptung nicht zu den Privilegien des Alters, sich zu benehmen wie die Axt im Walde.

Gruß,
Christian

1 „Gefällt mir“

Kleine Kinder antworten, wie Ihr das tut.

hallo,

und große Kinder lesen erst nach, bevor sie gefährliches halb-nichts-wissen verbreiten. schau doch mal in den link rein, der durch den fragesteller gepostet wurde. oder meinst du beim MDR sitzen auch nur kinder?

erwachsen zu sein, bedeutet auch fehler einzugestehen. nicht immer heisst es, der klügere gibt nach, es können ja nicht immer die dummen gewinnen…

dennoch einen gruß:

showbee

Autsch, dass tut ja schon richtig weh
Hallo,

wer keine Ahnung hat, sollte einfach den Mund halten.

Der Hersteller muss gar nichts, denn mit diesem besteht keinerlei Vertragsverhältnis.

Garantie muss niemand geben, da es sich um eine freiwillige Leistung handelt.

Mit Plagiat hat das überhaupt nichts zu tun.

Deine Antwort ist schlichtweg falsch.

Mein Tipp: http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423050012/qid…

Gruß

Matthias

Na klar muss er leisten, denn das Gerät ist ja kein Plagiat.

Der Hersteller muss 2 Jahre Garantie geben und alle Mängel
beseitigen die nicht durch Verschleiss also trotz
sachgerechter Behandlung entstanden sind.

Die beiden Vorredner haben sich wohl vertan.

Wolfgang

1 „Gefällt mir“

Quark.
geschrieben 5 mal hintereinander und bestehen noch auf diesen
Blödsinn
2 Jahre meint der Gesetzgeber da hilft das rumreiten auf der
nicht exakt genannten, aber vom Fragesteller gemeinten
Sachmangelhaftung nichts. Kleine Kinder antworten, wie Ihr das
tut.

Dann nenne uns doch endlich die gesetzlichen Grundlagen. Vielleicht erzählen wir hier ja schon seit Jahren völligen Blödsinn und haben so Dutzende Frager um ihre Rechte gebracht.
Wir haben die unserer Meinung nach einschlägigen Regelungen des BGB genannt. Und damit Du nicht erst suchen mußt (und weil es so schön einfach ist, vielen Dank noch mal Christian): FAQ:1152

Gruß Stefan

Erklär denen das die wissen das noch nicht.

Hallo,

Na klar muss er leisten, denn das Gerät ist ja kein Plagiat.

Gewährleistung ohne Kassenbon vs Garantie von den meisten Herstellern.

Quark. Es kommt einzig und allein auf die Garantiebedingungen
an und wenn darin steht, daß neben Quittung, Garantieschein
und Geburtsurkunde auch noch ein Kaugummi mit Kirschgeschmack
vorzulegen ist, dann ist das eben so.

Produkt defekt - Gewährleistung oder Garantie?
In der Regel fährt man mit der Gewährleistung besser. Schließlich ist es durchsetzbares Recht. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Mangel zu beheben. Allerdings lohnt sich diese Variante aus oben genannten Gründen nur in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf. Danach hilft dann nur noch die Garantie weiter.
geklaut beim MDR
http://www.mdr.de/ratgeber/geld_versicherung/1227194…

Tricks der Händler

Auch innerhalb der Halbjahresfrist versuchen Händler die Ansprüche von Kunden abzuwimmeln. Besonders dreist: Sie erklären den Hersteller für zuständig. Dies entspricht jedoch nicht der Gesetzeslage. Denn es ist der Verkäufer, der Gewährleistungsansprüche regeln muss.

Ein ebenfalls häufig verwendetes Argument: „Wir können die Sache regeln, aber nur mit Kassenbon und Originalverpackung“. Auch hier liegt der Händler falsch. Kein Gesetz der Welt zwingt einen Kunden, Kartons zwei Jahre zu lagern. Wir würden dies zwar empfehlen, weil es einen Rücktransport oft wesentlich vereinfacht, aber zwingend erforderlich ist es nicht. Und auch den Kassenbon sollte man aufbewahren. Hat man ihn dennoch verloren, dann reicht unter Umständen aber auch ein Zeuge, der bei dem Kauf dabei war.

Abgewimmelt werden Kunden auch gerne mit Sprüchen wie: „Dann bringen Sie das Sofa mal vorbei“. Tatsächlich ist aber der Händler für den Transport zuständig.

geklaut beim WDR

http://www.wdr.de/tv/service/geld/inhalt/20031218/b_…


Erklär denen das die wissen das noch nicht.

Wolfgang

nächste Runde

Hallo,

Na klar muss er leisten, denn das Gerät ist ja kein Plagiat.

Gewährleistung ohne Kassenbon vs Garantie von den meisten
Herstellern.

Satz kaputt, ich nix verstehn.

Produkt defekt - Gewährleistung oder Garantie?
In der Regel fährt man mit der Gewährleistung besser.

Was ist das für eine sinnlose Bahuptung? Im Elektronik-Bereich gibt es vielfach mehrjährige vor Ort-Austauschgarantien. NUr mal so als Beispiel.

Schließlich ist es durchsetzbares Recht.

Vertragliche Rechte (Garantie) sind auch durchsetzbare Rechte.

Der Verkäufer ist
verpflichtet, den Mangel zu beheben. Allerdings lohnt sich
diese Variante aus oben genannten Gründen nur in den ersten
sechs Monaten nach dem Kauf. Danach hilft dann nur noch die
Garantie weiter.

Stimmt auch nicht ohne Einschränkung. Es gibt durchaus Fälle, bei denen auch nach sechs Monaten noch die Sachmangelhaftung hilft.

Auch innerhalb der Halbjahresfrist versuchen Händler die
Ansprüche von Kunden abzuwimmeln. Besonders dreist: Sie
erklären den Hersteller für zuständig. Dies entspricht jedoch
nicht der Gesetzeslage. Denn es ist der Verkäufer, der
Gewährleistungsansprüche regeln muss.

Stimmt, anderes habe ich auch nie behauptet.

Ein ebenfalls häufig verwendetes Argument: „Wir können die
Sache regeln, aber nur mit Kassenbon und Originalverpackung“.
Auch hier liegt der Händler falsch. Kein Gesetz der Welt
zwingt einen Kunden, Kartons zwei Jahre zu lagern.

Habe ich auch nie behauptet.

nicht. Und auch den Kassenbon sollte man aufbewahren. Hat man
ihn dennoch verloren, dann reicht unter Umständen aber auch
ein Zeuge, der bei dem Kauf dabei war.

Dann können wir uns also darauf einigen, daß man belegen muß, daß man die Ware beim entsprechenden Händler erworben hat? Fein, denn nichts anderes habe ich behauptet.

Abgewimmelt werden Kunden auch gerne mit Sprüchen wie: „Dann
bringen Sie das Sofa mal vorbei“. Tatsächlich ist aber der
Händler für den Transport zuständig.

Und wenn der Kunde inzwischen nach Ouagadougou umgezogen ist, chartert der Händler eine Frachtmaschine, um das Sofa abzuholen…

Erklär denen das die wissen das noch nicht.

Wem soll ich was erklären und wo gehört das Komma hin?

C.

Hallo,

ich muss mich da mal einmischen. Du hast zwar nicht Recht, aber du berufst dich ja immerhin auf einen Artikel, der genau das aussagt, was du hier behauptest. Ich werde das übrigens zum Anlass nehmen, dem MDR zu schreiben, denn der Text ist schlichtweg falsch.

Also: Garantie ist niemals eine freiwillige Leistung, sondern eine vertragliche Vereinbarung. Niemand kann gezwungen werden, einen Garantievertrag abzuschließen. Aber wenn ein Hersteller das tut, dann doch nur, um damit den Absatz zu erhöhen. Garantie wird nicht aus lauter Menschenfreundlichkeit gewährt.

Noch mal: Garantie ist ein Vertrag, und vertragliche Ansprüche lassen sich natürlich ebenfalls durchsetzen. Nicht besser oder schlecher als gesetzliche Ansprüche. Ich muss jetzt auch gar nicht mit allgemeiner Vertragsfreiheit anfangen, denn die Garantie ist im BGB ausdrücklich vorgesehen (§ 443).

Levay

@ Levay Dann mach sie fertig

Hallo,

ich muss mich da mal einmischen. Du hast zwar nicht Recht,
aber du berufst dich ja immerhin auf einen Artikel, der genau
das aussagt, was du hier behauptest. Ich werde das übrigens
zum Anlass nehmen, dem MDR zu schreiben, denn der Text ist
schlichtweg falsch.

Dann mach sie fertig

diese Brüder kann ich nämlich nicht leiden.

Berichte uns von dem Erfolg.

Wolfgang

widerum abzugrenten von „produkthaftung“ (gesetzlich), hier
ist der hersteller (niemand anderes) verantwortlich, aber nur
für personenschäden durch einen sachmangel (bsp. stromschlag
vom kühlschrank bekommen, deswegen verbrannte haut o.ä.). für
sachmängel am produkt wird nicht gehaftet.

wenn man schon soweit ist, sollte man noch die produzentenhaftung erwähnen… :smile:

levay

wenn man schon soweit ist, sollte man noch die
produzentenhaftung erwähnen… :smile:

hi,

hää? es heisst doch aber „Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte“ … http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/prodhaftg/

oder was meinst du???

fragend:

der showbee

Produkthaftung:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/prodhaftg/

Produzentenhaftung:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__823.html

Hat gewisse Ähnlichkeiten, gibt aber auch Unterschiede.

Levay